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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.08.1918
- Strukturtyp
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- Band
- 1918-08-20
- Erscheinungsdatum
- 20.08.1918
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. Xr 193. 20. August 1918. die Mehrzahl der alten Drucke sind nicht »Sammelgegenstände«, sondern Gebrauchsbllchcr. gelehrtes Handtverkzeug. Zwischen der »Bibliothek« eines Gelehrten und der »Sammlung« eines Liebhabers ist ein gewaltiger Unterschied, wenn auch für beide in vielen Fällen die gleichen Bücher in Frage kommen. Es würde sich dann darum handeln, zu entscheiden, zu welchem Zwecke sie »vorwiegend« gekauft werden. Was ist »vorwiegend«? Weim von hundert möglichen Käufern cinundfünszig ein solches Werk zu wissenschaftlichen Zwecken erwerben würden? Ist das »vor wiegend«? Oder müssen die Wissenschaftler die Wage noch mehr aus dem Gleichgewicht bringen? Wer darf das beurteilen? Der Buchhändler, der sich auf seine Erfahrung stützt, oder der Steuerbeamte, der zumeist wohl nichts davon versteht? Selbst in den Kreisen der Sachverständigen werden sich die Ansichten darüber oft nicht leicht vereinigen lassen. So würde» z. B. die Inkunabeln, obwohl sie im Preise recht hoch stehen, doch steuer frei bleiben; denn sie werden in der Hauptsache zu druckge schichtlichen Zwecken erworben, und ihre Käufer sind, von we nigen Liebhabern abgesehen, die sic »sammeln«, zumeist öffent liche Bibliotheken: die Königliche Bibliothek in Berlin, die Königliche Hof- und Staatsbibliothek in München, die Biblio thek des Buchgewcrbcbercins in Leipzig, die Universitätsbiblio theken des Reichs, die Bibliotheken der Kunstgewerbemuseen und der Kupferstich-Kabinette. — Das Gleiche gilt von den Luther- schristcn und allen anderen Drucken der Neformationszeit usw. Sie werden ganz überwiegend zu wissenschaftlichen Zwecken ge kauft. Die Preise spielen dabei keine ausschlaggebende Nolle; eine Preisgrenze ist im Gesetz ja nicht vorgesehen. Es spielt auch keine Nolle dabei, wenn die hohen Preise, die dafür er zielt werden, auf den Wettbewerb einer Minderzahl von Lieb habern zurückzufllhren sind, die solche »Gegenstände sammeln«. — Schließlich kommt noch die »objektive Beschaffenheit« in Frage. Die mag bei Antiquitäten im eigentlichen Sinne viel leicht — aber auch da nicht in allen Fällen — einen Maßstab ab- geben; bei Büchern wird das in sehr vielen Fällen durchaus nicht so sein. Gerade ganz hervorragende Sammelgcgcnstände darunter sind oft recht unscheinbar, sehen nach gar nichts aus, sind manchmal sogar schäbig. Andere wieder haben ein gar stattlicher Außere, und doch sind viele solcher »alten Drucke« weder von den Sammlern begehrt, noch können sie von Gelehrten zu wissenschaftlichen Zwecken gebraucht werden; sie sind einfach wertlos. Man sieht, die Grenzen werden auch durch die »Äus- führungsbestimmungen« nicht fester, werden eher noch flüssiger^ und unbestimmter. Er bleibt durchaus eine Ansichtssache. Es sind, wie gesagt, im Gesetz keine Preisgrenze» vorgesehen, und doch scheint so etwas dabei vorgeschwebt zu haben. Wie käme sonst der Erklärer in den Ausfllhrungsbestimmungen dazu, zu sagen, daß sich die Unkenntnis von dem Werte eines Sammel gegenstandes in dem geforderten Preise ausprägen könne? Wie hoch oder wie niedrig darf nun ein Preis für eine Antiquität, also auch für alte Drucke sein, um sie unter die Steuer zu brin gen oder sic davon zu befreie»? Es ist nicht gesagt; also bleibt cs Ansichtssache. Aber wessen Ansicht ist maßgebend? Autographen gehören in ihrer Gesamtheit zu den erhöht steuerpflichtigen Sammelgegenständen. Wetter: Steuerpflichtig sind Erzeugnisse des Buchdrucks aus besonderem Papier mit beschränkter Auslage. Die Ausführungs bestimmungen sagen darüber in K 10 Nr. <5): »Erzeugnisse des Buchdrucks, die nicht zu den alten Drucken zählen, unterliegen der erhöhten Steuer dann, wenn der Druck auf besonderem Papier erfolgt ist und das Erzeugnis in be schränkter Auflage erscheint: beide Voraussetzungen müssen zusammcntreffen. Besonderes Papier ist solches, dessen Wert über das üblicherweise bei Büchern der betreffenden Art ver wendete erheblich hinausgeht (z. B. Büttenpapier, China- und Japanpapier). Eine beschränkte Auflage liegt vor, wenn die Zahl der gedruckten Exemplare erheblich hinter der bei Bü chern der betreffenden Art üblichen Zahl zurückbleibi; dabei steht der Annahme einer beschränkten Auflage im Sinne dieser Bestimmung nichts entgegen, wenn gleichzeitig Exemplare in einer der üblichkeit entsprechenden Anzahl auf weniger gutem Papier awsgegeben werden.« Es ist sehr wertvoll, zu wissen, daß »beide Voraussetzungen (besonderes Papier und beschränkte Auflage) Zusammentreffen« müssen; eins allein genügt nicht, um einen Luxusdruck unter die Steuer zu bringen. Was ist nun eine »beschränkte Auslage«? Die Zahl der gedruckten Exemplare muß »erheblich« hinter der sonst üblichen Zurückbleiben. Wir haben uns schon des öfteren darüber beschwert, wenn in Antiquarkatalogen von »nur« 500, 1000, 1500 Exemplaren die Rede war. Wir halten eine solche Auflage nämlich nicht nur bei ganz neuen Dichtcrwerken, sondern im allgemeinen durchaus nicht für eine niedrige, son dern im Gegenteil oft für eine recht hohe. Jetzt dürste dies irre führende Wörtchen »nur« Wohl aus den Katalogen verschwin den. Aber dadurch wird das andere Wörtchen »erheblich« doch noch nicht klarer. Im Verlagsgesctz heißt es in Z 5: »Ist die Zahl der Abzüge (einer Auflage) nicht bestimmt, so ist der Ver leger berechtigt, tausend Abzüge herzustellen.« Aber daraus darf nicht geschlossen werden, daß das nun ein Normalmaß für eine Auslage wäre. Es kommt eben auf die Natur des Buches an. Unter Umständen können 200 Exemplare schon eine Auflage dar- stcllen, die in Hinsicht auf die möglichen Käufer um die Hälfte zu hoch ist. Doch cs muß ja noch das »besondere« Papier hinzu kommen. Wo cs angeht, wird man es vermeiden, steuerbare Bücher hcrzustcllen, und die Luxusbücherfabrikation wird Wohl ganz von selbst einen kleinen Dämpfer durch dies Gesetz bekom men, was ihr im übrigen gar nichts schaden dürfte. Sie war in letzter Zeit an sich etwas zu üppig ins Kraut geschossen. Zu bemerken ist, daß wahrscheinlich eine ganze Reihe von »Luxusausgaben«, die von ihren Verlegern so bezeichnet wer den, nach den deutlichen Bestimmungen des Gesetzes jetzt anf- hören müssen, Luxusausgaben zu lein, weil sie die gestellten Be dingungen nicht erfüllen. Zu bemerken ist auch noch, daß ein Buch durch einen kostbaren Einband nicht in einen Luxusgcgen- stand verwandelt wird, wenn das auch wohl nur unabsichtlich nicht erwähnt worden ist. — Drucke ans Pergament, auf Seide und auf anderen Stoffen, die in beschränkter Zahl hergestcllt werden, würden nach dem Wortlaut des Gesetzes steuersrei bleiben. Es ist nur von besonderem »Papier« die Rede. Ob das vom Gesetz geber beabsichtigt war? Im Gesetz (ZK 9 und 10) ist dann weiterhin bestimmt, daß auch die Entnahme von solchen Gegenständen aus dem eigenen Betriebe und die Lieferung aufGrundeinerVersteige« rung steuerpflichtig ist — steuerfrei nur (d. h. vom er höhten Satze), wenn der Erwerb zum Zwecke des gewerbsmäßi gen Wiederverkaufs erfolgt —, daß der Steuerpflicht außer den Personen, die gewerblich einen so gerichteten Handel treiben, auch alle anderen unterliegen, die steuerpflichtige Gegenstände gegen Entgelt liesern, und daß alle entgeltlich aus dem Ausland ins Inland gelangenden und nicht zu gewerblicher Wettervcr- äußerung bestimmten Gegenstände derart steuerbar sind. Was die Ausfuhr anlangt, so muß der Wortlaut des Z 10 Nr. 3 an- geführt werden, besonders deshalb, weil hier die Ausführungs- bcstimmungen im Widerspruch zn einer klaren Bestimmung des Gesetzes stehen. Es heißt im Gesetz: »Der erhöhten Steuer nach den Sätzen des Z 8 unterliegen auch:,' 3. das Verbringen von Originalwerken der Malerei, Plastik und Graphik, von Antiquitäten und von solchen sonstigen in Z 8 Nr. 4 genannten Gegenständen, die für die Geschichte, die Kulturgeschichte oder die Urgeschichte der Pflanzen- und Tier welt von Bedeutung sind, in das Ausland, es sei denn, daß der Hersteller am Tage des Vcrbringens ins Ausland noch nicht fünfzig Jahre tot ist; die Steuerpflicht tritt ohne Rück sicht darauf ein, ob der Verbringer zu den in Z 1 Abs. 1 be- zcichnetcn Personen gehört und ob das Verbringen gegen Ent gelt erfolgt.« Die Ausführungsbestimmungen Z 18 Nr. (2) aber sagen: »Die Steuerpflicht tritt bei diesen Gegenständen sowie bei den übrigen in Z 10 Nr. 3 des Gesetzes aufgefllhrten Gegen ständen (Antiquitäten sowie solchen Sammelgegenftänden, die für die Geschichte, die Kulturgeschichte oder die Urgeschichte der Pflanzen- und Tierwelt von Bedeutung sind) nur dann ein, wenn die Gegenstände am Tage des Verbringen» ins
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