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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.01.1927
- Strukturtyp
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- 1927-01-22
- Erscheinungsdatum
- 22.01.1927
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- Deutsch
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Bcschneidung der Rechte des Verlegers vorliegt. In einem Artikel in Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 1926, S. 579 nimmt Rechtsanwalt vr. Willy Hoffmann keine Stellung dazu. Jugoslawien ist dabei, sich mit einem einheitlichen Ge setz über das geistige Eigentum zu versehen, das den jetzigen juri stischen Zustand beenden wird, bei dem Kompliziertheit mit Un sicherheit wetteifert. Auf den demnächstigen Beitritt dieses Landes zur Berner Union ist zu rechnen. In der Schweiz fangen die Gerichte an, das Bundesgesetz vom 7. Dezember 1922 anzuwenden. Ein sehr interessanter Pro zeß wird eben verhandelt: er dreht sich um den Verkauf — straf bar oder nicht — von Schallplatten. Die Frage der von der Gesa von den Kirchenbehörden verlangten Gebühren für die Auf führung von Kirchenmusikstücken im Gottesdienst (siche vroit «I'Luteur 1926, S. 45) ist in Regelung begriffen. Auf beiden Seiten zeigt man Entgegenkommen, wie es von Unterhändlern einer solchen Angelegenheit zu erwarten ist. Das neue tschechoslowakische Gesetz über Urheberrecht vom 24. November 1926 ist im tschechoslowakischen Gesetzblatt unter dem Datum vom l8. Dezember 1926 erschienen. Es wird also gemäß seines Artikels 69 am l. März 1927 in Kraft treten. Die Urheberrechtssrist verlängert sich auf 50 Jahre. Der türkische Gesetzentwurf sieht ebenfalls einen Schutz von 50 Jahren vor. Was den Beitritt der Regierung von Angora zur Berner Übereinkunft anbclangt, so bleibt dieser unmöglich, solange die Türkei den der Union angehörenden Autoren nicht einen mindestens 10jährigen Übersetzungsschutz gewährt. Das Recht des Autors in der R. S.F.S.R.*) Von vr. A. L e ck z y ck, Königsberg i. Pr. Auf Grund der Verordnung des Zcntralexekutivkomitees und des Rates der Volkskommissare der U. d. S. S. R. über die Grund lagen des Autorrechtes hat das Zentralexekutivkomitee und der Rat der Volkskommissare der R. S. F. S. R. unter dem 11. No vember 1926 eine Verordnung über das Recht des Autors erlassen. Der Autor, der Bürger der U. d. S. S. R. ist, und dessen Erben genießen bezüglich seiner Werke, sei es, daß diese in Ruß land oder im Auslande erschienen sind, den Autorschutz auf dem ganzen Gebiete der R. S. F. S. R. Andere ausländische Rechts nachfolger des Autors, die in einem Staate ihren Wohnsitz haben, mit dem die U. d. S. S. R. nicht diesbezügliche völkerrechtliche Vereinbarungen getroffen hat, genießen den Autorschutz nicht hin sichtlich solcher Werke, die zuerst in dem betreffenden fremden Staat erschienen sind, falls sie irgendwelche Ansprüche aus dem Autorrecht geltend machen. Als Autor im Sinne der Verordnung gelten auch die Ver fasser historischer Manuskripte, von Tagebüchern, Beschreibungen und ähnlicher Werke, sowie die Verfasser von Sammelwerken völki scher, schöngeistiger und bildender Art, wie Sagen, Märchen, Sprichwörtern, Volksliedern. Im letzteren Falle steht es auch anderen Personen frei, das entsprechende Material selbständig zu bearbeiten. Auch einer kollektiven Urheberschaft wird durch den Artikel 5 Rechnung getragen. Bei Werken, die gemeinschaftlich von mehreren hcrgestellt sind und ein unteilbares Ganzes dar stellen, steht das Autorrecht allen Verfassern zu, wobei ihre gegen seitigen Rechtsbeziehungcn sich durch ihre eigenen inneren Ver einbarungen regeln. Die Höhe des Honorars richtet sich im allgemeinen nach den Mindestsätzen, die vom Volkskommissariat für Volksaufklärung der R. S. F. S. R. oder der zuständigen autonomen Republik festgesetzt werden. Etwaige Gläubiger des Autors und seiner Erben können nur die Einkünfte aus dem Autorrecht zur Be friedigung ihrer Forderungen hcranzichcn, nicht aber das Autor recht an den Werken selbst, die Gegenstand des Autorrechts sind. Wird das Urheberrecht im Sinne dieser Verordnung durch unbe rechtigte Herausgabe der Werke verletzt, so steht dem geschädigten Zuerst erschienen in »Der Ost-Europa-Markt-, 7. Jahrg., Nr. 8 ». 15. Dezember 1828. Königsberg: Ost-Europa-Verlag G. m. b. H. 88 l Autor das Recht auf Schadenersatz gemäß K 403 BGB der R. S. F. S. R. wegen unerlaubter Handlung zu. An Stelle des er littenen Schadens kann der Autor auch die Zahlung des durch das Kommissariat für Volksausklärung festgesetzten Honorars ver langen. Jede Art Werke, die sowohl Gegenstand des Autorschutzes sind, wie auch solche, für welche die Gewährsfrist des Autorrechtes abgelaufen ist, können, sofern sie in einer greisbaren Form vor- licgen, durch das Volkskommissariat für Aufklärung als staatliches Eigentum erklärt werden. Werke, die jedoch noch dem Autor schutz unterliegen, dü»scn nur gegen Entgelt enteignet werden. Desgleichen kann das übersetzungsrecht und das Übersetzen selbst fremder Werke der Literatur in die russische Sprache durch Ver ordnung des Rates der Volkskommissare zum staatlichen Monopol erklärt werden. An sich kann der Autor die Herausgabe und Verbreitung seiner Werke ohne weiteres an Verlage, die unter staatlicher, ge nossenschaftlicher, gewerkschaftlicher und Leitung der kommunisti schen Partei stehen, befristet oder unbefristet, in vollem oder be schränktem Umfange übertragen. Dagegen darf die Übertragung des Autorrechtes an andere Herausgeber nur auf Grund der Ver lagsverträge erfolgen. Als Vcrlagsvertrag gilt ein Vertrag, durch den der Autor das ausschließliche Recht auf Herausgabe seiner Werke, die schon niedergelegt sind, überträgt und der Verleger die Verpflichtung übernimmt, auf eigene Rechnung das Werk herauszugeben. Im übrigen sind die Bedingungen der Über tragung des Autorrechtes genau im Vertrag fcstzulegen, insbe sondere die Höhe der ersten und folgenden Auslagen, falls solche vorgesehen sind. Der Verlagsvertrag darf über fünf Jahre hinaus nicht geschlossen werden, wobei aber Verträge auf Werke muiika- lischen oder musikalisch-dramatischen Inhalts keiner Befristung unterliegen. Die Schristform für den Verlagsvertrag ist vorge schrieben. Ausgenommen hiervon sind jedoch Vereinbarungen über Artikel und Werke, die in Zeitschriften, Sammelwerken, Enzy klopädien, Nachschlagewerken usw. gedruckt werden. Unter den selben Bedingungen wie der Verlagsvertrag können auch Verträge vom Autor über Werke, die noch nicht in einer gegenständlichen Form vorliegen, abgeschlossen werden. Die Schriftform ist auch hier vorgeschrieben, mit der Maßgabe jedoch, daß mangels etwaiger Zeugen nach Z 136 BGB der R. S. F. S. R. nur schriftliche Be weismittel beweiskräftig sind. Ist in dem Verlagsvertrag oder dem Werkvertrag nicht eine Vereinbarung getroffen, welche die Frist regelt, in welcher der Verleger das Werk herauszugeben hat, so muß dieser das Werk I. in spätestens sechs Monaten Heraus geber:, falls es sich um periodisch erscheinende Werke und Bücher bis zu fünf Druckbogen handelt, 2. in einem Jahr bei allen anderen Werken bis zu zehn Druckbogen und jeder Art Lehr büchern, 3. in spätestens zwei Jahren für alle anderen Werke. Die Frist läuft vom Tage der Unterschrift des Vertrages oder dem Empfang des Werkes, falls dieses später dem Verleger übergeben worden ist. Erfolgt die Herausgabe nicht in der vertraglichen bzw. gesetzlichen Frist, dann kann der Autor den Vertrag als auf gelöst erklären. Ihm steht außerdem der Anspruch gegen den Verleger auf das vereinbarte Honorar zu. Der Verleger kann ohne Einwilligung des Autors oder seiner Rechtsnachfolger die Herausgabe und Verbreitung des Werkes nicht etwa an einen anderen Verlag käuflich übertragen. Außer dem sind nach Artikel 27 seine Rechte beschränkt auf die Ver einbarungen und Verlagsverträge. Ein weiterer Rechtsschutz als auf den Herausgabeanspruch auf das Werk gegenüber dem Autor und dessen Rechtsnachfolger wird dem Verleger nicht eingeräumt. Im Gegenteil kann der Autor bei Herausgabe seiner sämtlichen Werke auch alle die Werke einbeziehen, die er anderen Verlegern zur Herausgabe und Verbreitung übertragen hat. Im übrigen finden die Bestimmungen der Verordnung des Zentralen Exekutivkomitees und des Rates der Volkskommissare der U. d. S. S. R. vom 30. Januar 1925 über die Grundlagen des Autorrechtes Anwendung.
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