Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.08.1918
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1918-08-20
- Erscheinungsdatum
- 20.08.1918
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19180820
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191808202
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19180820
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1918
- Monat1918-08
- Tag1918-08-20
- Monat1918-08
- Jahr1918
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Die neue Luxussteuer. Von Philipp Rath, Berlin-Wilmersdorf. Das Ilmsatzsteuergesetz, das am I. August dieses Jahres in Kraft getreten ist, sieht in den KZ 8—11 eine erhöhte Steuer auf Luxusgcgcnslände vor, die »zehn vom Hundert« beträgt. Das geht neben dem Sortiment auch das Antiquariat in erheb lichem Matze etwas an, und zwar sind es die Nummern 3 und 4 des K 8, die hierfür zunächst in Frage kommen: »Die Steuer erhöht sich bei der Lieferung der folgenden Gegenstände im Kleinhandel auf zehn vom Hundert: 3. Werke der Plastik, Malerei und Graphik sowie Kopien und Vervielfältigungen solcher Werke, sofern das Entgelt sür die Lieferung zweihundert Mark überschreitet. 4. Antiquitäten, einschliesslich alter Drucke, und Gegen stände, wie sie aus Liebhaberei von Sammlern erworben wer den, sofern diese Gegenstände nicht vorwiegend zu wissen schaftlichen Zwecken gesammelt zu werden pflegen, sowie Er zeugnisse des Buchdrucks auf besonderem Papier mit beschränk ter Auflage.« Zu Nr. 3 bemerkt das Gesetz selbst erläuternd: »Bei der Feststellung, ob das Entgelt für die Lieferung die in Nr. 3 . . . angegebenen Beträge überschreitet, ist von dem Entgelt sür die Lieferung jedes einzelnen Gegenstandes auszugehen, es sei denn, das; mehrere auf einmal entnommene Gegenstände nach dem Zwecke, für den sie bestimmt sind, nach der Verkehrsanschauung oder nach der Bestimmung des Ver käufers nur zu einem Gesamtpreis gemeinsam lieferbar sind.« Im übrigen mutz man sich an die »A u s f ü h r u n g s b c - stimm ungen zum U m s a tz st e u e r g c se tz e« Hallen, die im »Zentralblatt sür das Deutsche Reich. Hrsg, vom Reichsamt des Innern« (Berlin: Carl Heymanns Verlag), Jahrg. 46 (1918) Nr. 24 erschienen sind. Freilich werden dadurch die Un klarheiten, die das Gesetz selbst bietet, nur »och vermehrt. Mit Bezug auf Nummer 3 heisst cs dort zunächst in Z 9: fl) »Werke der Plastik, Malerei und Graphik sowie Kopien und Vervielfältigungen solcher Werke unterliegen ohne Rücksicht aus die Technik ihrer Herstellung, sowie unab hängig davon, ob sie einen Kunstwcrt haben oder nicht, der erhöhten Steuer.« <3) »Zur Malerei gehört auch die Herstellung von Miniatur bildwerken.« <4> »Wird ein Kunstwerk mit Rahmen veräußert, so ist der gesamte Lieferungspreis für die Steuer maßgebend.« Es ist gut, daß die Steuerpflicht erst bei einem Preise von mehr als 2Ü0 Mark in diesen Fällen eintritt. Sonst könnte durch die Bestimmungen arge Verwirrung angerichtet werden. Tie Nr. 3 hat übrigens noch einen zweiten Absatz, nach dem Ori gin a live rkc der Plastik, Malerei und Graphik deutscher le bender oder innerhalb der letzten fünf Jahre verstor bener Künstler, die von dem Künstler oder nach seinem Tode von seinem Ehegatten, seinen Abkömmlingen oder seinen Eltern oder durch Verkaufs- und Ausstellungsverbände von Künstlern ver trieben werden, der erhöhten Steuer nicht unterliegen. Auch das wird in den Aussllhrungsbcstimmungen noch näher erläutert: (5) Zu den Originalwerken der Graphik im Sinne des K 8 Nr. 3 Abs. 2 des Gesetzes gehören auch Radierungen: dagegen gehören nicht zu den Driginalwerken der Ma lerei übermalte Photographien.« Dieser Absatz bezieht sich also nur auf die Steuerfrei heit der Künstler usw. und hat für das Sortiment und Antiquariat keine Bedeutung. Für dieses sind und bleiben Ra dierungen und übermalte Photographien steuerpflichtig, sobald sie den steuerfreien Mindestpreis überschreiten. Das wird nur erwähnt, um Mißverständnissen vorzubeugen, übrigens wird im Gesetz noch vorgesehen, daß KUnstlervereiniguugen, welche den gewerbsmässigen Verkauf sowohl eigener als auch fremder Werke bezwecken, nicht steuerfrei sind, und in den Ausführungsbestim- mungen wird das dahin erläutert, daß die Bevorrechtigung der Kttnstlerverbände wegsällt, sobald sie neben Werken ihrer Mit glieder in gewerbsmäßiger Weise, also nicht nur gelegentlich, auch Werke von Nichtmitgliedcrn verkaufen. Auch wird dort vorgesehen, daß Kunstvereine, deren Mitglieder nicht ausübende Künstler, sondern Kunstfreunde sind, die Vergünstigung nicht ge nieße». Das soll jedenfalls dem Vorbeugen, daß solche Origi nalwerke ganz aus dem Kunsthandel und dem Antiquariat ver schwinden und der Vertrieb nur noch unter dem Deckmantel eines Vereins geschieht. Die Absicht ist jedenfalls ganz gut, ob die Überwachung und Nachprüfung wirksam genug sein kann — man bedenke, welche Arbeit das ausmacht —, das mag aller dings dahingestellt bleiben. Das Armeekorps der Beamten, das dazu nötig wäre und das an anderer Stelle vielleicht viel nütz licher sein könnte, hat man augenscheinlich nicht in Berechnung gezogen. Schwieriger noch, weil eine steuerfreie Prcisgrenze fehlt, wird die Sache, soweit Nr. 4 in Betracht kommt, wo von Anti quitäten die Rede ist, zu denen auch »alle Drucke« und Gegen stände gehören, wie sie aus Liebhaberei von Sammlern erwor ben werden, sofern diese Gegenstände nicht vorwiegend zu wis senschaftlichen Zwecken gesammelt zu werden Pflegen, sowie Er zeugnisse des Buchdrucks auf besonderem Papier mit beschränk ter Auflage. Zunächst: Was sind »alte Drucke«? Die Aussührungsbe- slimmungcn K 10 Nr. (3) belehren uns, datz auch ganz neue Drucke »alte Drucke« sein können. Es heißt da: »Auch alte Drucke gehören zu den Antiquitäten. Ein höheres Alter des Druckes ist nicht erforderlich. Erstausgabe» der Klassiker, der Romantiker, selbst noch lebender Schrift steller, wenn sie ihres Sammelwerts wegen höher bezahlt wer den, als es ihrem ursprünglichen Preise und der Güte ihrer Ausstattung entspricht, sind als alte Drucke oder jedenfalls als Sammelgegenstände im Sinne des K 8 Nr. 4 des Gesetzes erhöht steuerpflichtig.« Ist nun jede, auch die geringste Erhöhung über den Laden preis bei vergrisfenen Büchern schöngeistiger Natur geeignet, daraus einen steuerpflichtigen Gegenstand zu machen? Fast scheint cs so. Hat man auch bedacht, datz solche Bücher ebensoschnell beträchtlich im Preise fallen wie steigen und daß sie somit heute steuerpflichtig und morgen steuerfrei sein können? lind wer will das alles überprüfe»? Ein Glück wenigstens ist es, daß man die Dummheit in dieser Beziehung nicht bestrafen will; denn in Nr. <l) dieses K 10 heißt es: »Sind sich bei einem Gegenstände, der objektiv als Anti quität anzusehen ist, Veräußerer wie Erwerber des besonderen Sammelwerts des Gegenstandes nicht bewußt und prägt sich diese Unkenntnis im Preise aus, so kann eine nach Z 8 Nr. 4 des Gesetzes steuerpflichtige Lieferung nicht angenommen werden.« Sehr vcrnünflig. Dem Veräußerer könnte man seine Dumm heit ja schließlich Nachweisen. Die Bestimmung aber, daß auch der Erwerber ebenso dumm sein muß, ist etwas kühn. Es läßt sich nicht gut denken, wie man ihm Klugheit Nachweisen wollte, wie man feststellen könnte, daß er mit Wissen und Willen einen »Fund« gemacht hat. Will man damit vielleicht den als gescheit und kenntnisreich bekannten Antiquaren das Handwerk nach die ser Richtung hin legen? lind wieder erhebt sich die Frage: Wer prüft das nach? Ein zweites Armeekorps von Beamten, in all die Einzelheiten der Bücherpreise eingewcihter und darin ge übter Beamten würde nötig sein. Weiter! Wo hört der »wissenschaftliche Zweck« aus und wo sängt er an? Nr. (4) des Z 10 der Ausführungsbestimmungen gibt zwar eine Antwort darauf, aber man kann keineswegs sa gen, daß die Grenze» dadurch feste würden. Es heißt: »Die Befreiung von der erhöhten Steuer bei Sammelgegen- ständcn, weil sie vorwiegend zu wissenschaftlichen Zwecken ge sammelt zu werden Pflegen, tritt nur ein, wenn nach der ob jektiven Beschaffenheit der Gegenstände die wissenschaftliche Verwendung die Regel bildet; es genügt also nicht die etwa im einzelnen Falle vorhandene Absicht wissenschaftlicher Ver wendung, diese kann vielmehr lediglich z» einem Erstattungs« antragc nach Z 28 Abs. 2 des Gesetzes Anlaß geben.« In einer Beziehung freilich ist die Erklärung wertvoll: es wird von »Sammelgegenständen« gesprochen, die vorwiegend zu wissenschaftliche» Zwecken »gesammelt« zu werden pflegen. Nun, 499
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder