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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.05.1918
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1918-05-11
- Erscheinungsdatum
- 11.05.1918
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1918
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ist^^er Dezugop^eis lm^ MitgI?edsbeitraE ^einbejchl^en^ 2 jShrNch frei «^sjchSf?sstcIle^>der SS Mark bei Dostü^erw eijung 2 innerhalb ^des^ Deu^chen^ Äe^che^. Nicytmtt^eder^lm ^ Nr. 108 (N. 53). Leipzig, Sonnabend den 11. Mai 1918. 85. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Verein der Deutschen Musikalienhändler zu Leipzig. Bekanntmachung. Die Hauptversammlung des Vereins der Deutschen Musi kalienhändler zu Leipzig vom 30. April 1918 hat einstimmig nachstehende Entschließung angenommen: 1. Musikalien sind nicht als »Gegenstände des täglichen Be darfes« anzusehen. 2. Der Teuerungszuschlag der Verleger ist berechtigt und notwendig zur Deckung der durch die allgemeine Steigerung der Materialien, Löhne usw. erhöhten Herstellung?- und Vertriebs kosten. 3. Bei Musikalien dürfen zu dem Teuerungszuschlag der Verleger im allgemeinen keine weiteren Zuschläge irgendwelcher Art gemacht werden. (Die Bestimmungen des Z 7 der Verkaufs- ordnung des Börsenvereins werden hierdurch nicht berührt.) Leipzig, den 1. Mai 1918. Deutsches Buchhändlerhaus. Der Vorstand des Vereins der Deutschen Musikalienhändler zu Leipzig. Robert Licnau. Alfred Hoffman n. RichardLeede. Albert St ah l. HeinrichHothan. Albert Auer. Notstandsordnung und Bibliographie. Von HansVolckmar. Mit seltener Einmütigkeit haben Verlag und Sortiment zu Kantate 1918 die Notstandsordnung beschlossen. Die Preisun sicherheit im Buchhandel drängte nach einer einheitlichen Rege lung und ließ Verlag und Sortiment weitergehendc Sonder- wünsche beiseite stellen und sich auf dem Boden dieser neuen Ordnung zusammenfinden. Nun heißt es aber auch im Sinne dieser Ordnung zu wirken, damit deren hohes Ziel, die Wieder- schafsung allgemeingültiger bibliographisch festlegbarer Ver kaufspreise, erreicht werde. Der Sortimenterteuerungszuschlag ist durch die Notstands- ordnung einheitlich für das ganze Gebiet des deutschen Buch handels geregelt. Wenn vorläufig vom Vorstande des Börscn- vereins auch noch diejenigen Ausnahmen als zulässig erklärt sind, die bisher von den einzelnen Kreis- und Ortsvereincn für ihr Gebiet festgesetzt waren, so weiß doch jeder, daß dies nur einen Zwischenzustand bedeutet, und daß der Vorstand des Bürsenvereins unverzüglich mit den Vertretern des Verlages und Sortiments ans Werk gehen wird, um unter möglichster Berücksichtigung der aus der Praxis geäußerten Wünsche diese bisher nur für einzelne Kreise festgesetzten und daher noch aus einanderlaufenden Ausnahmen in eine einheitliche, gleichfalls für das ganze Gebiet des deutschen Buchhandels gültige Form zu bringen. In nicht allzu langer Zeit ist also zu hoffen, daß, wenn auch das Kriegsernährungsamt seinen Einspruch dem ein mütig vom ganzen Buchhandel geäußerten wirtschaftlichen Gründen gegenüber fallen lassen wird, das Publikum im gan zen Deutschen Reich wieder zu einheitlichen Bedingungen be dient wird. Geringer ist jedoch die Hoffnung, daß durch die Notstands- ordnung auch einheitliche Grundsätze im Verkehr zwischen Ver lag und Sortiment Platz greifen. Die Methoden, nach denen die einzelnen Verleger ihre Teuerungszuschläge berechnen, sei es durch ziffernmäßige Heraufsetzung der Ladenpreise, sei es in prozentualen Aufschlägen auf den ganzen Verlag, sind leider allzu verschieden. Der Börsenverein ist nicht in der Lage, auf den einzelnen Verleger in irgend einer zwingenden Weise hin zuwirken und so eine Vereinheitlichung der Systeme zu schaffen. Desto eindringlicher mutz aber an die einzelnen Verleger die Bitte gerichtet werden, im allgemeinen Interesse ihre Sonder- wllnsche bei der Festsetzung ihrer Teuerungszuschläge hintanzu- stellen und sich einem der beiden von der Mehrheit der Verleger angenommenen Systeme anzuschließen. Durch den ganzen Buchhandel zieht das Sehnen nach einheit lichen Verkaufspreisen, die, sobald als irgend möglich, auch bibliographisch wieder festgclegt werden sollen. ES sei mir deshalb gestattet, die Verlcgerteuerungszuschläge auch einmal vom Standpunkte des Bibliographen aus zu beleuchten. Meine Ausführungen werden viele Verleger erst so recht die Schwie rigkeiten erkennen lassen, unter denen das Sortiment und be sonders der Bibliograph bei der Mannigfaltigkeit der von den Verlegern geübten Aufschlagsarten zu leiden hat. Der Bibliograph kann in seine für das Publikum bestimm ten Veröffentlichungen stets nur bibliographisch fest stehende Preise aufnehmen, das sind also entweder die zif fernmäßig erhöhten Ladenpreise oder die alten Laden- Grundpreise, auf die der prozentuale Teuerungszuschlag des Verlegers erfolgt. Die prozentualen Teuerungszuschläge werden von den Verlegern erfahrungsgemäß recht oft geändert, auch bestehen bei den verschiedenen Verlegern die mannigfaltig sten Grundsätze über die Preisabrundungcn, sodah — zumal da doch alle Kataloge für längere Zeit Gültigkeit haben sollen — es nicht angängig ist, daß der Bibliograph selbst aus Laden- Grundpreis und prozentualem Teuerungsaufschlag den Kata log-Preis errechnet. Dahingegen kann der Bibliograph eine für den Zeitpunkt der Veröffentlichung seines Kataloges gültige Verlcgerliste aufstellen, in die er, nach Verlegern geordnet, deren einzelne Teuerungsverfügungen zusammenstellt, sodaß der Kata log in Verbindung mit der jeweils gültigen Verlegerliste ein immerhin ziemlich zuverlässiges Nachschlagewerk darstellt. Aus gleichem Grunde darf der Bibliograph natürlich auch nicht den jeweilig gültigen, vom Vorstand des Börsenvereins festgesetzten SortimenterteuerungSzuschlag in seine Katalogpreise einrechnen, dies besonders auch deshalb nicht, weil das Sortiment diesen Aufschlag ja nicht auf de» einzelnen BuchpreiS, sondern aus den Verkauf als solchen berechnet. Der jeweilig vom Vor- ZS7
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