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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.11.1918
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1918-11-06
- Erscheinungsdatum
- 06.11.1918
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191811068
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1918
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Nr. 2Lg <R. 122». Leipzig, Mittwoch den 6. November 1918. 8b. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Vuchhändler-Verband für das Königreich Sachsen. Nachstehende Änderung der Verkaussbestimmungen geben wir hierdurch zur Kenntnis unserer Mitglieder- Paragraph 5. »Für Zeitschriften, die in die Postzeitungsliste ausgenom men sind, ist solange, als dieselben von der Erhebung des durch die Notstandsordnung des Börscnvereins festgesetzten Teuerungszuschlages ausgenommen sind, ein Bestellgeld zu erheben, gleichgültig, ob die Zeitschrift zugestellt oder abge holt wird. Das Bestellgeld ist in Prozenten vom Verkaufs preis der Zeitschriften zu berechnen, wobei es gleichgültig ist, ob der Bezieher eine oder mehrere Zeitschriften erhält. Der zu erhellende Prozentsatz hat dem vom Vorstande des Börsen vereins jeweilig gemätz 8 2 der Notstandsordnung festgesetzten Prozentsatz zu gleichen.« Wir machen darauf aufmerksam, datz diese Bestimmung für alle Lieferungen innerhalb unseres Vcrbandsgebietcs Gültig keit hat und Übertretungen dem Vorstande des Börsenvereins zur Verfolgung und Ahndung übergeben werden. Gleichzeitig teilen wir unseren Mitgliedern mit, datz wir einen Auszug aus der Notstandsordnnng mit einer Tabelle der jetzt gültigen Preise der bekannten Sammlungen haben Herstellen lassen zur Verteilung an die Auchbuchhändler. Wir bitten, diesen für die einzelnen Städte gemeinschaftlich von dem ersten Vorsitzenden unentgeltlich zu verlangen. Pirna, Dresden, Chemnitz, Grimma, Riesa. Der Vorstand des Buchhändler-Verbandes für das König reich Sachsen. Diederich; Focken; Wenck; Gensel; Hoffman n. Allgemeiner Deutscher Buchhandlungs- Gchilfen-Verband. Im Monat Oktober gelangten zur Auszahlung: .K 1527.25 Krankengelder, «L 2780.— Begräbnisgslder, 1686.43 Witwen- und Waisengelderj . ,,, . 133.01 Invalidengclder Zuschläge. .K 760.— Stellenlosen- und Notstandsunterstlltzungen. Leipzig, 2. November 1918. Der Vorstand. Ausfuhr periodischer Druckschriften nach dem Anslande. Leipzig, den 30. Oktober 1918. An das Stellvertr. Generalkommando des XIX. Armeekorps Presscabteilung Leipzig. Das in der Leipziger Zeitung Nr. 250 vom 25. Oktober 1918 veröffentlichte Verbot der Ausfuhr periodischer Druckschrif ten mit Anzeigen nach dem Auslande hat uns außerordentlich überrascht und stark beunruhigt. Wenn wir auch aus Berlin hören, daß'mit einzelnen Persönlichkeiten des Buchhandels vor Erlaß des Verbotes vertraulich Rücksprache genommen worden sei, so ist doch weder mit dem Börsenverein der Deutschen Buch händler, der die Interessen aller Buch-, Zeitschriften-, Kommis sions- und Antiquariatsbuchhändler zu vertreten hat und 3650 Mitglieder zählt, die über ganz Deutschland verbreitet sind, wegen der Sache Fühlung genommen worden, noch mit dem Deutschen Verlegerverein (mehr als 700 Mitglieder) und dem Verein der Buchhändler zu Leipzig (nahezu 700 Mitglieder). Wir flechten bei dieser Gelegenheit die dringende Bitte ein, bei allen zu erlassenden Zensurvorschristen vorher mit uns in Verbindung zu treten, um mit der maßgebenden Stelle des Buchhandels die Konsequenzen zu besprechen. Wenn die politische Presse für das Ausland besondere Aus- gaben ohne Anzeigen Herstellen lassen kann, so ist das für die Zcilschriftenverlegcr so gut wie ausgeschlossen, und es ist daher sehr bedauerlich, daß die von einem buchhändlcrischen Vertreter in der vertraulichen Vorbesprechung geäußerte Erwartung, daß die Zeitschriften von dem Verbot ausgenommen werden möchten, nicht erfüllt worden ist. Die Durchführung des Verbotes dürste deshalb auf große Schwierigkeiten stoßen, weil die Verleger der Zeitschriften nur zum Teil ihre Sendungen ins Ausland, direkt machen, zum an deren Teil aber an Sortimentsbuchhandlungen in Deutschland liefern und diese Sortimentsbuchhandlungen erst von sich aus wieder die ausländischen Kunden bedienen. Durch diesen Um weg über den Sortimenter wird allerdings in vielen Fällen eine Verzögerung hcrbcigeführt, sodaß die vierzehntägige Frist zwi schen der Einreichung des Jnseratcnauftrages und der Versen dung erreicht werden wird; in vielen Fällen aber, wo der Sor timenter am gleichen Orte wie der Verleger oder in der Nähe davon wohnt, wird diese Frist nicht erreicht. Die Deutsche mein- Mische Wochenschrift z. B. hat Freitags ihren Jnseratenschluß, und sie erscheint am folgenden Donnerstag; es kann also ein Sortimenter die Wochenschrift acht Tage nach diesem Termin in» Ausland versenden. Es sei bei dieser Gelegenheit die Frage aufgeworfen, ob der Verleger haftbar zu machen ist für diese Sendungen, die der Sortimenter ohne sein Wissen, vielleicht auch gegen seinen Willen ins Ausland macht. Soll nun den Verleger die in dem 6SI
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