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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.01.1927
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- 1927-01-22
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- 22.01.1927
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wir es für eine Zeit zu den Mitgliedern der Union hätten zählen können, würde es unter der Wirkung der bolschewistischen Theorien doch ausgeschieden sein. Es ist daher vorauszusehen, daß die Kon ferenz von Rom mit dem System der Vorbehalte brechen und die juristische Einheit der Union stärken wird. Im Hinblick darauf haben wir unser Erstaunen kundgegeben, daß Rumänien bei Ein tritt in die Berner Union es für richtig befunden hat, den Artikel 9 der Revidierten Berner Übereinkunft durch Artikel 7 der ursprüng lichen Fassung von 1886 zu ersetzen. War das übrigens so ganz unerläßlich, um die Interessen der Zeitungs- und Zeitschristen- vcrleger zu wahren? Wir haben uns erlaubt, daran zu zweifeln, weil das rumänische Gesetz über das literarische und künstlerische Eigentum in sehr liberaler Weise die Mitarbeiter periodischer Er scheinungen schützt, und weil dieser nationale Schutz den Autoren der Unionländer zugute kommt, immer wenn er sich als gün stiger erweist als der des Artikel 7 der ursprünglichen Berner Übereinkunft. Wir wissen aber nicht, ob unsere Erwägungen in Bukarest irgendein Echo gefunden haben. Wir können in diesem kurzen Artikel nicht auf den Kongreß von Warschau eingehen, der von großer Wichtigkeit sür unsere Union war. In Paris 1925 war die Lssociatiou Illtörsire noch nicht völlig wieder hergestellt. Einige Länder waren nicht ein geladen oder hatten keine Vertreter entsandt. In Warschau 1926 wurde der Geist der alten Zeiten neugeschassen durch brüderliche Verständigung, der sich keine Delegation entzog. Man kann sagen, daß. von den Resolutionen dieses Kongresses eine unbestreitbare moralische Autorität ausgeht. Sie werden gewiß in Deutschland die Anhänger der 50jährigen Schutzfrist ermutigt haben, welche mit Eifer gegen mächtige Gegner kämpfen. Werden sie den Sieg erringen? Man spricht gelegentlich davon, daß jetzt die poli tischen Geschicke Europas in den Händen Deutschlands ruhen. Auf jeden Fall ist von der Haltung des »Reiches» zum großen Teile die Lösung der Frage der Schutzfristdauer in Rom abhängig. Es ist wichtig, daß die Gegner der 50jährigen Schutzfrist das wissen, damit sie ihre Verantwortlichkeit genau kennen. In Osterreich schlägt ein Gesetzentwurf vor, die Dauer der Schutzfrist von 30 auf 50 Jahre zu verlängern unter Beteiligung des Staates an dem Erträgnis der letzten 20 Jahre. Unser Korre spondent Professor Adler und wir selbst haben darüber geschrieben (Droit LLuteur 1926, S. 35 und 67). Es ist augenscheinlich, daß das Beispiel Deutschlands in den Augen der Österreicher ent scheidende Bedeutung gewinnen wird. Ägypten, Estland und Finnland haben sämtlich Urheberrechtsgesetze auf Stapel liegen. Es ist die Hoffnung ge stattet, daß diese Länder unserer Union beitreten werden, sobald die gesetzgeberischen Reformen durchgeführt sind. Frankreich entfaltet immer eine besonders lebhafte Tätigkeit auf unserem Gebiete. Zwei interessante Gesetzentwürfe sind im Jahre 1926 herausgekommcn: der eine, von Marcel Plaisant, Leon Börard und Pierre Rameil vorgelegt, will das Gesetz vom 19.—24. Juli 1793 über das literarische und künst lerische Eigentum ergänzen, indem er zum Besten der Autoren deren Recht begründet, ihre Werke auf Miete zu vergeben; der andere, von Borel, Bokanowski, Delthil und Evain, der vorsieht, daß Artikel 549 des Locke cks commerce abgeändert werden soll in dem Sinne, daß den Geistesarbeitern die Eigenschaft bevor rechtigter Gläubiger zuerkannt wird. Diese beiden Entwürfe haben aber keine besonders lebhafte Erörterung in der Öffent lichkeit erfahren. Der Entwurf zugunsten der Geistesarbeiter oder genauer der Autoren und Komponisten ist völlig legitim: es hat genügt, daß die Interessenten ihn einbrachten, um den Gesetzgeber sofort zu veranlassen, auf Mittel zu seiner Verwirklichung zu sinnen. Was das ausschließliche Recht des Autors anlangt, über das Verleihen seiner Werke zu bestimmen, so wird sich Wohl ein gewisser Widerstand ergeben. In der Theorie ist die Forderung wohl zu rechtfertigen, und die Herren Plaisant, Berard und Rameil bemerken mit Recht in ihrer Darlegung der Gründe, daß der aus der Lektüre eines Buches gewonnene Genuß einer Art Schauspiel vergleichbar ist, das der Entlehner des Buches sich daheim dar- bietet; mithin ist es nur billig, »daß eine Vergütung zugunsten des Schriftstellers daraus entspringt», da auch der Komponist und! der Dramatiker etwas sür die Aufführungen erhalten, eine sehr zutreffende Erwägung. In Deutschland z. B. hat sich die Rechts pflege gegen das neue Recht ausgesprochen, das in Frankreich eingeführt werden soll, trotz der Meinung der Professoren Köhler und Riezler, welche bemerkten, daß das deutsche Gesetz dem Autor kein Recht zugesteht, das »Verleihen» zu gestatten oder zu verbieten, aber daß es nicht von einem entgeltlichen Verleihen spricht, was als eine dem Autor vorbehaltene Berbreitungsform betrachtet werden solle. Dann muß auch daran gedacht werden, wie das Recht der Büchervermietung (Verleihung) auszuübcn wäre. Eine ausgedehnte Kontrolle der Leihbibliotheken würde nötig werden, die gewiß nicht leicht ist. Trotzdem, wenn das Prinzip gerecht ist, und wir glauben das, dürfen die praktischen Schwierigkeiten nicht im vornherein für unübersteigbar gehalten werden. Was man zunächst wünschen kann, ist, daß die Gebühr so bemessen wird, daß sie der Entwicklung der Leihbibliotheken keinen Eintrag tut. Denn es ist nicht unwahrscheinlich, daß diese letzteren zum Absatz der Bücher beitragen. Das Buch, das gefällt, wird dank der Reklame der Leihbibliotheken später auch gekauft. Aus alle Fälle ernten die Autoren von Büchern, die oft verliehen werden, schon heute den moralischen Vorteil eines vergrößerten Lesepublikums, ihr Name wird verbreitet, ihre Gedanken üben eine größere Wirk samkeit aus, und ihr Ruhm wächst. Sie können also für ihre zu künftigen Werke einen, auch materiellen Gewinn daraus ziehen. Während in Deutschland, Ungarn, Schweden und der Schweiz bereits seit längerer Zeit Bestimmungen über den Rundfunk vor handen sind, wurde diese Materie in Frankreich erst Ende 1926 vom Gesetzgeber geregelt. Das Gesetz ist für die Autoren sehr günstig, sie erhalten nach freier Vereinbarung mit den Sendegesell- schaften eine Entschädigung. Eine Regelung mit den Empfangs stationen ist noch nicht getroffen und erst für später vorgesehen. Zur richtigen Handhabung ist natürlich eine straffe Disziplin not wendig, und daher hat Edouard Estauniö, Präsident der Sociöls ck«s gsus cks lettres, an alle Mitglieder ein Rundschreiben ver sandt, in dem er sic auffordert, nicht eher mit einer Sendegesell- schast in Verbindung zu treten, bevor nicht die Meinung der Rundfunk-Kommission der Lovlsts ckes gens cks lettres eingeholt wurde. Das Gesetz Bsrard vom 3. Februar 1919, das bekanntlich die Autorenrechte um die Kriegsdauer verlängert, ist auch auf Madagaskar ausgedehnt worden. Es hatte bisher nur Geltung in Frankreich, Algerien, Martinique, Guadeloupe und Reunion. Der Schutz der literarischen und künstlerischen Werke in Griechenland bleibt trotz des Anschlusses an die Berner Über einkunft ungewiß. Die fortwährenden Amnestien verhindern eine Verfolgung. Der französische Musikalien-Verleger-Verein ver sucht, die Theater zu einer regelmäßigeren Zahlung der Tantiemen anzuhalten. Das neue Urhebergesetz in Italien vom 7. November 1925 ist am 1. September 1926 in Kraft getreten. Der Übergang vonr alten zum neuen scheint ohne Anstoß vor sich gegangen zu sein. Ein Mitglied des Büros sür geistiges Eigentum in Rom, Ettore Valerio, hat (bei G. Morreale in Mailand) einen Kommentar über die augenblicklich gültigen Bestimmungen über Urheberrecht in Italien veröffentlicht. Die marokkanische Zone von Tanger, die lange ein Schlupfwinkel für Piraten des geistigen Eigentums war, besitzt jetzt ein von der Übereinkunft von 1908 ausgehendes Urheberrecht. Es wurde von der Gesetzgebenden Versammlung am 12. August 1926 ohne Diskussion angenommen (siehe LuUetiu okticiel cks Is MUS cks langer, 1926, Nr. 10). Im vergangenen Jahr wurde ausführlich über das pol nische Urheberrecht vom 29. März 1926 gesprochen. Trotz seiner zahlreichen Vorteile hat es in Frankreich von seiten der Musik verleger Proteste hervorgerufen, die ihm vorwerfen, daß es die berechtigten Interessen der Konzessionäre nicht genügend berück sichtigt. Besonders die Artikel 44, 45 und 46 haben solche Proteste hervorgerufen, und man kann z. B. verstehen, daß es der Verleger für gefährlich ansieht, wenn dem Autor das Recht zusteht, fünf Jahre nach Erscheinen des Werkes ohne Rücksicht auf die Zahl der noch nicht verkauften Exemplare eine neue Ausgabe zu veranstal- ; ten. Die Zukunft wird zeigen, ob hier wirklich eine übertriebene 87
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