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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.08.1918
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1918-08-20
- Erscheinungsdatum
- 20.08.1918
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- Deutsch
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- Saxonica
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X: 193. 20. August 1918. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dlschn. Buchhandel. Ausland vor fünfzig oder mehr Jahren hergestellt sind. Die Werke der modernen Kunst unterliegen also der Steuer bei dem Verbringen ins Ausland nicht.« Nach dem Gesetz sind die betr. Gegenstände steuerfrei, wenn »der Hersteller noch nicht fünfzig Jahre tot ist«; nach den Ausführungsbestimmungen tritt die Steuerpflicht ein, »wenn die Gegenstände vor fünfzig oder mehr Jahren hergestcIlt worden sind. Für Bücher wäre unter dem »Herstel ler« wohl der Verleger zu verstehen; man könnte allerdings auch an den Verfasser denken, wenn das auch ein ungewöhnlicher Aus druck dafür wäre, oder schließlich an den Drucker. Jedenfalls aber kann es Vorkommen, daß ein Buch nach dem Gesetz an die hundert Jahre lang steuerfrei ist, und daran können die Aus- fllhrungsbestimmungen nichts ändern. — Nebenbei bemerkt, Vervielfältigungen und Kopien von Werken der Plastik, Male rei und Graphik sind bei der Ausfuhr steuerfrei. Von der erhöhten Steuer frei bleiben die Verkäufe von LuxuSgegenständen an Personen, die deren Weilcrberkaus ge werbsmäßig betreiben (8 9 des Gesetzes), doch sind hierbei ge wisse Sicherungsvorschriften zu beachten, die in 8 20 des Ge setzes näher erläutert werden: »Nimmt im Falle des ß 8 der Steuerpflichtige Befreiung von dem erhöhten Steuersätze für sich in Anspruch, weil die Ge genstände zur gewerblichen Wsiterveräutzerung in derselben Beschaffenheit oder nach vorheriger Be- oder Verarbeitung geliefert worden seien (8 9 Abs. 1), so mutz er sich bei der Be stellung oder der Entnahme der Gegenstände von dem Erwer ber Nachweisen lassen, daß sie in dem Unternehmen, für das der Erwerb stattfindet, eine solche Verwendung finden können. Der Nachweis muß nach näherer Bestimmung des Bundes rats durch Vorlage einer behördlichen Bescheinigung, die ge bühren- und stempelfrei auszustellen ist, geführt werden.« In den Ausführungsbestimmungen ist der Vordruck einer solchen Bescheinigung wiedergegebcn. Dort ist weiterhin vorge sehen, daß Beauftragte eines solchen Gewerbebetriebes beim Erwerb von Luxusgegenständen für diesen zur gewerb lichen Wellerveräußerung eine behördlich beglaubigte Erklärung ihres Auftraggebers vorzuweisen haben. Auch hierfür ist ein Vordrucksmuster dort zu finden. — Es wird sich empfehlen, daß alle Antiquare und überhaupt alle Buchhändler, wenn sie auch nur gelegentlich mit solchen Luxusdrucken zu tun haben, sich von der zuständigen Stelle eine solche »Bescheinigung« ausstellen und sich solche »Erklärungen« beglaubigen lassen. Ihre Gültigkeits dauer ist aus ein Jahr beschränkt. Die Berechnung der erhöhten Steuer von 107» erfolgt von dem Gesamtbetrag des Entgeltes, das der Buchhändler für einen Luxusgegenstand erhält, also nicht etwa nur von dessen Laden oder Ansatzpreise. Gesondert darf die Steuer dem Abnehmer weder ganz, noch teilweise in Rechnung gestellt werden <8 l3 des Gesetzes). Um die Steuer also in ihrer vollen Höhe wieder hcrcinzubekommen, muß der Antiquar von vornherein auf seine bisherigen Verkaufspreise eine» entsprechenden Aufschlag ma chen. Dieser Aufschlag müßte bei genauer Rechnung den neun ten Teil des bisherigen Preises betragen; z. B. Bisperiger Preis 36,— 100.— ", Aufschlag ./S 4.- °°br ^ n.n HO.- ...» 111.11 Nach Leistung der Steuer von 107» <-Ä 4.— in dem ersten, 11.11 im zweiten Falle) würde man danach wieder aus den ursprünglichen Ansatzpreis kommen. Nur zur Erklärung ist hier Preis und Aufschlag gesondert worden; der Vorschrift nach müssen die Bücher mit dem neuen Preise ausgezeichnet werden. Der Aufschlag des neunten Teiles ergibt nun in den allermeisten Fällen so unangenehme Zahlenbilder, daß man, um rundere Zahlen zu erhalten, besser einen Aufschlag von V- des ursprünglichen Preises wählen wird. Das ergibt dann: Bisheriger Preis »L 100.— V. Aufschlag ^12.50 112.80 abzüglich 107. Steuer ^ 11.25 »« 101.28^ ließe also dem Verkäufer noch einen kleinen Überschuß über den vorherigen Preis zukommcn. Vielleicht wählt man, nament lich bet höheren Summen, eine dazwischenliegende Abrundung. Bei antiquarischen Büchern ist das nicht wesentlich. Wichtiger ist es dagegen bei neuen Büchern — also in der Hauptsache für Sor timenter —, wo der Aufschlag tunlichst so einzurichten ist, daß nach Zahlung der Steuer dem Buchhändler der reine Ladenpreis zuzüglich des Sortimenter-Aufschlages von 107° verbleibt. Hier wäre also ungefähr so zu rechnen: Ladenpreis ^ 100.— 107» Sortimenter-Aufschlag 10.— 110.-" Aufschlag zur Deckung der Steuer: 7- von 110, abgerundet auf 12.50 122.50 Luxussteuer ./k 12.25 Verbleib .« 110.257 Am allerbesten freilich wäre es, wenn die Verleger von Luxusausgaben die Sache selbst in die Hand nehmen und von vornherein in ihren Anzeigen einen Verkaufspreis festsetzen wollten, der sowohl den Sortimenteraufschlag wie die Steuer in sich begreift. Dadurch würde es vermieden, daß der eine Buch händler diesen, der anders jenen Preis herausrechnet. Nur da- durch läßt sich die neue Bedrohung des Ladenpreises, die diese Steuer mit sich bringt, unwirksam machen und ein einheitlicher Verkaufspreis aufrechterhalten. Die Berechnung der Bezugs bedingungen hätte dabei natürlich von einem aufschlagfreien Grundpreise auszugehen. Durch die Einrichtung der erhöhten Umsatzsteuer auf Luxus gegenstände erwächst den Buchhändlern, die es angeht, auch die Pflicht einer besonderen Buchführung. Sie haben einLager - buch für diese Gegenstände und ein Steuerbuch zu führen. Aus dem Lagerbuch muß der Bestand der Gegen stände bei Beginn eines jeden Steuerabschnittes (d. i. das Kalen derjahr — ß 18) und der tägliche Ein- und Ausgang zu ent nehmen sein (8 15 des Gesetzes). In den Ausführungsbestimmungen ist ein Vordruck für ein solches Lagerbuch wiedergegeben, das für allerhand Warenge schäfte wohl dienlich sein mag, für den Buchhandel aber nicht recht zu brauchen ist. übrigens dient das Muster nur zur An leitung. Es wird sich empfehlen, ein schmales Kontobuch so etnzu- richten, daß auf den linken Blattseiten der Bestand und (mit den Tagesangaben) der Zugang nach den laufenden Nummern der betreffenden Luxusgegcnstände verzeichnet, auf der jeweilig gleichen Linie der gcgenüberstehenden rechten Seiten aber der Abgang mit Angabe des Tages eingetragen wird. Die Angabe der Preise ist hier nicht erforderlich. Die betr. Kunstblätter oder Bücher selbst, die übrigens in von einander getrennten Gruppen, noch besser in getrennten Bü chern aufzufllhren sind, werden mit dem Buchstaben L und einer laufenden Nummer ausgezeichnet (L 1, L 2, L 3 . ..), die mit der Eintragung im Lagerbuche übereinstimmt. Beim Verkauf wird diese Nummer im Kassenbuch oder in den Kladden jeweilig dem Titel hinzugesetzt, damit das Austun im Lagerbuch ohne Stocken und Suchen vor sich gehen kann. Die Aufnahme des Lagerbestandes sollte nach den Ausfüh- rungsbestimmungcn 8 33 Nr. (1) am l. August 1918 erfolgen. Wenn sie an diesem Tage nicht beendigt werden konnte, sollten die täglichen Zu- und Abgänge vorerst besonders vermerkt und dann im Gefolge der Bestandaufnahme später eingetragen wer den. Als spätesten Termin für die Verzeichnung des Lagers war der 15. August bestimmt worden. Bei nachweislichem Mangs! an Personal und besonders wenn der Inhaber im Felde steht, kann die Frist bis zum 1. Oktober 1918 verlängert werden. Im Buchhandel oder wenigstens in sehr vielen Buchhand lungen, namentlich größeren Antiquariaten, wird die Jnnehal« tung dieser Frist unmöglich sein. Die Firma Joseph Bacr L Co. in Frankfurt a. M. z. B. hat nach ihren Anzeigen ein Lager von mehr als einer Million Bänden, das jedenfalls eine grö- 501
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