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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.01.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-01-27
- Erscheinungsdatum
- 27.01.1919
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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und Verfasser, seine Anwendung findet in öffentlich-rechtlichen Beschränkungen der Preisbemessung, wie sie die Bekannt machung über äußere Kennzeichnung von Waren vom 18. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 380) vorsieht, ihre Schranken. Für die Anwendung des § 2 der Bekanntmachung über die äußere Kennzeichnung von Waren ist es gleichgültig, ob dem einzelnen Buchhändler durch das Fordern des Sortimenterzuschlags irgend ein erheblicher Gewinn zufließt, weil § 2 ohne jede Rücksicht darauf, ob der einzelne einen Gewinn erhält oder nicht, rein formal die nachträgliche Erhöhung des Preises für Gegenstände des täglichen Bedarfs, die zum Weiterverkauf unter Festsetzung eines Kleinverkaufspreises geliefert worden sind, verbietet. Die Organisationen des Deutschen Buchhandels haben von den bei der Volkswirtschaftlichen Abteilung des Reichs ernährungsamts eingelaufenen Klagen über die selbständige Erhöhung des Sortimenterzuschlags durch ein zelne Ladenbuchhändler Kenntnis erhalten und ihrerseits erklärt, daß sie durch ihre Organisation gegen derartige Miß stände mit Lieserungssperre Vorgehen würden. In denjenigen Fällen, in denen die Verbraucher von sich aus Klagen über eine selbständige Erhöhung des Sortimenterzuschlags durch den Ladenbuchhändler Vorbringen, ist es deshalb zweckmäßig, diese Behauptungen aufzuklären und in denjenigen Fällen, in denen der Ladenbuchhändler nachweislich selbständig einen höheren Aufschlag genommen hat, den Sachverhalt unverzüglich dem Börsenverein der Deutschen Buchhändler mitzuteilen, mit dem Ersuchen, von den vom Börsenverein der Deutschen Buchhändler getroffenen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt zu werden. Eine einheitliche Preisbcmessung für den Verlegerausschlag könnte zurzeit nicht festgesetzt werden. In denjenigen Fällen, in denen die von den Verlegern vorzunehmenden Preiserhöhungen begründeten Anlaß zu einem Einschreiten geben sollten, wird empfohlen, den Börsenverein der Deutschen Buchhändler um gutachtliche Äußerung über die An gemessenheit des Preisaufschlags in einem möglichst frühzeitigen Abschnitt des Ermittelungsversahrens zu ersuchen. gez. Thieß. Zur Preiserhöhung im Buchdruckgewerbe. Auf die vom Reichsamt für wirtschaftliche Demobilmachung in Berlin unterm 2l. Dezember 1918 erlassene Anordnung betr. Löhne im Buchdruckgewerbe, die von einer abermaligen Er höhung der Sätze des Buchdruckpreistarifs um 40, für Berlin um 60°/» begleitet war, hatte der Vorstand des Börsenvereins telegraphisch Protest eingelegt und diesem eine ausführliche Begründung folgen lassen. Wir haben darüber eingehend im Börsenblatt Nr. 8 berichtet und an der Hand dieses Materials auf die verhängnisvollen Folgen hingewiesen, die diese Preis treiberei für den Buchhandel und nicht zuletzt auch für das Buchgewerbe selbst im Gefolge haben müsse. Da auch die buch gewerblichen Arbeitgeber sich der Einsicht nicht verschließen, daß dem Buchhandel Unter ! dem Drucke dieser fort währenden Preissteigerungen nicht zugemutet werden kann. Aufträge zu erteilen und so der drohenden Arbeitsnot im Buch gewerbe zu steuern, hat auch auf ihrer Seite eine lebhafte Be wegung zur Aufhebung der vom ReichsaMt für wirtschaftliche Demobilmachung getroffenen Maßnahme eingesetzt. Auf diese vereinten Bemühungen ist das Schreiben zurückzufllhren, das dem Vorstande des Börsenvereins von dieser Behörde am 18. Januar unter Nr. III. 808./1. 19 zuging: Aus das Telegramm vom 7. 1. 1919 und Schreiben vom 10. I. 1919. Angesichts des vom Vorsitzenden des Tarisamts vorgc- tragenen Sachverhalts habe ich mich am 2l. Dezember ent schlossen, dem Anträge der erschienenen Vertreter der Buch drucker-Prinzipale und -Gehilfen in der aus der Verordnung betreffend Löhne im Buchdruckgewerbe vom 21. Dezember 1918 hervorgehenden Weise zu entsprechen und dadurch die jenige Beschlußfassung zu ersetzen, zu welcher die Tarifgemein schaft die einzelnen Kreise eingeladcn hatte. Ich stelle Ihnen anheim, Ihren Einfluß dahin geltend zu machen, daß möglichst bald eine Beschlußfassung der Tarif gemeinschaft zustande kommt, durch welche die von mir er lassene oben angeführte Anordnung ersetzt wird. An den Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig in Leipzig. Von diesem Bescheid hat der Börsenverein dem Vorstände- des Deutschen Buchdruckcrvcreins Kenntnis gegeben mit der Bitte, auf die darin angeregte Beschlußfassung hinzuwirkcn. Die Gehilfenschaft im Buchdruckgcwcrbe wird sich kaum weigern, in neue Verhandlungen mir den Arbeitgebern cinzu- Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 150. Auszug aus der Registrande des Vorstandes des Bürsen- vereins. 1. Die Vereinigung der Berliner Mitglieder des Börsenvereins hat dem Vorstand von dem in ihrer außerordentlichen Hauptversammlung vom 25. November 1918 gefaßten Beschluß: »Es wird (anstelle des bisherigen Teuerungszuschlages) bei allen Zeitschriften, die in der Postzeitungsliste ausge nommen sind, vom 1. Januar 1919 ab eine Besorgungsgebühr in Höhe von 107° des Ladenpreises erhoben. Dieser Beschluß ist laut Z 5 Absatz 3 der Vcrkaussordnung für sämtliche Buchhändler des Bezirks der Vereinigung ver- bindlich.« Kenntnis gegeben. Der Vorstand hat dazu seine Genehmigung erteilt. 2. Der Vorstand hat infolge zahlreich eingegangener G e - suche buchhändlerischer Firmen im linksrhei nischen Gebiet Herrn Staatssekretär Erzberger als Vor sitzenden der Deutschen Wasfenstillstandskommission wiederholt telegraphisch ersucht, ans baldige Aufhebung der über dieses Ge biet verhängten Po st- und Gütcrsperre hinzuwirkcn, da der Buchhandel durch diese Sperre außerordentlich schwer ge schädigt werde. Dem Börsenverein ist daraufhin von Herrn Staatssekretär Erzberger der telegraphische Bescheid zugegangen, daß wegen der Aufhebung der Post- und Güterspcrre in Spa verhandelt werde. 3. Dem Deutschen Verein für Buchwesen und Schrifttum in Leipzig ist mitgeteilt worden, daß der Erste Vorsteher des Börsenvereins, Herr Hofrat Ür. Arthur Meiner, sich bereit erklärt hat, als Vertreter des Börsenvereins in den Verwaltungsrat des genannten Vereins einzutreten. 4. Der Vorstand hat im Anschluß an die im 148. Auszug aus der Registrande behandelte Schaffung von Aus- schiissenfllrdieübergangswirtschaftder Handels kammer zu Leipzig einige geeignete Buchhändler als Mitglieder des beim sächsischen Ministerium des Innern ins Leben zu rufenden Ausschusses für Übergangswirtschaft benannt. . Für den buch händlerischen Ausschuß, der zur Beratung buchhändlerischer Fragen bei der Leipziger Handelskammer errichtet werden soll, sind vom Vorstand ebenfalls Vorschläge gemacht worden.
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