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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.01.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-01-27
- Erscheinungsdatum
- 27.01.1919
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- Deutsch
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- Saxonica
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» DS^-no-r^ns zahi-n^Mr ->g-n« «n;^g^25 ^"AM>0r ^ 50 N^'H jährtick. ^21<iä> 'dem Äuslani7 erfolgt Lieferung LZ 32 M., 1/. 6. SO Ni.. '/.15. 115 NN. für^ Nichtmitglieder ^ Nr. IS (R. Iv). Leipzig, Montag den 27. Januar 1919. 88. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Richtlinien für die Behandlung der Preisaufschläge im Buchhandel. Die Volkswirtschaftliche Abteilung des Reichsernährungsamtes in Berlin hat unterm 13. Dezember l9I8 Richtlinien für die Behandlung des Preisaufschlags im Buchhandel aufgestellt und diese den sämtlichen Landes, Provinzial- und Bezirks- preisprüsungsstellen sowie den Kriegswucherämtern zugehen lassen. Wir bringen diese Richtlinien unten zur Kenntnis des Buch handels. Danach hält die Volkswirtschaftliche Abteilung noch daran fest, daß Bücher im allgemeinen zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs gehören. Ob und in welchem Maß dies tatsächlich zutrisft, ist bisher noch nicht durch eine allein maß gebliche Entscheidung des Reichsgerichts festgestellt worden, dagegen liegen bereits einige Entscheidungen anderer Gerichte vor, die sich gegen die Einbeziehung der Bücher unter die Gegenstände des täglichen Bedarfs im Sinne der Kriegswucher gesetzgebung wenden. Tie gegen einzelne Sortimenter wegen Übertretung dieser Gesetzgebung anhängig gemachten Straf- versahren haben u. W. mit ihrer Freisprechung geendet. Wir halten daran fest, daß Bücher nicht zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs, wie sie von der Kriegswucher, gesetzgebung erfaßt werden, gehören, und weisen darauf hin, daß den Richtlinien der Volkswirtschaftlichen Abteilung nur der Charakter einer Verfügung einer Verwaltungsbehörde an Nachgeordnete Behörden bzw. einer gutachtlichen Äußerung einer solchen Behörde beizumessen ist und den Richter nicht bindet. Wir sind darum auch weiterhin der Ansicht, daß der lOtztzige Teuerungs zuschlag des Sortimenters von diesem auch aus die vor dem Jnkrasttrete» der Notstandsordnung bezogenen Gegenstände des Buchhandels gelegt werden kann, weil sie nicht unter die in den Richtlinien angegebenen Verordnungen fallen. Andererseits erkennen wir dankbar an, daß die Reichsregieruug bemüht ist, in wohlwollender Würdigung der Inter essen des Buchhandels und in Fühlung mit seinen Organisationen in dieser Sache zu handeln, und daß sic die Nachgeordneten Behörden in den von ihnen anzustellenden Ermittelungsversahren an uns verweist. Namentlich ist erfreulich, daß in dem Erlaß deutlich gesagt ist, daß der beim Sortimentsbuchhandel festgesetzte Ausschlag von zurzeit lOtzs, aus den Ladenverkausspreis in der Regel keinen übermäßigen Gewinn enthält. Wir möchten bei dieser Gelegenheit ferner daraus Hinweisen, daß uns einige, wenn auch wenige Fälle bekannt geworden sind, in denen Buchhändler den durch die Notstandsordnung festgesetzten Teuerungs zuschlag von zurzeit lOtztz auf den Ladenpreis zuzüglich Teuerungszuschlag des Vorlegers ganz wesentlich überschritten haben, ohne durch eigene besondere Aufwendung im einzelnen Falle, die gesondert in Anrechnung zu bringen und als solche ersichtlich zu machen ist, dazu gezwungen gewesen zu sein. Solche wucherischen Gcschäftsmaßnahmen einzelner müssen den guten Rus des Buchhandels und seine wütschastliche Entwicklung ernstlich gefährden und schädigen, sie sind auch nach den Satzungen und Ordnungen des Börscuvercius unzulässigf wir werden deshalb gegen solche Buchhändler mit allen uns zu Gebote stehenden Mitteln Vorgehen und insoweit gern die Bestrebungen der Rcichsregiernng bzw. der Preisprüfuugsstellen und Kriegswucherämter unterstützen. Leipzig, den 25. Januar 1919. Ter Vorstand de?- BSrscnvercins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, vr. Arthur Meiner Paul Schumann Hans Volckmar Karl Siegismund Otto Paetsch Max Röder. Betrisst: Richtlinien für die Behandlung des Preisausschlages im Buchhandel. I. Richtlinien. Bücher gehören im allgemeinen zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs, und zwar insoweit, als für sie in weiteren Kreisen der Bevölkerung täglich ein solches Bedürfnis vorliegen kann, das alsbaldige Befriedigung erheischt. Soweit Bücher zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs gehören, enthält der beini Sortimentsbuchhandel festgesetzte Ausschlag von lOtztz aus den Ladenverkaufspreis in der Regel für den Sortimenter keinen übermäßigen Gewinn im Sinne der Verordnung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 393). § 2 der Bekanntmachung über äußere Kennzeichnung von Waren vom 18. Mai 19IÜ (Reichs-Gesetzbl. S. 380) gestattet die Aufrechnung dieses Preisaufschlages aus den Ladenverkausspreis nur dann, wenn die Bücher dem Laden buchhändler vom Verleger nach dem 28. April 1918, dem Tage der Veröffentlichung der Notstandsordnung des Börsen-
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