Nr- 273 (R. 12»). Leipzig, Dienstag den 26. November 1918. 8S. Jahrgang. Redaktioneller Teil. T Bekanntmachung. Die Dezugszeit des Dörsenblattes für den Deutschen Buchhandel ist halbjährig (1. Januar bis 3». Juni oder 1. Juli bis 31. Dezember), mithin ist die Lieferzeit für das zweite Halbjahr 1918 am 31. Dezember d. I. abgelausen. Es macht sich daher für das erste Lalbjahr 1919 eine Neubestellung notwendig: s) für Nichtmitglieder des Börsenvereins (das Börsenblatt wird nur an solche Firmen geliefert, die im Adreß buch des Deutschen Buchhandels verzeichnet stehen), b) für Mitglieder des Börsenvereins, die außer den ihnen zustehenden kostenlosen Mitglieds-Exemplaren noch weitere beziehen wollen An die Mitglieder des Börsenvereins wird das Börsenblatt in einem Stück als Vereinsorgan kostenlos ohne Bestellung weitergeliefert. Die Zustellung an diese erfolgt im Deutschen Reiche nur durch Postüberweisung. Weitere Stücke können auch durch Kommissionär bezogen werden. Neu Mitgliedern im Ausland wird der Bezugsweg freigestellt; sie können das Börsenblatt wie folgt beziehen: a) durch Kommissionär, b) unter Kreuzband (bei Zahlung der Portoauslagen), c) durch Postbezug unter Vergütung des bei dem Postamt hinterlegten halbjährlichen Betrages von 100.—. Die Rückzahlung erfolgt gegen Einsendung der Postquittung, nach Abrechnung mit der Post, am Schluß des Äalbjahrs. Kreuzbandsendungen nach dem Ausland übernimmt die Geschäftsstelle nur für tägliche Zusendung und für die ganze Dauer der Bezugszeit. Das Postgeld wird nach Schluß eines jeden Vierteljahrs durch Barfaktur erhoben. Nicht mitglieder haben neben dem Postgeld noch eine Versendungsgebühr von -öl 5.— jährlich zu zahlen. Der Bezugspreis beträgt: für Jiichtmitglieder- und weitere Mitglieder-Eremplare für das halbe Jahr ./« 25.- (durch Postüberweisung), -E 22.— (durch Kommissionär und Kreuzband). Wir bitten Sie, sich der Bestellzettel in dieser Nummer zu bedienen und sie umgehend an uns'seinzusenden, wenn Ihnen an der rechtzeitigen Lieferung des Dörsenblattes im neuen Jahre ge- legen ist. Die Stücke für die Postüberweisung müssen von uns dem Zeitungspostamt bis zum IS Dezember gemeldetswerden. Abbestellungen innerhalb der Bezugszeit können nicht anerkannt werden. Erhöhungen der Bezugspreise im Laufe der Bczugszeit müssen mit Rücksicht auf die Wirt schaftslage Vorbehalten bleiben Maßgebend sind im übrigen die Bestimmungen über die Verwaltung des Börsenblattes, die von uns bezogen werden können. Leipzig, den 26. November 1918. Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Or. Orth, Syndikus. 70»