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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.01.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-01-27
- Erscheinungsdatum
- 27.01.1919
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Redaktioneller Teil. X° 19, 27. Januar 1919. der eiste Verkäufer sich nicht ausdrücklich mit der Untersuchung am drit ten ^rte einverstanden erklärt hat oder nicht besondere Umstände für die Annahme vorlicgcn, das; er damit einverstanden ist. Die bloße Kennt nis des ersten Verkäufers von der Absicht des Abnehmers, die Ware nicht selbst zu behalten, sondern sie, etwa zur Verarbeitung, weiter zu verhandeln, reicht für sich allein regelmäßig nicht aus, um die An nahme einer stillschweigenden Vereinbarung über die Verlegung des Untersuchungsortcs zu rechtfertigen. In allen solchen Fällen ist der ursprüngkich^Vertäufer berechtigt, der Zahlungswcigernng des ersten Abnehmers gegenüber sich auf verspätete Mängelrüge zu berufen, wenn die Ware erst am Sitze des zweiten Empfängers untersucht und als mangelhaft befunden worden ist. Ausbau des Vcrkehrsrechts. — Auf eine Anregung des Vorstandes des Börscnvereins, bei den Friedensverhandlungen auch auf einen weiteren Ausbau des internationale» Rechts, insbesondere des Ver kehrsrechts, hinzuwirken, ist vom Auswärtigen Amt in Berlin un term 13. Januar folgende Zuschrift bei der Geschäftsstelle des Börsen- vereins eingegangen: Auswärtiges A m t. Nr. lila 1703/1793. Bei den Fricdensvcrhandlungen wird es sich, soweit Vereinba rungen auf dem Gebiete des Privatrechts in Frage kommen, in erster Linie um die Beseitigung der Kriegsfolgen, d. h. um die Regelung der Fragen handeln müssen, die mit der Beeinträchtigung der beiderseiti gen Privatrechte durch Kriegscreignisse und Kriegsbestimmungen Zu sammenhängen. Inwieweit sich an die Friedensverhanölungen auch Verhandlun gen über den weitere» Ausbau des internationale» Rechts, insbeson dere des Verkehrsrechts, schließen werden, läßt sich zurzeit noch nicht übersehen. Auf deutscher Seite wird aber allen Bestrebungen, die auf einen solchen Ausbau des Verkehrsrechts abzielen, lebhafte Förderung zuteil werden. Dabei wird auch den beteiligten Berufskreisen aus reichende Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Wünsche gegeben werden. Auswärtiges Amt Universitätsvorlcsungen über Zeitungswcsen. — Nachdem schon an einer Reihe von deutschen Universitäten und Hochschulen, u. a. Leip zig, Vorlesungen über Zeitungswcsen gehalten werden, hat sich nun mehr auch das preußische Kultusministerium entschlossen, im Rahmen der Berliner Universität Vorlesungen über Zeitungswissenschaft ab halten zu lassen. In Ausführung dieses Beschlusses ist dem Dozenten am Orientalischen Seminar der Berliner Universität und Schriftleiter des Volkswirtschaftlichen Teils der »Deutschen Allgemeinen Zeitung« I)r. Otto Iöhlinger ein Lehrauftrag erteilt worden, zweimal wöchent lich Vorlesungen über das Zeitnngswesen in Deutschland und im Aus lände und anschließend daran Seminarübnngen über Zeitnngspraris zu halten. >ü<. Haftung für verkaufte, aber noch nicht gelieferte Ware. Nicht immer ist der Käufer einer Ware in der Lage, diese sofort in ihrer Gesamtheit abzunehmen, namentlich wenn cs ihm an Lager räumen mangelt. Erklärt sich in solchen Fällen der Verkäufer, sei es auch nur stillschweigend, damit einverstanden, daß ein Teil der Ware bis auf Abruf bei ihm lagern bleibt, und verdirbt die Ware in der Zwischenzeit, so kann der Käufer den Verkäufer auf Schadens ersatz in Anspruch nehmen. Diesen für die gesamte .Handelswelt wich tigen Grundsatz hat das Reichsgericht in seiner jüngsten Entscheidung (-5 ll. 18) ausgesprochen und in der Begründung ausgeführt: Es war Pflicht des Verkäufers, die bei ihm lagernde Ware (es handelte sich um Stroh) ordnungsgemäß und pfleglich zu behandeln und vor Fäulnis zu schützen. Konnte oder wollte er das nicht, so mußte er nach Treu und Glauben den Käufer zum Abruf auffordcrn und ihn in An- und Abnahmeverzug versetzen. Ans dem Verfaulen der Ware, das ans sein eigenes Verschulden zurückzuführen ist, kann er keinen Grund für sein Lossagen von der vertraglichen Lieferungs pflicht entnehmen. Daraus ergibt sich seine Pflicht zum Schadens ersatz gegenüber dem Käufer. --!< Haftung des Zwischenspediteurs für abhandeugekommeue Güter. ^ Der Spediteur haftet bekanntlich dem Absender des Fracht gutes für dessen Verlust. Daß diese Haftpflicht sich auch auf de» Zwischenspeditenr erstreckt, kommt in einem soeben gefällten Urteil des Reichsgerichts (vom 11. 12. 18) zum Ausdruck. Auch der Zwischen- spediteur wird erst dann von der Haftung frei, wenn er die Ware tat sächlich an den Empfänger bzw. den Hauptspediteur abgelicfert hat. Die Zahlung der Fracht und die Übergabe der Empfangsquittung an einen Beauftragten des Hauptspediteurs oder des eigentlichen Empfän gers tau» dem nicht gleichkommen, denn es gehört nicht zu den Selten heiten, daß die Ware trotz der Qnittungsübergabe nicht sofort, sondern etwa erst am nächsten Tage beim Zwischenspeditenr abgcholt wird. In solchen Fällen entspricht es nur Treu und Glauben im Geschäftsver kehr, daß der Zwischenspediteur die Ware in dieser kurzen Zeit in sicheren Gewahrsam nimmt und, wenn sie in der Zwischenzeit in Ver lust gerät, für den Schaden einsteht. Handelt es sich um besonders wertvolle Güter, so ist der Ab sender, ganz abgesehen davon, daß er keinen Ersatzanspruch hat, wenn er die Ware nicht versichert, verpflichtet, den Zwischenspcditeur von dem Werte der Sendung in Kenntnis zu setzen, damit dieser die nötigen Vorsichtsmaßregeln trifft. Bei gewöhnlichem Frachtgut liegt dem Absender aber eine derartige Verpflichtung nicht ob: er kann bei Ver lust des Gutes nicht wegen eigenen Verschuldens haftbar gemacht wer den. Der Absender tut ein übriges, wenn er in dem Frachtbrief An gaben über den Inhalt der Sendungen macht. Auf etwa abweichende Angaben in dem Vorderen» (Begleitbrief) kann sich der Zwischenspedi tenr nicht berufen, er muß Einsicht in den Frachtbrief nehmen, denn dieser allein ist ausschlaggebend. Persmialnachrichten. Wolfgaug Schlüter s. — In Königsberg ist der frühere Ober bibliothekar der Universitätsbibliothek in Dorpat und Privatdozent für deutsche und vergleichende Sprachwissenschaft Staatsrat I)r. pliil. Wolfgaug Schlüter im 71. Lebensjahre gestorben. Seine Veröffent lichungen betreffen besonders die altsächsische Sprache. ^ SpreWal. Der Buchhandel den Buchhändlern! Der so wohlorganisierte Buchhandel weist eine klaffende Wunde auf, die immer größer und größer wird. Heute findet man nicht nur in der großen, sondern auch in der feinsten Stadt, daß jeder Papicr- nnd Schreibwarenhändlcr mit Büchern aller Art handelt. Vornehm lich handelt es sich dabei um Bücher ans der schönen Literatur, aber auch alle anderen literarischen Erzeugnisse werden besorgt. Daß diese Herren alles bekommen, dafür sorgen die Herren Kommissionäre oder vielmehr Grossisten. Grossisten schießen jetzt wie Pilze ans der Erde. Sic verbreiten die Bücher durch ihre Reisenden, die sie in die Welt schicken, und finden dafür überall Abnehmer, besonders bei den Papicrhändlern und ähn lichen Geschäften. Das ist ein Krebsschaden für den Gesamtbuchhaudcl, wie er größer kaum gedacht werden kann. Die Warenhäuser können uns nicht solche Konkurrenz machen wie gerade diese vielen kleinen Geschäfte. Wollen wir dauernd die müßi gen Zuschauer sein und unser Gewerbe von den Kleinhändlern unter drücken lassen? Sollten sich wirklich nicht Mittel und Wege finden lassen, diesen llbelstand zu beheben oder wenigstens auf irgend eine Art einzudämmen? Es ist selbstverständlich, daß in solchem Falle die Grossisten Schaden leiden, aber wohl auch nur zum Teil, denn viele organisierte Buchhändler beziehen ja auch heute schon vom Grossisten und würden dann auch wieder größeren Bedarf haben. Es muß wenigstens dahin gestrebt werden, daß dem Auchbuchhäudler seine Ver dienstmöglichkeiten stark beschnitten werden in der Weise, daß der Börsenvcrein in Gemeinschaft mit dem Verlegcrvcrein Beschlüsse dahingehend faßt, daß dem Auchbuchhändler im Höchstfälle 25°/, Ra batt gewährt werden darf. Diesen sogenannten Papierhändlerrabatt haben meines Wissens verschiedene Schulbuchhändlcr bereits einge- führt. Wenn nun der Papierhändler sieht, daß er nicht mehr viel daran verdienen kann, dann ist wenigstens dem leider schon stark ein gewurzelten Handel mit Büchern in Nichtfachgeschäften ein Damm em- gcgengesetzt. Sehr erwünscht würde es sein, wenn auch andere Stimmen sich hierzu äußern würden. H a l b e r st a d t. A d. S ch r o e t e r. Die Regelung der Wieöervcrtauferfrage in Verbindung mit der Stellungnahme des Buchhandels gegenüber Verbands- und Vercins- buchhandlungen sowie die Revision der Ausnahmebestimmungen für das Adreßbuch des Deutschen Buchhandels haben den Vorstand des Börsenvcrcins noch in jüngster Zeit beschäftigt, doch sind die Er örterungen noch nicht so weit gediehen, um schon heute darüber nähere Mitteilungen machen zu können. Red.
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