Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.08.1918
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- 1918-08-20
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- 20.08.1918
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Redaktioneller Teil. IS3, 20. August 1918. ßcrc Zahl von steuerpflichtigen Büchern enthält. Um sie festzu- stellen, entsprechend zu bezeichnen (das ist zur Sicherheit des Geschäfts für die Angestellten notwendig) und zu verzeichnen, bedarf es einer sorgsam prüfenden Durcharbeitung des ganzen Lagers. Das ist nicht in einem Tage, nicht in 14 Tagen, auch nicht in zwei Monaten getan. Der tatsächlichen Unmöglichkeit gegenüber wird sich das Steueramt trotz aller Ausführungsbe stimmungen zu bescheiden haben. Das ist eins von manchen ähn lichen Beispielen. Eine Neuaufnahme des Bestandes zu Beginn eines jeden Jahres ist für die meisten Buchhandlungen ebenso untunlich. Daher wäre die Einrichtung eines solchen immerwährenden Bc- standbuches, wie es vorgeschlagen ist, jedenfalls vorzuziehen, und es wird ohne Zweifel auch die Billigung der Aussichtsbe- borden finden. Tic Nachprüfung ist durchaus einfach. In zweiter Linie ist das Steuerbuch zu fuhren. »In das Steuerbuch mutz bei jeder Lieferung der Gegenstand nach der handelsüblichen Bezeichnung, der Tag der Lieferung, der Betrag des Entgeltes, der Tag der Zahlung und der Steuerbe trag eingetragen werden« (aus 8 1b des Gesetzes). »Im Falle des ß 8 findet die Berechnung der Steuer nach Ablauf jedes Mo nats statt« (aus 8 l6 des Gesetzes). Die Aussllhrungsbestimmungcn sagen dazu in 8 35 Nr. (1): »Das Steuerbuch ist. . . für jeden Kalendermonat gesondert zu führen. Die Eintragung hat sür jeden Gegenstand, für den das Entgelt vereinnahmt wird, gesondert zu erfolgen . . . Die Eintragung ist am Tage der Vereinnahmung des Entgeltes, spätestens bei Gcschäftsschluß, vorzunehmen.« Es wird das Muster eines solchen Steuerbuches vorgeführt, das gut verwendbar ist: Im Buchhandel wird inan aber vermutlich die Spalten 2 und 3 umstelle», weil unsere Gewohnheit dem besser entspricht. In demselben ß 35 heißt es dann weiterhin unter Nr. (3): -Bei Teilzahlungen ist die Eintragung bei der ersten Teil zahlung vorzunehmen; die folgenden Teilzahlungen können, wenn sic in denselben Steuerabschnitt (Kaleudcrmonat) wie die erste fallen, unter der Plummer der ersten Eintragung durch Ausfüllung der Spalten über den Tag und den Betrag der Zahlung und den Steuerbctrag nachgetragc» werden; soweit sie in einem späteren Steuerabschnilt erfolgen, bedarf es einer vollständigen Neueintragung unter entsprechenden Vermerken in den Bemerkungsspalten der ersten und jeder späteren Ein tragung« und unter Nr. (4): »Am Schlüsse jedes Steuerabschnitts (Kalendermonats) sind die Spalten des Steuerbuchs über die vereinnahmten Entgelte und die Steuerbeträge aufzurechnen.i Es geht hieraus also hervor, daß die Steuer nur für ver einnahmte Entgelte fällig wird und bei Teilzahlungen auch nur für die vereinnahmten Teilbeträge (unter Rückverweisung auf die früheren Teilzahlungen in der Bemer kungsspalte). — Es mag auffallen, daß in Spalte 8 der Steuer satz anzuführen ist. Das schreibt sich daher, daß in zwei Aus« nahmesällen an die Stelle der Luxussteuer von 107» die allgemeine Umsatzsteuer von 5 fürs Tausend tritt, nämlich im Falle des Verkaufes von Gegenständen zum Zwecke der gewerbsmäßigen Weiterveräußerung und im Falle einer vorherigen Genehmigung zur Lie ferung unter Ansatz lediglich der allgemeinen Umsatzsteuer. In beiden Fällen ist auch die Bemerkungs- spalte entsprechend äuszufllllen. Im ersten sind dort der »Erwer ber, die Nnmmer und das Kalenderjahr der Bescheinigung unter Angabe der ausstellenden Behörde, des Ortes und des Datums der Ausstellung cinzntragen« (aus 8 22 der Ausftthrungsbestim- mungen); im zweiten in der gleichen Form die vom Umsatz- steueramt ausgestellte Bescheinigung über den Fortfall der Luxus- steucr im gegebenen Falle. Die Sache hängt so zusammen: Wer- 502 den LuxuSgegenstände »im öffentlichen Interesse, insbesondere auch sür kirchliche oder wissenschaftliche Zwecke erworben«, so erstattet die Steuerstelle den Personen, die dies Nachweisen, auf ihren Antrag den Unterschied zwischen der von ihnen gezahlten LuzuS- und der allgemeinen Umsatzsteuer. Das geht den Ver käufer also nichts an. Es besteht aber auch die Möglichkeit, sich vor dem Kaufe einen Erlaubnisschein zum Erwerbe eines be- stimmten Gegenstandes unter Befreiung von der Luxussteucr ausstellen zu lassen. Diese befristete Bescheinigung hat der Buchhändler beim Verkaufe an sich zu nehmen, aufzubewahren und die entsprechenden Eintragungen zu machen <8 28 des Ge setzes und 8 2V der Ausführuugsbestimmungen). Auffällig ist dabei nur, daß im Falle der Erstattung der Käufer die allge meine Umsatzsteuer trägt, im Falle der vorherigen Genehmigung »sw. aber der Veräußerer. Die Umsätze zu gewerblicher Weiterveräußerung sind erst am Schlüsse des Kalenderjahres zu versteuern, in den monatlichen Erklärungen zur Luxussteuer also von der Summe der empfangenen Entgelte abzusetzen. Dagegen sind die Umsätze, die aus Grund von Erlaubnisscheinen nur mit 5 vom Tausend steuerpflichtig sind, monatlich zu versteuern. Warum der Unterschied? Die »Bemerkungsspalte« muß auch noch bei der Rückgängig machung einer bereits bezahlten Lieferung und beim Umtausch benutzt werden. Darüber handelt 8 36 der Ausführungsbe- stimmungen: (1) »Wird eine bereits bezahlte Lieferung rückgängig ge macht, so ist dies in der Bemerkungsspalte bei der Eintragung über die rückgängig gemachte Lieferung unter Angabe des Ta ges zu bemerken und das zuriickgewährle Entgelt unter Bezug nahme auf die Eintragung über die rückgängig gemachte Lie ferung am Schlüsse des Steuerabschnitts, in dem die Rück zahlung des Entgelts erfolgt ist, von der Gesamtheit der in dem Steuerabschnitte vereinnahmten Entgelte abzusetzen. (2) Findet ein Umtausch statt, so sind für den in Umtausch gegebenen Gegenstand die vorgeschriebenen Eintragungen (8 35) zu machen, bei der Eintragung über de» zurückgenom-
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