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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.10.1918
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1918-10-26
- Erscheinungsdatum
- 26.10.1918
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Nr. 2S1 <R. »»9, Leipzig, Sonnabend den 26, Oktober 1918. «ü. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Buchhändler-Verband „Kreis Norden". In der Kreisbcreins-Vcrsammlnng des Buchhändler-Ver bandes »Kreis iltorden« am 29, September 1918 in Lübeck tvnrdc der Borstand für das Geschäftsjahr 1918/19 wie folgt gewählt: 1, Vorsitzender: Th, Weitbrecht, Hamburg, 2, Vorsitzender: Otto Meißner, Hamburg, >, Schriftführer: unbesetzt (Stellvertreter: Otto Meißner), 2, Schriftführer: Richard Qniyow, Lübeck, Schatzmeister: Walther Barth, Hamburg, 1, Beisitzer: Andreas Eschen, Oldenburg, 2, Beisitzer: Wilhelm Hermann, Bremen, 3, Beisitzer: Heinrich Hunke, Kiel, 1, Beisitzer: Gustav Soltau, Flensburg, Ferner wurde die Erhöhung des Jahresbeitrages von ll>,— auf 20,— und des Eintrittsgeldes von 5,— ans 10,— einstimmig beschlossen, tz 4 der Satzung erhält folgende Fassung: »Jeder Bcitretende zahlt ein Eintrittsgeld von ./l 10,— ,,,« Hamburg, den l, Oktober 1918, Der Borstand. I, A,: T h, W e i l b r e ch t, OiIoMcitzncr, 1, Vorsitzender, Stellvertr. I. Schriftführer, Schweizerischer Buchhändlerverein. In unseren Verein wurden als Mitglieder ausgenommen : Herr E, Müller, Allg, Hotelbuchhandlung u, Druckerei, Saancn, „ F, Wortmann, Kunsthandlung Rath A,-G„ Basel, Basel und Bern, den 15. Oktober 1918, Für de» Vorstand des Schweizerischen Buchhändlervereins, Der Präsident: Der Schriftführer: G, Helbing, G. A, Bäschlin, Llmsatzsteuerfragen. Von Justizrat vr, Fuld in Mainz, Für die Entrichtung der Umsatzsteuer im buchhändlerischen Kommissionsgeschäft ist tz 4 des Umsaystcucrgcsctzes von grund legender Bedeutung, Dieser schon in dem früheren Gesetze aller dings nicht vollständig in der gleichen Form enthaltene Para graph bezweckt, die Steuerfreiheit des sogenannten reinen Han dels zn sichern, und zwar vermittelst Verwertung des Moments der unmittelbaren Besitznbertragung, Werden über dieselben Gegenstände oder über Gegenstände gleicher Art zwischen ver schiedenen Personen mehrere Umsatzgcschäftc abgeschlossen, der unmittelbare Besitz aber nur einmal übertragen, so ist umsatz- stenerpslichtig nur das Umsatzgeschäft desjenigen, der den un mittelbaren Besitz überträgt. Das sriihcre Gesetz sprach von der Übertragung »in Natur«, eine AuSdrnckSwcisc, die wenig glück lich gewählt war und in der Praxis dazu führte, daß auch solche I Fälle, in denen es sich nur um die Übertragung des mittelbaren Besitzes handelte, als steuerpflichtig herangezogcn wurden, ov wohl sie nach der Absicht des Gesetzgebers frei bleiben sollten. Wird durch die Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Besitz in Z 4 des neuen Gesetzes eine ähnliche, der Absicht des Gesetzgebers nicht entsprechende Anwendung und Auslegung unbedingt verhütet? Berücksichtigt man die eine und andere Auslassung, die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes bc kannt geworden ist, so wird man hierauf nur unter Vorbehalt eine bejahende Antwort geben können. Die Begriffe unmittel barer und mittelbarer Besitz sind dem Juristen ebenso geläufig Ivie sie dem Nichtjuristcn nicht vertraut sind. Eine Erläuterung beider in theoretisch-abstrakter Weise ist zwar unter Anlehnung an die rcchtswissenschaftlichc Literatur und die in dieser Be ziehung ziemlich reichhaltige und ergiebige Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht schwierig, aber die Bedeutung der Abgren zung beider wird hierdurch viel weniger dem Nichtjnristen klar gemacht als durch Anführung bestimmter Beispiele. Unmittel baren Besitz hat der Mieter, Pächter, Nießbraucher, Lagerhalter, Verwahrer, mittelbaren dagegen der Vermieter, Verpächter, Eigentümer der Sache, an der einem andern das Recht des Nieß brauchs zustehl, der Eigentümer der eingelagerten und bei wahrten Sache usw. Im Verhältnis des Verlegers zu dem Köln Missionär ist dieser unmittelbarer, jener mittelbarer Besitzer, da davon ausgegangen werden muß, daß das Lager des Kommis sionärs Lager des Verlegers ist; der Kommissionär ist Vertreter des Verlegers im buchhändlerischen Sinne, Liefert der Verleger durch den Kommissionär an den Sortimenter und dieser an den Kunden, so liegen zlvei Ilmsatzgeschäfte vor, und die Über tragung des unmittelbaren Besitzes wird nicht einmal, sondern zweimal vorgcnonnncn, der Kommissionär überträgt den un mittelbaren Besitz auf den Sortimenter und dieser auf den Kun den, der das Buch usw, kaust. Zu versteuern ist also einmal das Entgelt, das der Kommissionär bzw. Verleger von dem Sorti menter erhält, sodann das Entgelt, das der Sortimenter von dem Kunden erhält. Diese beiden Entgelte decken sich selbst verständlich nicht, sondern sind wesentlich voneinander ver schieden, Der Verleger versteuert natürlich nicht den Ladenpreis, sondern nur de» Ladenpreis abzüglich des Sortimcntcrradatts, mit andern Worten der den Verdienst des Sortimenters bil dende Überpreis bleibt für ihn außerhalb des Ansatzes. Für die Erhebung der Umsatzsteuer ist cs wichtig, ob der Verleger ä co» dilion oder gegen bar liefert. In dem einen wie in dem andern Falte findet allerdings eine zweifache Übertragung des nnmitle' baren Besitzes statt, der Umstand, daß der Verleger Eigentümer der ü condition gelieferten Sachen bleibt, beeinflußt die Ta: sache der Übertragung des unmittelbaren Besitzes auf den Sor limcnter nicht. Da aber der Sortimenter berechtigt ist, die ü condition gelieferten Sachen bis zu der Leipziger Ostermesse zu remittieren, für diese also kein Entgelt gewährt wird, so ist dafür auch keine Steuer zu zahlen. Das drückt ja tz 18 des Gesetzes aus, indem er dem Steuerpflichtigen das Recht gibt, »4»
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