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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.01.1927
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- Ausgabe
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- 1927-01-08
- Erscheinungsdatum
- 08.01.1927
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6, 8. Januar 1927. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Die Bände sollten einer bestehenden Sammlung eingcreiht wer den. Der Beklagte erklärte sich bereit, die Handschrift vor der Drucklegung dem Herausgeber der Ausgabe vorzulegen, damit dieser Gelegenheit habe, uni der Einheitlichkeit der Ausgabe willen nötigenfalls Vorschläge zu machen; der 'Beklagte sagte deren möglichste Berücksichtigung zu. Er versprach, die endgültige Druck handschrift des einen Werkes bis zum Dezember 1912 abzuliefern, die des anderen bis ein Jahr nach dem Erscheinen des ersten. Bis Mitte Juli 1917 lieferte der Beklagte nach verschiedenen ! Mahnungen und Fristsetzungen dem Kläger — unter Zugrunde legung des Textes einer früheren Ausgabe — nach und nach die Druckvorlagcn aller drei Abschnitte des ersten Werkes. Als er die durchgesehenen Druckbogen 1 bis 30, d. h. Seite 1 bis 480, also über den Schluß des mit Seite 342 endigenden Teils 1 hinaus, > für reindruckfertig erklärt hatte, schrieb ihm der Kläger unterm 18. Februar 1919, daß er den Verlagsvertrag aufhebc, weil die ! Herausgebertätigkeit des Beklagten nicht genüge. Der Beklagte widersprach und erhob im August 1919 Feststellungsklage dahin, ! daß die Aufhebungserklärung unwirksam sei und der Vertrag weiterbestshe. Das Landgericht erkannte im März 1923 nach diesem Anträge. Das Urteil ist rechtskräftig. Daran schloß sich im Mai und Juni 1923 ein Schriftwechsel ! der Parteien: Der Kläger verlangte vom Beklagten unter Frist setzung die druckfertige Handschrift des Anmcrkungsanhangs und erklärte sich bereit, die Anpassung der Seitenzahlen in den Hin weisen der Anmerkungen auf den Text selbst zu besorgen. Als ^dcr Beklagte das ablehntc und eine ihm gesetzte Nachfrist ungenutzt ^verstreichen ließ, erklärte der Kläger unterm 2. Juli 1923 den Berlagsvertrag für gelöst. Mit der gegenwärtigen Klage ver langte er die Feststellung, daß der Vertrag erloschen und daß er nicht verpflichtet sei, ihn zu erfüllen. Das Landgericht gab der Klage statt, das Oberlandesgericht wies sic ab. Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: . . . Das angefochtene Urteil des Ober landesgerichts erachtet den Einwand des Beklagten für durch schlagend, daß er den Anmerkungsanhang nicht fcrtigstellcn, namentlich die erforderlichen Seitenverwcisungen nicht einfügen könne, bevor ihm der Kläger den Druck des Haupttextes geliefert habe. Hierin liegt kein Verstoß gegen Rechtsgrundsätze, auch nicht gegen den das Verlagsrecht beherrschenden, bei allen nachfolgen den Streitpunkten zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glau ben (ß 242 BGB.). . . . . . . Zutreffend geht das Berufungsgericht von der nunmehr unstreitigen Tatsache aus, daß im Text keine aus den späteren Anmerkungsanhang verweisenden Zeichen (Zahlen oder Buch staben, Sterne, Kreuze u. dgl.) ausgenommen werden. Nur im Anhang, der im wesentlichen die gewählte Lesart sür Stellen mit mehreren voneinander abweichenden Überlieferungen rechtfertigen soll, ist auf die bctresscnden Stellen des Textes unter Seiten- und Zeilenangabe, anknüpfend an ein Tcxtstichwort, hinzuweisen. Mit hin keine Vorausverweisung vom Text auf dis Anmerkungen, sondern nur Rückverweisung dieser auf den Text. . . . Hinfällig sind nach dem schließlichen Streitstande die Aus führungen des Klägers, daß dieses Verfahren unwirtschaftlich fei, weil es zu überlangem Stehenlassen des Satzes nötige und nach trägliche Änderungen im Texte mit sich bringen könne. Die Her stellung des Anmerkungsanhangs hat keine Textänderungen mehr im Gefolge. ... Ist der Text druckreif, so steht, wie der Beklagte betont, nichts entgegen, ihn auszudrucken und so die benutzte Schrift sür weiteren Satz freizubekommen. Es läßt sich nicht als rechtsirrig beanstanden, wenn das an gefochtene Urteil im Anschluß daran bemerkt: Habe die Herstel lung der Anmerkungen (wie hier) keine Veränderungen des Textes selbst im Gefolge, so fehle es an einem ausreichenden Grunde dafür, dem Herausgeber die Anfertigung der Seitenverweisungen nicht selbst zu überlassen; es sei sein gutes Recht als Urheber, diese Verweisungen so herzurichten, wie er es für nötig und zweck mäßig halte. Mit dieser Erwägung ist auch schon, wenngleich ohne näheres ausdrückliches Eingehen darauf, das Bedenken des Klägers er ledigt, das er neuöstens erhoben hat: daß er den ersten Band ab schließen und ihm alsbald die seinem Texte zugehörigen An merkungen beifügen wolle, daß also Lieferung des entsprechenden Teils der Anhangshandschrift für Fortgang und Abschluß des Drucks nötig fei. An welcher Stelle die Anmerkungen geboten worden sollen — ob geteilt am 'Schlüsse der Bände oder einheitlich zusammen am Schlüsse des ganzen einheitlichen Werks —, das hat, unbeschadet des aus Zweckmäßigkcitsrücksichten erwünschten Einvernehmens der Vertragsteile, vornehmlich der Herausgeber zu bestimmen. Denn er hat in der Regel den sichersten Einblick in die innere Zusammengehörigkeit von Werk und erklärender Zutat, muß also ermessen können, in welcher äußeren Herrichtung ihr Zusammenhang dem Leser vor Augen gebracht werden soll. Die Auslegung des Vertrags durch das Berufungsgericht ver letzt nicht, wie die Revision rügt, den ß 15 des Berlagsgesetzes vom 19. Juni 1901. Dieser bestimmt allerdings, daß der Ver leger mit der Vervielfältigung zu beginnen hat, sobald ihm das vollständige Werk zugegangen ist. In der Regel braucht er also damit nicht zu beginnen, bevor es ihm zugegangen ist. Aber die Beteiligten können, ganz abgesehen von der im Satz 2 des ß 15 vorgesehenen Besonderheit beim Erscheinen in Abteilungen, etwas anderes vereinbaren. Dies ist im Verkehr nicht selten und kann auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten geschehen. Im gegenwärtigen Fall ist es bereits dadurch erfolgt, daß der Kläger einen großen Teil des Textes gedruckt hat. Und wenn der Heraus geber (Verfasser) für einen Anmerkungsanhang, um die Stichwortc genau bezeichnen zu können, des endgültigen Textdrucks, min destens in Gestalt druckreifer Durchsichtbogen, bedarf, so versteht sich von selbst, daß er den Anhang nicht vorher abzuliefern braucht. Beträgt der Umfang des Anhangs, wie er angibt, nur ungefähr einen Druckbogen, so kommt auch nicht in Frage, daß er die Hand schrift dazu angemefsenerweise etwa in Teilen abliefern müsse, um den Fortgang der Druckarbeit entsprechend zu fördern. Damit erledigt sich bereits der Vorschlag des Klägers, die einstweilen noch ungewissen Seiten- und Zeilenzahlen des ungedruckten Textes in dem darauf verweisenden Teile des Anmerkungsanhangs zu -blockieren--. Denn ein solches Verfahren würde, abgesehen von den gegen seine drucktechnische Zweckmäßigkeit erhobenen Bedenken, dem Beklagten durch die spätere Einfügung der vielen einstweilen blockierten Zahlen eine Trennung der einheitlichen Arbeit und somit eine Mehrarbeit zumuten, die er nicht ohne ganz besondere Gründe auf sich zu nehmen brauchte. . . . Wenn der Kläger in seiner Revisionsbegründung und zum Teil auch schon im zweiten Rcchtszuge geltend machte, der Beklagte sei säumig gewesen und könne aus diesem und aus anderen Gründen kein Vertrauen mehr beanspruchen, so wieder holt er damit nur, was er im vorhergcgangenen Rechtsstreit wider die damalige Klage des jetzigen Beklagten vorschützte. . . . . . . Gegenüber dem Hinweis auf verspätete Ablieferung stellte das Landgericht deren vorbehaltlose Bestätigung durch den jetzigen Kläger fest. Jedenfalls gibt das Mißtrauen des Klägers diesem keinen zureichenden Grund, eine so außerordentliche Maßnahme zu verlangen wie die Vorlegung einer Handschrift, die nach dem Fortgang der Druckarbeit bisher nicht vollendet werden konnte. « Soweit man sich hieraus ein abgeschlossenes Bild über den Sachverhalt machen kann, wird man doch sagen dürfen, daß auch ein anderes Urteil möglich sein würde. Es scheint mir nicht ge nügend beachtet zu sein, daß der Verfasser den Ablieferungstermin vertragswidrig (oder gegen Treu und Glauben) allzusehr hinaus- schiebt; wenn das Reichsgericht das Mißtrauen des Verlegers, ob er überhaupt das Manuskript erhalten werde, als »vorgeschützt-- und unerheblich zurückweist, so kennt es offenbar die Erfahrungen nicht, die manchmal mit Autoren gemacht werden, deren ver sprochene Werke -für immer ein Torso bleiben oder geliefert wer den, wenn das lebendigste Interesse für die Werke längst vorbei ist. Den Schaden, den der Verleger dadurch oftmals erleidet, verzeichnet kein Rechtsbuch; die Geduld, die der Verleger haben muß, wird ihm nicht als Plusposten angerechnet, im Gegenteil, auch aus 27
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