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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.01.1927
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- 1927-01-08
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- 08.01.1927
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stir 6, 8. Januar 1927. Redaktioneller Teil. dem vorliegenden Fall scheint mir hervorzugehen, daß gerade aus seiner Gutmütigkeit, mit der der Verleger «verspätete Ablieferung vorbehaltlos bestätigt« hat, ihm ein Strick gedreht wird; er hätte viel formalistischer und rigoroser sein müssen, und doch weiß der Eingeweihte ja, wie glücklich der Verleger ist, wenn er ein längst erwartetes Manuskript erhält, wie er dann wieder Vertrauen schöpft und wie er jedes harte Wort gegenüber dem säumigen Autor vermeidet, um ihn arbeitswillig zu erhalten. Im vor liegenden Fall hat der Verleger offenbar angcboten, die höheren Kosten der vorläufigen Blockierung der Verweise auf sich zu nehmen und dem Autor sogar bei der Arbeit in weitestem Maße behilflich zu sein; Autor und Reichsgericht kommen demgegenüber nur zu dem Satz, das brauche der Autor sich nicht gefallen zu lassen. Gewiß nicht; aber das richtige Recht wird dadurch kaum verwirklicht. Eine Erwägung aber scheint das Reichsgericht gänzlich außer acht gelassen zu haben: daß nämlich einem Ver leger nicht zugemutet werden kann, immer weiter an einem Werk zu drucken, dessen wichtigster Abschluß nicht vorliegt und nach den gemachten Erfahrungen nicht rechtzeitig eingehen wird; daß er angesichts solcher Saumseligkeit sich erst zu sichern wünscht, ehe er alle sehr erheblichen Aufwendungen für den Torso macht, ist eine rechtserhebliche Tatsache. Das ist auch der Sinn des H 1b VG., den das Reichsgericht hier meines Erachtens verkannt hat. Es hat auch die juristische Frage der Vorleistungspflicht nicht genügend gewürdigt, denn während es meint, der Verleger müsse durch Drucklegung des Textteils vorleisten, damit der Verfasser die Anmerkungen schreiben könne, ist sehr wohl bei der Natur einer Textausgabe mit Anmerkungen auch -der umgekehrte Schluß möglich, daß der Verfasser die Lieferung der unsicheren Lei stung der Anmerkungen vorleisten müsse, ehe der Verleger die sichere Leistung des Textdruckes zu Ende führt. Der Auffassung des Reichsgerichts ist nur dann zuzustimmen, wenn der Ver fasser hinsichtlich des vereinbarten Ablieferungstermins zuverlässig ist; liegt jedoch neben einem inosrtum guancko fast auch ein incertum an vor, so ist obige Entscheidung bedenklich. Dieser Kernpunkt ist zunächst Tatfrage, scheint mir aber nicht hinreichend beachtet wor den zu sein. Wie weit darf der redaktionelle Teil gegen den Inseratenteil auftretcn? Inhalt des redaktionellen Teils und Inhalt des Inseraten teils stimmen nicht immer miteinander überein. Das wird bis zu einem gewissen Grade unvermeidlich sein. Aber harte Wider sprüche können zu rechtlichen Folgerungen führen. So war es in folgendem Fall, den das Reichsgericht zu beurteilen hatte (lb. Juni 1928) und der nach der Jur. Rdschau 1926 S. 1384 folgendes betraf: Die Beklagte plante die Abhaltung einer holz technischen Messe und Holzkonferenz. Zwecks Empfehlung dieser Veranstaltung bestellte sie beim Kläger für dessen Zeitschrift ein Inserat. In einer der Nummern, in denen das Inserat abgedruckt wurde, hatte der Kläger einen Artikel veröffentlicht, in der er die Holzkonferenz verächtlich machte. Sein Anspruch auf Jnsertions- gebühren wurde in allen Instanzen abgewiesen. . . . Der Kläger hat, wie das Reichsgericht ausführt, gröblich gegen seine Vertrags- Pflichten dadurch verstoßen, daß er durch den Artikel dem mit den Inseraten verfolgten Zweck auf eine verwerfliche Weise entgegen gearbeitet und dadurch die Möglichkeit, mit den Inseraten eine Wirkung zu erzielen, völlig zerstört hat. Der Kläger kann aber nicht die Gegenleistung verlangen, wenn er selbst vertragswidrig den Zweck der Inserate illusorisch gemacht hat, und wurde also mit seiner Forderung aus Bezahlung der Jnsertionsgebühren ab gewiesen. Dis Vertragsverletzung und die Vereitelung des Ver tragszwecks ist nicht darin zu finden, daß der Kläger überhaupt Kritik an der Holzkonferenz geübt hat — das Recht zur Kritik konnte ihm nicht dadurch geschmälert werden, daß er die Holz konferenz betreffende Inserate aufnahm —, sondern darin, daß er sie in einer jedes zulässige Maß übersteigenden Weise ausübte, die Holzkonferenz beschimpfte und verächtlich zu machen suchte. Richtete er aber seine, ihrer Art nach unzulässigen Angriffe gegen die bei ihm inserierende Beklagte, so verletzte er zugleich seine Vertragspflicht, gleichviel ob es sich um ein gewöhnliches Inserat oder um ein solches-an bevorzugter Stelle handelte. 28 Das Reichsgerichtsurteil verdient zweifellos Zustimmung, ja mancher Beurteiler wird vielleicht mit gewissem Recht noch weiter gehen und sagen, man solle Inserate, deren Inhalt man glaubt kritisieren zu müssen, gar nicht aufnehmen, und viele Blätter han deln ja so. Das Reichsgericht will nach Obigem trotz Aufnahme bezahlter Inserate die Kritik in angemessenen Grenzen gestatten. Zweimal »Student von Prag«. Die Besprechung gehört «von Rechts wegen« nicht hierher, da der Fall nicht zur gerichtlichen, geschweige denn höchstrichter lichen Entscheidung geführt hat. Aber er ist s o interessant, daß er, vor Gericht gebracht, zu einer cause oölddrs hätte werden kön nen, und daher sei er hier kurz erwähnt. Paul Wegeners und Hanns Heinz Ewers' alter berühmter Film »Der Student von Prag« (Firma Glombeck) ist mit Conrad Veidt statt Paul Wegener in der Titelrolle von H. H- Ewers mit der Firma Sokal neu ge macht worden. Die juristische Frage ist: unerlaubt« »Bearbei tung« oder erlaubte »freie Benutzung zu eigentümlicher Schöp fung«. Ob das eine oder das andere vorliegt, müßte zunächst aus einer genauen tatsächlichen Vergleichung der beiden Filme ent nommen werden; daraus ergäbe sich dann, ob Urheberrechts-Ver letzung vorliegt. Die -Benutzung des gleichen Titels dürfte kaum rechtmäßig sein, und aus das seinerzeitige Vertragsverhältnis zwischen H. H. Ewers einerseits zu Paul Wegener und Glombeck andererseits käme es auch an. Das soll, wie gesagt, hier nicht näher besprochen werden, da die Parteien den Streit durch Ver gleich beendigt haben. Ein solcher Streitfall kann aber wohl jeden Tag wiederkehren, und die Entscheidung ist sehr schwierig (ich darf Hinweisen auf den Aussatz von vr. W. Tritsch in der Dtschn. Allg. Zeitg. vom 6. Nov. 1911 und meine Abhandlung Film-Urheber- recht im Handwörterbuch der Rechtswissenschaft). Ist Ablieferung an Abonnenten »Verkaufen« im Sinne des H 184 Strafgesetzbuchs? Der Sortimenter, der Zeitschriften ausliescrt, kann sich gegen über einer Anklage wegen des Vertriebs unzüchtiger Schriften nicht daraus berufen, daß er nur Vermittler von Verträgen zwischen den Beziehern und dem Verlag sei. Ein Reichsgerichts urteil vom 7. Mai 1926 (Jur. Wochenschr. 1926 S. 2541) hatte über di« Anklage nach H 184 StGB, wegen einer Nummer des »Reigen« zu entscheiden. Nach K 184 kommt es insbesondere darauf an, ob der Beschuldigte die unzüchtigen Schriften oder Abbildungen feilgehalten, verkauft, verteilt, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausgestellt oder angeschlagen oder sonst verbreitet, sie vorrätig gehalten, angekündigt oder angepriesen hat. Der Tatbestand des Verlaufens und Verbreitens, ja auch des Vorrätighaltens zum Zweck der Verbreitung ist gegeben, auch wenn der Sortimenter nur die bei ihm bestellte Zeitschrift an den Bezieher weitergibt. Das Reichsgericht sagt darüber unter andern:: »Die Annahme, daß es sich bei den Abonnementsverträgen um Verträge der Bezieher mit dem Angeklagten auf Lieferung der Zeitschrift gegen Bezahlung der Abonnementsbeträge, nicht um eine bloße Vermittelung von Verträgen zwischen den Beziehern und dem Verlag handelte, ist rechtlich unbedenklich und tatsächlich in der Revisionsinstanz nicht angreifbar. Wie der Bezug von Zeitschriften durch >die Post rechtlich zu beurteilen ist und ob in anderen Fällen Buchhändler lediglich als Vermittler zwischen dem Zeitschriftenverlag und den Beziehern tätig werden, kann hier dahingestellt bleiben. Ein Abonnementsvertrag der erwähnten Art ist ein sogenannter Lieferungsvertrag, d. h. ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, einem anderen eine Sache zu be schaffen, die er zu diesem Zwecke erst anschafft, und gehört als solcher zu den Kaufverträgen«. . .. »Das Verkaufen ist allerdings nur strafbar als eine Form oder als eine Vorbereitung der Ver breitung, mithin nur dann, wenn die Schrift einem größeren Per- fonenkreis zugänglich -gemacht wurde oder zugänglich gemacht wer den sollte (RGBl. 42, 209)«. . . . »Angesichts der Feststellung, daß der Angeklagte 8 Nummern*) vom Verlag bezogen und für die Abonnenten bereitgehalten hat, daß zu den Abonnenten auch *) Gemeint find Exemplare! s.
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