Nr. 287 <R. ISS). Leipzig, Donnerstag den 12. Dezember 1918. 8S. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Für den Vertrieb von Karten der Landesaufnahme galten bisher folgende Bestimmungen: Gewerbsmäßige Wtederverkäufer übernehmen mit dem Kauf der Karten die Verpflichtung: ») die Karten mit deren Randausschristen ohne alle Kürzungen, Zusätze oder sonstigen Veränderungen irgend welcher Art weiterzugeben, bzw. wenn beim Ausziehen der Karten die Ränder abgeschnitten werden, neben dem Maßstab auch die vorderen Aufdrucke der Landesaufnahme und der Amtlichen Verkaufsstelle aus der Rückseite aufzukleben; b) sie unter keinen Umständen auf irgend einem Wege oder in irgend einer Form an gewerbsmäßige Wiederverkäuser wetterzulicfern; e) keinesfalls andere als die von der Landesaufnahme festgesetzten Preise zu fordern. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen zieht in jedem Einzelfalle eine Strafe in zehnfacher Höhe des Kaufpreises nach sich, auch kann die Berechtigung zum weiteren Kartenbezuge entzogen werden; ferner ist der etwa entstandene Schaden zu ersetzen. Bezugsbedingungen: 25Zß gegen Barzahlung. Gegen diese Bestimmungen, die zum Teil als unberechtigt hart angesehen wurden, ist der Vorstand des Börsen- Vereins beim Chef der Landesaufnahme und beim Kriegsministerium verschiedentlich vorstellig geworden und hat endlich aus seine Eingabe vom 8. September 1918 folgenden Bescheid des Kriegsministeriums vom 2. November d. I. Nr. 1085 10. 18. k. 4 erhalten: „Zum gefälligen Schreiben vom 6. 9. 18: Entsprechend den dortigen Vorschlägen in nebenbezeichnetem Schreiben hat das Kriegsministerium heute folgendes bestimmt: „1.) In der letzten Zeile der Ziffer 1a der »Bestimmungen über den Bezug der Karten, sind die Worte »und der amtlichen Verkaufsstelle« zu streichen. 2. ) Ziffer Id der »Bestimmungen über den Bezug der Karten, ist zu streichen. 3. ) Auf den Karten wird künftig unter dem Vermerk »Herausgegeben von der Kartographischen Abteilung der Preußischen Landesaufnahme, der Zusatz ausgedruckt: »Zu beziehen durch die Amtlichen Verkaufsstellen der Preußischen Landesausnahme, sowie durch den Buchhandel., 4. ) Die Abstempelung der durch die Amtlichen Verkaufsstellen an den Buchhandel auszuliesernden Karlen hat zu unterbeiben. 5. ) Dem Buchhandel wird bis aus weiteres die Erhebung eines Teuerungszuschlages von 10»/, gestattet. Die amtlichen KartenberkaufSstellen sind verpflichtet, bei den zu vollem Preise verkauften Karten den gleichen Zuschlag zu erheben. Der Gewinn verbleibt ihnen. Vorstehende Bestimmungen treten sofort in Wirksamkeit.- Nachdem die Regelung der Angelegenheit den dortigen Wünschen entsprechend erfolgt ist, hofft das 74»