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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.01.1927
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- 1927-01-08
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- 08.01.1927
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- Deutsch
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st-k 8, 8. Januar 1927. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 14 110 Steiner, Theo, i. Fa. Theo Steiner in Stuttgart- Botnang. 14 089 T! schcndors, Erich Arno, i. Fa. Curt Nötiger, Buch handlung und Antiquariat in Leipzig. 14 099 Trundt, Carl W., i. Fa. Buchladen Karl W. Trundt in Oberhausen. 14 090 Vetter, vr. MI. Hans Georg, Prokurist d. Fa. Huber L Co. in Frauenseld (Schweiz). 14 084 Wasservogel, Martin, i. Fa. Kunst-Kammer Mar- ^ tin Wasservogel in Berlin. 14111 Weyrauch, Paul, Geschäftsführer d. Fa. Buchdruckerei O. Eisermann G. m. b. H. in Lissa sl-esrnvj (Polen). Gesamtzahl der Mitglieder: 5011. Leipzig, den 6. Januar 1927. Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. I. A.: Paul Runge, Obersekretär. Entscheidungen höherer Gerichte. Berichtet und besprochen von vr. Alexander Elster. (Zuletzt Bbl. 1926, Nr. 238.) Verwechslungssähigkeit der Bezeichnung »Buchgemeinschast«. über die Klage der »Deutschen Buchgemeinschaft-- gegen die »Evangelische Buchgemeinschast-- hat das Kammergericht am 6. Februar 1926 entschieden, und das Urteil ist rechtskräftig ge worden (abgedruckt in Gew. Rsch. u. Urh.R. 1926, S. 545). Das Urteil geht dahin, daß die Firma »Deutsche Buchgemeinschast« mit der Bezeichnung »Evangelische Buchgemeinschaft-- verwechse lungsfähig ist, -weil der Name »Buchgemeinschaft- zurzeit noch kein Gattungsbegriff geworden sei und die Deutsche Buchgcmcin- schaft den Namen zuerst verwendet hat. Ein Kunstwort könne nicht innerhalb eines Jahres zuni Gattungsbegriffe werden, sagt das Kammergcricht; ob das ganz richtig ist, mag dahingestellt bleiben, das Gericht erkennt auch an, daß Ansätze zu -einer Ent wicklung zum Gattungsbegriffe vorlicgcn, jedoch sei diese Eigen schaft im Augenblick zu verneinen. Häufige Benutzung bedeute noch kein Anzeichen für die Herausbildung einer allgemein kenn zeichnenden Bezeichnung (RGZ. 101, 108). Diese Frage, ob Gat tungsbegriff oder nicht, ist tatsächlich und mit Recht der Angel punkt der Entscheidung; denn wenn die -Bezeichnung -Buchgemein schaft kein Gattungsname ist, müssen die unterscheidenden Merk male der Armierung um so deutlicher gemacht werden, da das Publikum erfahrungsgemäß weniger auf die Zusätze als auf das Schlagwort achtet. Das Kammergericht erblickt in dem Wort »Evangelische- -keine hinreichende Unterscheidung, um eine -Ver wechselung mit »Deutsche- Buchgemeinschast auszuschließen. Das Kammergcricht weist dabei noch darauf hin, daß die Evangelische Buchgemeinschaft durchaus nicht nur Wucher -evangelischer Tendenz vertreibt, sondern sie stelle auch, wie die Auswahl im »Eckart« (1. Jahr, -S. 104) zeigt, Bücher zur Verfügung, die ganz allgemein dem Kreise der sogenannten guten Bücher angchören (vgl. etwa Scheffel, Ekkehard; Saedler, Hans Thoma als Meister des Worts; Carlylc, Friedrich der Große; Timm Kröger, No-vellenauswahl). »Selbst bei einer gewissen Verschiedenheit der anzu-werben-den Per- -soncnkreisc besteht daher ein Wettbewerbs-Verhältnis. Da H 16 UWG. aber nur eine objektive Gefährdung, keine subjektive Ab sicht des unlauteren Wettbewerbs erfordert (RGZ. 108, S. 272), so ist der Unterlafsungsanspruch, wie der Vorderrichter mit Recht ausführt, gegeben. Auch der Beklagte will Bücherverkaus ver mitteln und durch die gleichlaufenden Interessen wie die Klägerin eine Gemeinschaft von Käufern um sich sammeln. Zwischen den Parteien -besteht daher -ein Wettbewerbsverhältnis, und gerade die Tätigkeit des Beklagten in diesem läßt seine gewerbetreibende Eigenschaft wenigstens im Sinne dieses Gesetzes nicht anzweifeln--. Wegen der Bezeichnung »Mitglieder- erachtete das Kammergericht jedoch einen unlauteren Wettbewerb nicht für -vorliegend. 26 Gebrauchsmusterschutz einer Kartei? Die Klägerin -gibt eine Darstellung des Arbeitsrechts in Karteiform heraus. Die Karten tragen am oberen Rande rechts ein Stichwort, das für ihre alphabetische Einordnung maßgebend ist, ferner meist daneben oder darunter noch ein weiteres Ein teilungswort (Unter-Stichwort). Durch Nachtragstarten, die nach Bedarf erscheinen und ihrem -Stichwort gemäß einzurcihen sind, soll das Werk vor dem Veralten geschützt werden. Die Klägerin stellt die Karten in der Weise her, daß immer zwei Karten zu einem Stück vereinigt sind. Der Bezieher erhält solche -Karten in Heftform und muß, um cinreihungsfähige Karten zu bekommen, jede Doppelkartc durch Zerschneiden in der Mittellinie in zwei Teile zerlegen. Auf ihre Kartei ließ sich die Klägerin im Jahre 1919 das Gebrauchsmuster 724 194 eintragen. Die verklagte Firma gibt unter Mitwirkung der Beklagten S. und H. ebenfalls eine das Arbeitsrecht behandelnde Kartei heraus, und zwar feit dem 1. Oktober 1921. Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Herausgabe der gegnerischen Kartei ihr Gebrauchsmuster verletze und sich auch als unlauterer Wettbewerb darstelle. Sie erhob gegen die Beklagten Klage auf Unterlassung der von ihnen heraus gegebenen Kartei, ferner aus Rechnungslegung und Schadenersatz. Die Beklagten bestritten, in die Rechte der Klägerin cingegrifsen zu haben, und behaupten, das Gebrauchsmuster 724 194 sei nicht neu und daher nicht schutzsähig. Sie erhoben Widerklage auf Löschung des Gebrauchsmusters. Das Landgericht wies die Klage ab und verurteilte -die Kläge rin gemäß der Widerklage zur Löschung des Gebrauchsmusters. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Ihre Revision wurde zurück-gewiesen. (Uri. des Reichsgerichts -v. 23. Juni 1926. RGZ Bd. 114, S. 144 ff.) Die wichtigsten Erwägungen, auf die das Reichsgericht sein Urteil stützt, lauten wie folgt: »Es ist davon auszugehen, daß unstreitig die Raumform der Kartei längst -bekannt war. Der Umstand, daß die Klägerin immer zwei Karton in einem Stück herstellt und die Stücke dann in Heftform zusammenstellt, be deutet keine irgendwie erkennbare Förderung des Gebrauchszwecks. Der Bezieher ist genötigt, die das Heft zusammenhaltenden Draht- klammern zu lösen, und mutz jedes Doppelblatt zerschneiden, bevor er Karten zum Einreihen in die Kartei erhält. Es ist nicht ein- zusehcn, inwiefern in der Herstellung von je zwei Karten in einem Stück und im Zufammenhest-en der Stücke ein technischer Fortschritt liegen könnte-. . . . »Für eine schutzfähige -Raumsorm bleibt somit nichts übrig. Hieran vermag auch -die von der Klägerin besonders betonte an gebliche Neuheit des Verwendungszwecks nichts zu ändern. Die Klägerin hat hierzu geltend gemacht, und darauf legt die Revision -besonderes Gewicht, daß der Gedanke, eine Kartei für literarische Zwecke zu verwenden, neu und mnstcrschutzwllrdig fei. Übersehen wird -dabei, daß es der Gebrauchsmusterschutz nur mit Modellen von Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchsgegenftändcn -zu tun hat, die dem Arbeits- oder Gebrauchszweck-durch eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dienen sollen. Ist die Gestaltung, Anordnung od-er -Vorrichtung schon -vorbekannt, so -ist sie auch dann nicht schutzfähig, wenn -lediglich ein bisher unbekannter Gebrauchs zweck -behauptet wird, die bereits bekannte Raumsorm aber für die neue Zweckbestimmung nicht geändert -werden soll«. Vom Recht säumiger Autoren. Ein Rcchtsfall, der mancherlei zu denken gibt und aus dem für die praktische Arbeit des Verlegers viel zu lernen ist, ist der am 5. Juni 1926 vom Reichsgericht entschiedene Streit zwischen -dem Verleger F. und dem -Autor Vr. W. (RGZ. Bd. 114 S. 56 -ff.). Da ich -den Fall nicht aus eigener Anschauung kenne, kann ich ihn den Lesern (und mir) nur durch Wiedergabe des Tatbestandes aus dem Urteil und der wesentlichen Sätze der Urteilsbegründung rekonstruieren. Dort heißt es: Am 8. bis 10. Januar 1912 -haben die Parteien miteinander einen Verla-gsvcrtrag geschlossen. In ihm verpflichtete sich der Beklagte, zwei philosophische Werke im Verlage -des Klägers herauszugeben und -mit einer Einleitung, Register usw. zu ver sehen«; der -Kläger übernahm -Vervielfältigung und Verbreitung.
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