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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.05.1918
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1918-05-11
- Erscheinungsdatum
- 11.05.1918
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1918
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BSq-nbl-M s. d. Tgchn. Dllchh»nd-I. Redaktioneller Teil. X- 108, 11. Mai 1918. stände des Börfenvereins festgesetzte Tcuerungszuschlag des Sorti ments kann deshalb gleichfalls nur durch einen generellen Hin weis an der Spitze des Katalogs Erwähnung finden. Nicht nur die Arbeit des Bibliographen, sondern, was wesentlich wichtiger ist, die Übersicht für das Sortiment im täglichen Verkehr könnte nun ganz bedcntcnd erleichtert werden, wenn ein jeder Verleger dis folgenden Bitten berücksichtigen würde: 1. Kein Verleger sollte vergessen, seine Preisänderungen, gleichgültig, ob er sie ziffernmäßig für den einzelnen Artikel oder prozentual für den ganzen Verlag vornimmt, sofort bei Eintritt der Veränderung im Börsenblatt bekannt zu geben. (Vgl. hierzu tz 5 der Verkehrsordnung.) Eine Reihe Verleger Pflegt Änderungen nicht bekannt zu geben, sodaß die selben erst aus der Faktur hervorgehen. Oft wird selbst auf der Faktur jeder Hinweis aus die Veränderung unterlassen. 2. Ein Verleger, der seine Preise ziffernmäßig von Fall zu Fall anläßlich einer Neuauflage erhöht, also mit jeweils durch Anzeige im Börsenblatt bibliographisch festgelegten Laden- und Netto-Preisen arbeitet, sollte ohne Ausnahme an die sem System fcsthniten und nicht außerdem »och prozentuale Teuerungszuschläge einsühren. 3. Ein Verleger, der in seinem Verlag prozentuale Teuerungszuschläge cingeführt hat, sollte darauf achten, daß unbedingt der gleiche prozentuale Aufschlag für seinen ge samten Verlag erfolgt, ferner daß die Grundpreise, aus die die Aufschläge errechnet werden, prinzipiell mit den von ihm znletzt im Börsenblatt angegebenen, also bibliographisch sestgclegten Laden- und Netto-Preisen übcrcinslimmen und zu künftig ziffernmäßig nicht mehr verändert werden. Sieht der Verleger sich später zu einer Veränderung seines prozentualen Teuerungsaufschlages veranlaßt, so ist cs für Sortiment und Bibliograph ein Leichtes, solchen Verfügun gen zu folgen, sofern die Grundpreise unverändert bleiben. Muß der Verleger generelle Ausnahmen von dem für seinen Gesumtverlag üblichen Tcuerungszuschlag machen, wie z. B. für Kommissionsverlag, so sollte er möglichst die einzelnen ausgenommenen Titel im Börsenblatt mit den ziffernmäßig gül tigen Preisen anzeigcn und nicht voraussctzen, daß Sortiment und Bibliograph diese Ausnahmen kennen. 4. Kein Verleger, der auf seinen alten Verlag prozentuale Teucrungsaufschläge eingesührt hat, sollte für Neu auflagen oder Neuerscheinungen Preise ohne den gleichen prozentualen Aufschlag sestsetzen. Das Sortiment kann unmöglich für jeden Verleger sesthalten, mit welchem Zeitpunkt er den Syslemwechsel beginnt. Der Bibliograph kann bei Ver legern, die prozentuale Teuerungszuschlägc vornehmen, in die für das Publikum bestimmten Kataloge, die Artikel aller Verleger enthalten, wie. schon oben ausgefllhrt, nur die G rund st r e i s e aufmhmen und muß die Teuerungsverfügung des Ver lages in der bereits erwähnten Verlegerliste aufführen. Wird später der prozentuale Teuerungszuschlag vom Verleger erhöht, so brauchen nicht die Grundpreise im Kataloge geändert, sondern nur die Angaben der Verlegerliste durch Nachträge er gänzt >n weiden. Eine Verwirrung ist dann aber unvermeid lich, wenn Neuauslagen und Neuerscheinungen anders als der alte Verlag behandelt werden. Für Neuanslagen und Neuerscheinungen sollten deshalb stets solche Grundpreise im Börsenblatt ziffernmäßig angc- zeig! werden, die um den allgemeinen prozentualen Teuerungs zuschlag des Verlegers erhöht die von diesem tatsächlich gewoll ten Verkaufspreise natürlich ausschließlich Sortimenterteue rungszuschlag — ergeben. Kann der Verleger trotz dieser ein leuchtenden Gründe diesem Wunsche absolut nicht entsprechen, so sollte er wenigstens anläßlich der Anzeige der Neuauflage und Neuerscheinung im Börsenblatt ausdrücklich auf solche Aus nahmen Hinweisen und nicht etwa eine früher erlassene generelle Ankündigung als bekannt boraussetzen. Für eine alle Jrrtümer ausschlicßende Bibliographie kann dann aber kaum Gewähr übernommen werden. 5. Kein Verleger sollte für seinen gebundenen Ver- l a g einen andere» prozentualen Tcuerungszuschlag, als für den broschierten Verlag berechnen. In der Kriegssabrikation gehen die Ansichten, ob ein Buch noch als broschiert oder schon als ge bunden anzusprechen ist, sehr auseinander. Schon dadurch ent steht Verwirrung. Ter gleichartige prozentuale Tcuerungszu schlag sollte so kalkuliert werden, daß er alle Unkosten deckt, und, falls dies nicht mehr zulrisft, lieber gleichmäßig für den ganzen Verlag erhöht werden. Der Bibliograph kann, wenn er die Pnblikumskataloge aus Artikeln aller Verleger zusammenstellt, schwer außer dem pro- zentualen Aufschlag auf die bibliographisch feststehenden Grund preise noch Sondcransschläge auf Einbände und andere Sonder verfügungen vermerken. 8. Die Einheitlichkeit hat arg dadurch gelitten, daß ein Teil Verleger dem Sortiment den prozentualen Teuerungszu schlag nichtrabattiert, also auch den Aufschlag des Buch- händlerpreises in Prozenten vom Publikumspreise errechnet. Hier sollten alle Verleger schleunigst zu dem von der Mehrzahl geübten System über gehen, die Teuerungszuschläge in derselben Höhe wie das Buch selbst zu rabattieren, und, wen» sie dem Sortiment den Mehrverdienst nicht gewähren kön nen, lieber eine abermalige Erhöhung ihres prozentualen Tcue« rungszuschlagcs vornehmen, wie es z. B. die Firmen Johann Ambrosius Barth in Leipzig, Gustav Fischer in Jena n. a. getan haben. Z 3 der Nolstandsordnung gibt dem Sortimenter das Recht, die Preise von Büchern mit unrabattiertem Teuerungszuschlag von mehr als 10°/» selbständig entsprechend zu erhöhen. Leider konnte eine einmütige Zusage des Verlages, alle Teuerungszu schläge wie das Buch selbst zu rabattieren, nicht erreicht werden, und so konnte diese preisverwirrende Bestimmung aus der Not standsordnung nicht entfernt werden. Der Verlag kann jedoch gar nicht eindringlich genug gebeten werden, im Interesse der Preiseinheitlichkeit gleich von sich aus alle Teuerungszuschläge zu rabattieren und so das Sortiment von dieser Sonderberech. nung zu befreien. In der Tat ist es doch auch eine unbillige Zumutung an das Sortiment, teurer gewordene Waren nun mit einem prozentual geringeren Gewinn einzukaufen als bisher. Das kommt einer Rabattkürzung gleich und sollte, wenn der Verleger diese beabsichtigt, lieber beim richtigen, keine Preis verwirrung schaffenden Namen genannt werden. 7. Völlig mit der Praxis der Mehrzahl des Sortiments in Widerspruch befand sich die Vorschrift einiger Verleger, daß das Sortiment seinen lvprozentigen Teuerungszuschlag nicht von dem um den Teuerungszuschlag des Verlegers erhöhten Grundpreis, sondern nur von letzterem errechnen oder über haupt von dessen Erhebung Abstand nehmen soll. Es muß immer wieder darauf htngewiesen werden, daß das Sortiment seinen Teuerungszuschlag überhaupt nicht von dem einzelnen Buchprets, sondern von der Summe des Einkaufs des Kunden berechnet. Kein Verleger sollte deshalb die ziffernmäßige bibliogra phisch sestgelcgte Preiserhöhung, noch den prozentualen Vcr- leger-Tcuerungszuschlag auf bibliographisch festlicgende Grund preise mit dem lvprozentigen Tcuerungszu schlag des Sortimenters verquicken, zumal da durch tz 1 der Nolstaudsordnung für die Zukunft solche Sonder- vcrfügungen einzelner Verleger gegenstandslos geworden sein dürften. 8. Jeder Verleger sollte im geschäftlichen Verkehr seinen prozentualen Tcuerungszuschlag nie auf die Faktursumme, son- dcrn stets auf den einzelnen Artikel berechnen und auch den Teuerungszuschlag auf den Ladenpreis ziffernmäßig angeben. Es sind zu viele Abrundungsmethodcn der prozentua len Teuerungszuschläge im Gebrauch, als daß sich die Gepflogen heiten der einzelnen Verleger bibliographisch festlcgen ließen. Wenn der Verleger also die prozentualen Aufschläge nicht zif fernmäßig ausrcchnet, sind Abweichungen in der Preisbildung unvermeidbar. 9. Gemischte (wissenschaftliche und schönwisscnschaftliche) Verlage, die glauben, für ihren gesamten Verlag nicht ent weder das System der ziffernmäßigen bibliographisch fest liegenden Preiserhöhungen oder dasjenige der prozentualen
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