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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.02.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-02-20
- Erscheinungsdatum
- 20.02.1919
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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40, 20. Februar 1019. Redaktioneller Teil. des Vereins der Berliner Buch- und Kunstantiquare ist der Verein der Deutschen Antiquariats- und Export-Buchhändler getreten. Alle drei arbeiten sich in die Hände und stehen in leb haftem Austausch sowohl ihrer Pläne wie ihrer Erfolge. Es ist manches erreicht worden. So konnte der Münchener Verein jungst melden svgl. den Sprechsaal-Artikel in Nr. 26 des Bbl.), daß das Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus unter dem 10. Januar 1919 auf eine Eingabe des Vereins die folgende Antwort erteilt hat: »Das Neichsschatzamt hat sich zur Erleichterung des Erwerbs von Gegenständen der im 8 8 des Umsatzstenergesetzes bczeichnetcn Art durch staatliche Sammlungen für Kunst uni Wissenschaft damit 'einverstanden erklärt, dass die im 8 20 Abs. 2 der Aussührnngsbc- stimmungcn zum llmsatzsteuergcsctz bczcichneten Bescheinigungen staatlichen Sammlungen jeweils auf die Dauer eines Kalender jahres unter nur allgemeiner Bezeichnung der für den Erwerb in Aussicht genommenen oder in Betracht kommenden Gegenstände aus gestellt werden. Den staatlichen Sammlungen ist gestattet, auf Grund beglaubigter, von ihnen gefertigter Abschriften dieser Be scheinigungen, die sie den Lieferern unter genauer Bezeichnung des Gegenstandes und mit de» sonstigen nach 8 20 Abs. 2 der Anssiih- rnngsbcstimmnngen erforderlichen Angaben übergeben, Gegenstände der in Z 8 des Umsatzstenergcsctzcs bczeichnetcn Art zum allgemeinen Steuersätze von 5 vom Tausend zu erwerben. Die Lieferer haben mit derartigen nach Lage des Einzelfallcs ergänzten Abschriften der Hautztbeschcinignng nach 8 20 Abs. 3 der Ausflihrnngsbestim- mungcn zu verfahren« sd. h. sic haben die Bescheinigungen bei ihren Geschäftspapieren anfzubcwahrcn, im Steuerbuch die entsprechenden Eintragungen zu machen, dabei den Steuerbetrag mit 5 v. T. zu be rechnen und in der »Bemcrkungsspalte« die Bescheinigung genau zu bezeichnen). Was das Bayerische Ministerium im Einverständnis mit dem Neichsschatzamt erlaubt, das werden die übrigen Regie rungen nicht verweigern können, und damit ist eine ganz wesent liche Erleichterung erreicht. Bisher mußte der Händler die 107» Steuer abführen, und die staatlichen Sammlungen hatten für einen jeden einzelnen Fall bei ihrem Umsatzsteueramt Erstat tung zu beantragen, oder aber die staatlichen Institute mußten sich für jeden einzelnen Gegenstand, also auch für jeden »alten Druck«, «ine besondere Bescheinigung, deren Geltungsdauer auf eine Woche zu beschränken war, ausstellen lassen. Eine Un menge unnützer Arbeit kann so vermieden werden. Der BerÜster Verein hat einen Ausschuß damit betraut, eine genaue Begriffsumgrenzung der Bezeichnung »alter Druck« auszuarbeiten, die, nachdem darüber eine Einigung mit den beiden anderen Verbänden erzielt worden ist, noch den Leitern der größeren deutschen staatlichen Sammlungen zur Begutach tung vorgelegt werden soll. Sie wird in öffentlicher Bekannt machung dann eine wesentliche Grundlage für die Ausdeh nung wie für die Beschränkung der Steuerpflicht alter Drucke bieten. Eine einheitliche Bekanntgabe der Händlerausweise nach ihrer Nummer, nach dem Orte und dem Tag ihrer Aus stellung — diese dreifache Angabe ist erforderlich — steht bevor. Viele Buchhändler, namentlich unter den Verlegern und Sortimentern, und auch manche Antiquare scheinen sich der Notwendigkeit, ihren Betrieb dem Umsatzsteueramt anzumelden und sich eine Wiederverkänfer-Bescheinigung erteilen zu lassen, noch nicht bewußt zu sein. Ein jeder Umsatz von Luxusgegen- ständen, der im Monat den Betrag von «kt lO — erreicht, ist steuerpflichtig. Eine bisher noch völlig unbeachtete Schwierigkeit stellt sich bei dem Kauf nach antiquarischen Angeboten heraus. Ein jedes der Luxussteucr unterliegende Buch muß nämiich von dem an- bietenden Antiquar mit 107, versteuert werden, wenn der Käufer nicht seinen Wiederverkäuferschein geltend machen kann. Anti quarische Angebote werden also in solchen Fällen in Zukunft so erfolgen müssen: »Ich biete das und das Buch zum Preise von Ilt.öO an. Bei Geltendmachung des Wiederverkäufer- scheins ermäßigt sich der Preis um 9)s7°.« Ist die Geltend machung eines solchen Scheines nicht möglich, was besonders dann eintreten wird, wenn der kaufende Händler keinen besitzt, so mutz er nicht nur den Preis ohne Kürzung zahlen, er mutz beim Weiterverkauf auch noch einmal eine Steuer von 107» von seinem Verkaufspreis an den Fiskus abführen. Die buchhändlerischen Bestellzettel aber werden künftighin,, von vornherein ausgedruckt oder durch Gummistempel ergänzt, die Bcmcrknng tragen müssen: »Ich verlange luxussteuerfret aus Grund meines Wiedervcrkäuferscheins Nr , aus gestellt vom Ilmsatzsteueramt in ... . am ... 19 ... .« Es wird bald nötig werden, eine öffentliche Bekannt machung in diesem Sinne zu erlassen. Auch das ist bisher nicht beachtet worden, -daß frei von Luxusstcuer nur dann geliefert werden darf, wenn der Wieder- verkäuferschein wirklich geltend gemacht wird; es kann nicht leichthin so berechnet werden, weil der Käufer ein Händler ist und man vielleicht vermutet, - daß er Wetlerveräußerungsab- sichten hat. Der Händlerschein darf aber nicht immer geltend gemacht werden, unter Umständen ist es sogar strafbar. Es heißt im A 38 des Gesetzes, Abs. 2: »Ebenso wird bestraft sd. h. mit einer Geldstrafe bis zum zwan- ziqsachcn Bctrape der gefährdeten oder hintcrzogeneit Steuers, wer die in den 88 20 Abs. t, 28 Abs. 1 und 8 28 Abs. 3 bezeichnete Be scheinigung sd. i. der Wiederverkäufer-Answeiss vorlcgt, obgleich er die Gegenstände nicht zur gewerbliche» Wicderoeräicherung zu be nutzen beabsichtigt ober, wenn er die Gegenstände für fremde Rech nung erwarb, wußte oder den Umständen nach wissen mußte, daß die Gegenstände zur gewerblichen Weiterveränßcrnng nicht bestimmt waren.« Für fremde Rechnung erwirbt der Antiquar Luxusgegen- stände vor allen Dingen in Versteigerungen. Hier wird diese Bestimmung also besonders zu beachten sein. Sie bedeutet aller dings hier auch eine Erleichterung in der Versteuerung. Diese muß durch den Versteigerer erfolgen. Es kommen aber auch andern Fälle vor, in denen es angebracht sein wird, die Be scheinigung nicht geltend zu machen. Der Verkäufer muß als» darauf besonders achten. So bringt ein jeder Tag neue Schwierigkeiten in der Hand habung des Gesetzes. Hoffentlich sind sie aber nun bald sämt lich erschöpft. Von den Versteigerungen, die in der Zwischenzeit statt gefunden haben, seien auch diesmal nur wenige Worte gesagt. Eine der letzten vor dem großen Umsturz war die der Samm lung Schüddekopf vom 23. bis 28. September 1918 bei Martin Breslauer in Berlin. Sie hat einen bedeutenden Er folg und ein Ergebnis von fast 100 000 «kk gehabt. In den Tageszeitungen hat man ihr nachgerühmt, daß in jedem ein zelnen Falle deutlich zu erkennen gewesen wäre, welche Bücher wirklich verkauft und welche zurückgezogen worden sind. Daß der Zuschlag nicht erteilt werden konnte, ist übrigens nur sehr selten vorgekommen. Mit dieser Handhabung ist zwar nur eine eigentlich selbstverständliche Erwartung erfüllt worden; nach früheren Erfahrungen im Verstetgerungswesen berührt es aber doppelt angenehm, daß darauf besonders hingewiesen und der Allgemeinheit so gezeigt wird, wie es zu machen ist, wenn man dem Kreise der Bieter ruhige Sicherheit geben und erhalten will. Es haben auch nach den Tagen der ersten Revolution noch: eine ganze Reihe von Versteigerungen stattgefunden, bei Pau l Graupe, bei Karl Ernst Henrici, bei Frankel L Co., bei Reutz L Pollack in Berlin, bei Horst Stobbc in München, Oswald Weigel in Leipzig und anderswo. Der Anregung, gedruckte Schätzungspreise zu veröffentlichen, sind viele gefolgt; für de» Bieter eine große Erleichterung, wenn er sich auch nicht danach zu richten braucht. Daß sie meist »Taxpreise« genannt werden, ist weniger schön. Eine gewisse Unsicherheit besteht immer noch mit Rück sicht auf die Luxussteuer. Sie liegt im Erstehungs- Preise einschließlich des Aufgeldes, so will es 8 13 des Gesetzes, und so wollen cs die Anweisungen, die das Reichsschatzamt zusammen mit dem Preußischen Finanzmini sterium darüber gegeben Hai. Die Entrichtung der Steven liegt beim Versteigerer. Wo dieser nur als Kommissionär han delt, ist er berechtigt, seinem Auftraggeber die gezahlte Steuer vom Erlös zu kürzen (§ 12, Abs. 3 des Gesetzes). Danach, 131
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