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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.12.1918
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1918-12-07
- Erscheinungsdatum
- 07.12.1918
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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283, 7. Dezember 1S18. Redaktioneller Teil. lur verlegen, vereinigen und gemeinsam für den Absatz ihrer Bücher wirken. Würde so für die Verbreitung des deutschen Buches in deutscher Sprache vorgearbeitet sein, so müßte unsere nächste Aufgabe sein, für die Übersetzung deutscher Werke in die russische Sprache zu sorgen. Es ist Wohl anzunehmen, daß die Literar- kvnveulion zwischen Deutschland und Rußland mit Friedens- schluß praktisch wieder in Kraft tritt und der Raubbau, der seit Jahren in Rußland an den deutschen Autoren getrieben worden ist. endgültig aufhört, sodatz der deutsche Autor endlich den ihm nach dem erwähnten Literarvertrag in Rußland zustehenden Schup genießt. Ich sagte schon oben, daß die Zahl der Origi- nalarbciteu wissenschaftlicher, technischer usw. Literatur in Ruß land nicht sehr groß ist und daß der Wissenschaftler, Techniker usw. in der Hauptsache auf Übersetzungen angewiesen ist, an denen in Rußland nach Friedensschluß ein empfindlicher Man gel sein wird. Es wäre nun sehr gut, daran zu denken, die Übersetzungen deutscher Werke in die russische Sprache in unseren leistungsfähigen deutschen Druckereien zu drucken und in unse ren Bindereien zu heften bzw. zu binden, um sie dann von einer in Moskau oder Petersburg zu errichtenden Zentralbücherver« triebsstelle vertreiben zu lassen. Dadurch würden die im allge meinen wenig leistungsfähigen russischen Druckereien und der russische Verlagsbuchhandel ausgeschaltet und die gesamten Verdienste Deutschland zusließen. Eine solche Zentralbücher- vertriebsstelle, von der ja auch Bücher in deutscher Sprache in Rußland Vertrieben werden könnten, hätte noch den großen Vor teil, daß für gute Übersetzungen Sorge getragen werden könnte, und daß unsere übersetzten deutschen Werke auch tatsächlich Ver trieben würden. Wer den russischen Buchhandel nur einiger maßen kennt, weiß, wie unfähig er ist, etwas zur Verbreitung seiner Werke zu tun. Darum müßte der deutsche Buchhandel die Sache selbst organisieren und für die Verbreitung seiner Werke und Übersetzungen tätig sein. Eine solche Zentralbüchcr- vertriebsstelle in Rußland birgt ungeahnte Möglichkeiten in sich, und es wäre höchst wünschenswert, wenn unsere größeren Ver lagshäuser dieser Idee nähertreten würden. Anders als im eigentlichen Rußland liegen die Dinge in den besetzten Gebieten und in Finnland. Durch die zum Teil jahrelange Besetzung dieser Gebiete hat das deutsche Buch hier schon wieder in vollem Umfange seinen Einzug gehalten. Die großen deutschen Buchhandlungen in den baltischen Provinzen » sind eifrig für das deutsche Buch tätig gewesen und haben dem deutschen Buchhandel große Dienste geleistet. Hier sind die Fäden schon von neuem wieder geknüpft worden, und unsere Aufgabe muß es sein, diese Verbindungen zu erhalten und zu festigen. Selbst für den Fall, daß die baltischen Provinzen und Finnland wieder nn Rußland zurückfallen soll ten, wird das deutsche Buch hier immer eine herrschende Rolle behaupten. Die Bewohner, soweit es sich nicht um Balten handelt, die ev ipso deutsch sind, stehen zwischen zwei Kulturen der russischen und der deutschen — und haben zwischen diesen beiden Kulturen zu wählen. Es ist gleichgültig, wie man sich im allgemeinen zu uns stellt, jedenfalls fühlen sich die Letten sowohl wie die Esten und Finnen immer mehr zum Westen als zum Osten hingezogen. Sie werden nach wie vor unsere Sprache lernen, die Geisteserzeugnisse unserer Literatur erwerben und sich unsere kulturellen Errungenschaften zunutze machen. Unsere Hauptaufgabe besteht hier darin, die bestehenden ausgezeichneten deutschen Sortimentsbuchhandlungen bei ihrer Kulturarbeit tat kräftig zu unterstützen. Erich Haake. Der Buchhandel im besetzten Rheinland. Von Justizrat I)i. Fuld in Mainz. Fllr'den Buchhandel in den besetzten Gebieten wie auch für andere Zweige des Handelsgebietes ergeben sich aus der Tat sache der Besetzung Fragen, deren Bedeutung nicht zu unter schätzen ist. Zunächst ist davon auszugehen, daß, wie dies be reits auch mehrfach schon hcrvorgehobcn wurde, die Tatsache der Besetzung keinen Grund für die Besteller bietet, von den abge schlossenen Verträgen zurückzutreten. Unter keinem wie immer gearteten Gesichtspunkte kann der Rücktritt von dem Vertrag ge rechtfertigt werden, und wenn gleichwohl mehrfach der Versuch gemacht worden ist, die abgeschlossenen Vereinbarungen schlecht hin zu annullieren, so läßt sich dies nur auf eine Unkenntnis der bezüglich der Aufhebung von Verträgen bestehenden gesetzlichen Vorschriften zurückführen. Selbst wenn man den Gesichts punkt im weitesten Umfangs berücksichtigt, daß nach Treu und Glauben die Vertragserfüllung dann nicht mehr verlangt werden kann, wenn sich seil dem Abschluß die bezüglichen Verhältnisse, die in diesem Zeitpunkt vorhanden waren, so geändert haben, daß die Erfüllung etwas anderes bedeuten würde, so kann trotz dem die Annullierung nicht aus diesen Umstand gestützt werden. Was speziell die Verhältnisse im Buchhandel anlangt, so erleiden dieselben jedenfalls keine derartige Änderung, daß auch nur mit dem Anschein eines Rechts die Annullierung verlangt werden dürfte. Nicht anders verhält es sich auch mit der Frage, ob die Vorauszahlung des Fakturbetrags infolge der Besetzung ver langt werden kann. Auch in dieser Beziehung ist zu betonen, daß die Voraussetzungen, unter denen nach A 321 BGB. die nicht vereinbart gewesene Voraussendung des Betrags nachträg lich verlangt werden kann, nicht vorhanden sind. Was den Bücherverkchr zwischen den im Rheinland wohnhaften Sorti mentern und den im übrigen Deutschland wohnhaften Verlegern anlangt, so wird derselbe durch die Besatzung nicht beeinträchtigt oder gestört werden. Es ist allerdings damit zu rechnen, daß während der Dauer derselben eine Zensur eingeführt werden wird. Allein zunächst ist es fraglich, ob diese auch auf Bücher erstreckt werden wird, wofür keine Wahrscheinlichkeit spricht. Da auch im übrigen der wirtschaftliche Verkehr zwischen dem Rhein gebiete und dem nichtbesetzten Deutschland aufrecht erhalten wer den wird, so ist nicht anzunehmen, daß der Verkehr zwischen den rheinischen Sortimentern und den im übrigen Teile Deutsch lands wohnenden Verlegern irgendwelche Störungen erleidet. Auch bezüglich des Zeitungsvcrlagsgeschäftes wird durch die Be setzung des Rheingebietes an den gegenwärtig bestehenden Ver hältnissen in der Hauptsache nichts geändert. Wenn befürchtet worden ist, daß das fernere Erscheinen der im Rheingebiete her ausgegebenen Zeitungen in Frage gestellt sei, so ist das grundlos. Es mutz vor allem darauf hingewiesen werden, daß sowohl nach den Bestimmungen des Wafsenstillstandsver- trags als auch nach den Haager Vereinbarungen über die Ge- setze und Gebräuche des Landkriegs das Privateigentum nicht angetastel werden darf, und daß zu dem Privateigentum natur gemäß auch das Eigentum der Zeituugsverleger an den von ihnen herausgegebenen Zeitungen gehört. Die Versendung von im rheinischen Gebiete erscheinenden Zeitungen nach dem nicht- besetzwn Gebiete wird also nach wie vor erfolgen können und ebenso selbstverständlich die Versendung von im nichtbesetzten Gebiete erscheinenden Zeitungen nach den besetzten. Was vorhin bezüglich der Unzulässigkeit der Annullierung von Verträgen mit Rücksicht auf die Besetzung des Rheiugcbietes ausgcsührt wurde, gilt selbstverständlich an sich auch für die Jnscratcnaufträge, die > von in dem uichtbcsetzteu Gebiete wohnenden Inserenten den in dem besetzten Gebiete erscheinenden Zeitungen erteilt wurden, ganz gleich, ob es sich um sogenannte fortlaufende Inserate oder um solche von kürzerer Dauer handelt. Sie können also nicht annulliert werden, dagegen kann der Inserent auf Grund der Bestimmung des K 649 BGB. von dem Vertrage zurllcktretcn. Der Jnseratenvertrag ist bekanntlich ein Werkvertrag, und 8 619 bestimmt bezüglich der dem Besteller gewährten Befugnis, von dem Werkvertrag zurückzutreten, folgendes: »Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werks jederzeit den Vertrag kündige». Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muß sich jedoch das jenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Ver trags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Ver- Wendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt«. Es besteht kein Zweifel, daß in Gemäßheit dieser Bestimmung der Inserent in der Lage ist, den Jnsertionsver- trag jederzeit zu kündigen, allerdings nur gegen Entrichtung der vereinbarten Gebühren für die Aufnahme. Praktisch gestaltet sich das Verhältnis zwischen ihm und dem Zeilungsverleger bei 737
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