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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.11.1918
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1918-11-09
- Erscheinungsdatum
- 09.11.1918
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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262, 9. November 1918, Redaktioneller Teil, Sächsisch-Thüringischer Buchhändler-Verband. Bericht über die Geschäftsjahre 1916/17 und 19 17/18, Erstattet vom Vorsitzenden, (Schluß zu Nr, 259,) Es ist unter diesen Umständen erklärlich, das; der Buchhan del das vom 31, August datierte, am 12, September im Börsen blatt veröffentlichte neue Gutachten des Kriegscrnährungsamts mit einem Gefühl außerordentlicher Erleichterung und Freude begrüßte. Wenn das Kriegsernährungsamt darin auch seinen grundsätzlichen Standpunkt ausdrücklich aufrecht erhält und sich den Anschauungen des Buchhandels nicht in allen Teilen ange schlossen hat, so sind doch nunmehr die Hauptschlvierigkeiten be seitigt, und es liegt eine maßgebende Äußerung vor, die den Buchhandel, wenn er, wie zu erwarten, einsichtsvoll genug ist, auch den Anschauungen des Kriegsernährungsamtes entgegenzu- kommcn, vor weiteren Belästigungen und Unannehmlichkeiten schützen kann. Bei der Wichtigkeit dieser zu unserer Freude kurz vor unserer Hauptversammlung erfolgten Bekanntmachung kann ich mir nicht versagen, ihren wesentlichen Inhalt hier kurz wiederzugeben, da damit zugleich auch der gegenwärtige Stand dieser für den Buchhandel zurzeit wichtigsten Frage skizziert wird, 1, An der Anschauung, daß Bücher in ihrer übergroßen Mehrzahl zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs gehören, hält das Kriegsernährungsamt fest. Immerhin wird der Kreis der Ausnahmen nunmehr insofern erweitert, als die ausgespro chene Schundliteratur, spezialwissenschaflliche Werke, die nur in ganz geringen Auflagen erscheinen und für einen engbegrenz ten Personenkreis Interesse bieten, auch Bücher, die wegen ihrer besonderen technischen und künstlerischen Ausstattung oder aus sonstigen Gründen (Raritäten) einen besonderen Liebhaberwert besitzen, nicht als Gegenstände des täglichen Bedarfs bezeichnet werden, 2, Eine erschöpfende Aufzählung oder genauere Speziali sierung der zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs zu rech nenden Bücher wird als unmöglich, aber auch als nicht erforder lich bezeichnet. Der Buchhandel könne an einer genaueren Präzisierung, so wird ausgeführt, nur dann ein Interesse haben, wenn man bei ihm das Bestreben voraussetzc, die gegenwärtige Zeit durch eine Preissteigerung bis an die Grenzen des gesetz lich zulässigen Maßes auszunützen. Eine solche Annahme müsse aber bei dem hohen Ansehen, das der deutsche Verlag und der deutsche Buchhandel von jeher mit Recht besessen haben, abgelehnt werden. Eine gewisse Rechts unsicherheit werde in wenigen Einzelsällen nur für jene jede Kontrolle zurllckweisenden Elemente eintreten, denen die Not der Zeit eine günstige Konjunktur zu sein scheine, 3, Die Zuständigkeit der volkswirtschaftlichen Abteilung des Kriegsernährungsamtes zur Prüfung der Preisfrage für Bücher lvird ausdrücklich festgestellt. Es wird zugesichert, daß dabei neben den Interessen der Verbraucher auch die berechtigten Interessen des Buchvcrlags und Buchhandels eingehend gewür digt und durchaus beachtet werden sollen, 4, Daß eine allgemeine Erhöhung der Bücherpreise nicht zu umgehen sei und den Grundsätzen der Billigkeit und Gerechtig keit entspreche, wird ausdrücklich anerkannt. In welchen Gren zen sich die Preisfestsetzung zu halten habe, könne nur im Einzel falle zutreffend gewürdigt werden, wobei auch die nach Z 21 des Verlagsgesetzes zu berücksichtigenden Interessen der Verfasser zu beachten seien. Ausdrücklich wird bemerkt, daß die Organisatio nen des Buchhandels nicht in der Lage seien, durch einseitige Anordnungen irgendwelcher Art rechtsverbindliche Anweisungen zu geben, die das dem Kriegsernährungsamt rechtlich zustehende Nachprüfungsrecht irgendwie beeinträchtigen oder gar nus schließen könnten. Die Festsetzung prozentualer Aufschläge könne, wenn eine sichere, vor Strafverfolgung schützende Rechtslage geschaffen werden solle, nur im Verordnungswege durch die staatlich hierzu berufenen Organe erfolgen. Nur dann werde in allen beteilig ten Kreisen eine Sicherheit über die zulässigen Preise geschaf fen werden. Es würden dann zahlreiche Aufschläge, die jetzt vielfach widerrechtlich erhoben werden, weil sie in manchen Fällen zu hoch seien, beseitigt werden. Dies durchzuführen, werde Sache des Reichswirtschaflsamtes sein. Es scheint mir, als richte sich dieser Punkt im wesentlichen gegen den Verlag, dessen Aufschläge ja ganz außerordentlich variieren. Der wesentlichste Punkt der Darlegungen des Kriegsernäh- rungsamlcs liegt in der Anerkennung der Tatsache, daß, soweit die Notslandsordnung des Börfenvereins, deren außerordent» liche Bedeutung erst hierdurch ins rechte Licht gerückt wird, privatrcchtlich den einzelnen Sortimenter zur Erhebung des Teuerungszuschlags von 10"/» verpflichtet, die Verordnung vom Mai 1916 auf die nach Erlaß der Notstandsordnunq gelieferten Bücher - aber auch nur auf diese — keine Anwendung finden kann, weil in diesen Fällen der Kleinverkaufspreis auf den früheren Ladenpreis xlus 10s<> bei der Lieferung festgesetzt wurde, eine nach der Lieferung erfolgte nachträgliche Erhöhung des Kleinverkausspreises also nicht stattgesunden hat. Eine nachträg liche Erhöhung des Preises der bereits im Besitz des Sorti menters befindlichen und von diesem vor Erlaß der Notstands ordnung bezogenen Bücher wird dagegen nach geltendem Recht als unter allen Umständen unzulässig und strafbar bezeichnet. Es seien zahlreiche Fälle beobachtet worden, in denen die Preise von den Sortimentern beträchtlich und in mehreren Staffeln erhöht worden seien, was unbedingt als eine straf rechtlich zu ahndende übermäßige Preissteigerung bezeichnet werden müsse. Zum Schluß wird an den Börsenverein der Appell gerichtet, die Behörden bei der Bekämpfung derartiger Mißstände wirksam zu unterstützen. Gestatten Sie mir, diese Mahnung auch meinerseits auszu sprechen, Sie haben aus meinen Darlegungen ersehen, wie wechselvoll und schwierig sich die Behandlung dieser Frage entwickelt hat. Wenn nun, was immerhin nicht verkannt werden kann, die Behörden den Anschauungen des Buchhandels jetzt zu einem wesentlichen Teile Rechnung tragen, so erwächst diesem daraus umsomehr die Pflicht, in keinem Falle über das gesetz lich Zulässige hinauszugehen. Auch uns sind bereits einzelne Fälle zu Ohren gekommen, in denen sich das Sortiment von den Schranken der vom Verleger festgesetzten Preise schon voll ständig befreit und einen Verkaufspreis nach freiem Ermessen festgesetzt hatte. In solchen Fällen wird sich eine »hinauf schleudernder Firma künftig nicht nur der Strafverfolgung seitens der Behörden, sondern auch der Anwendung der satzungs- gemätzcn Maßregeln seitens des Börsenvereins aussetzen. Wenn frühere Schleuderfälle im Grunde genommen nur einzelne Kon kurrenten schädigten, so würde unter den jetzigen Verhältnissen unser ganzer Beruf in der Öffentlichkeit schweren Schaden leiden müssen, wenn seinen Gliedern ein wucherisches Verhalten nach- zuweiscn wäre. Es scheint nach der Auffassung des Börsenvereins leider nicht möglich zu sein, die zuständigen Behörden auch zu der Auf fassung zu bekehren, daß die Erhöhung des Ladenpreises oder des Teuerungszuschlages durch den Verleger den Sortimenter dazu berechtige, vor dieser Erhöhung bezogene und noch auf Lager befindliche Artikel im Preise entsprechend heraufzusetzen. Es wird also leider immerhin in Zukunft mit Preisdifferenzen im Sortiment gerechnet werden müssen. Jedenfalls wird sich der Börsenverein bemühen, wenigstens die Anerkennung der weitergehenden Auffassung des Buchhandels zu erreichen, daß auch die vor Kantate 1918, insbesondere seit der Bekannt machung vom 22, September 1917, bezogenen Werke mit dem Sortimenter-Teuerungszuschlag belegt werden dürfen. Wie Ihnen bekannt, haben bisher immer noch nicht un bedeutende Ausnahmen bei der Berechnung des Teuerungs- Zuschlags stattgefunden. Nach Annahme der Notstandsordnung und nach ihrer Anerkennung durch die Behörden mutz es nun unser Bestreben sein, die Ausnahmen für das ganze Deutsche Reich nach Möglichkeit zu vereinheitlichen und dabei gleichzeitig zu beschränken. Auf eine Anfrage, die der Verband der Kreis- und Ortsvereine dieserhalb im Mai d, I, an uns richtete, gaben wir folgende Antwort: «71
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