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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.05.1918
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1918-05-11
- Erscheinungsdatum
- 11.05.1918
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Redaktioneller LeU. X- 108, 11. Mai 1918. L. Werke der Plastik, Malerei und Graphik sowie Kopien und Vervielfältigungen solcher Werke, sofern das Entgelt für die Lieferung dreihun dert Mark überschreitet. Die Verpflichtung zur Rücklage tritt nicht ein bei der Lieferung von Original werke» der Plastik, Malerei und Graphik deutscher leben der oder innerhalb der letzten fünf Jahre ver storbener Künnler, die unmittelbar von dem Künstler oder nach seinem Tode von seinem Ehegatte», seinen Abkömmlinge» oder seinen Eltern oder durch Verkaufs- oder Aus stel lt! ngsvcrbän de von Künstler» vertrieben wer den. Die Frist von fünf Jahren wird vom Ab schluß des Umsatzgeschäfts über das Werk ab gerechnet; 3. Antiqnitätcn, einschließlich alter Drucke » nd Gegenstände, wie sie aus Liebhaberei von Sammlern erworben werden, sofern diese Gegenstände nicht vorwiegend zu wissenschaft lichen Zwecken gesammelt zu werden pflegen.*) Als Lieferung im Sinne des Abs. 1 gilt auch die Entnahme der Gegenstände aus dem eigenen Betriebe zu Zwecken, die außerhalb der geschäftlichen Tätigkeit des Unternehmers liege», und die Liefe rung auf Grund einer Versteigerung,*) auch wenn der Auftraggeber eine selbständige geschäftliche Tätigkeit nicht ausübt, es sei denn, daß die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung oder unter Miterbcn zum Zwecke der Teilung eines Nachlasses stattsindet. Bei der Feststellung, ob das Entgelt für die Lieferung den in Nr. 2 angegebenen Betrag überschreitet, ist von dem Entgelt für die Liefe rung jedes einzelnen Gegenstandes auszugehcn, es fei denn, daß meh rere auf einmal entnommene Gegenstände »ach dem Zwecke, für den sic bestimmt sind, nach der Verkehrsanschauung oder nach der Bestim mung des Veräußerers nur zu einem Gesamtprcis gemeinsam liefer bar sind; im Falle der Entnahme aus dem eigene» Betrieb ist das Entgelt maßgebend, das für Gegenstände der gleichen Art am Olt »nd zur Zeit der Entnahme ans dem eigenen Betriebe von Personen, welche die Gegenstände nicht zur gewerblichen Wcitcrveräustcrung erwerben, gezahlt zu werden pflegt sKlcinhandelspreis). Als Lieferungen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind auch Lieferungen -ans Verträgen über die Bearbeitung und Verarbei tung von Gegenständen anzuschen, wenn der Unternehmer das Werk aus Stoffen, die er zu beschaffe» hat, hcrstcllt »nd eS sich bei diesen Stoffen nicht nur um Zutaten oder Nebensachen handelt. 8 2. Tic Verpflichtung zur Rücklage liegt demjenigen ob, der Liefe rungen der im 8 1 bezeichnet!», Art ausfllhrt. Bei Personenvcrcinigungen haften bis Vorstände oder Geschäfts führer für die Erfüllung der durch diese Verordnung vorgcschriebencn Verpflichtungen als Gesamischulbner. Bei Lieferungen auf Grund von Versteigerungen liegen die nach dieser Verordnung bestehenden Verpflichtungen den Versteigerern ob; diese find berechtigt, einen der Rücklage entsprechenden Betrag vom Versteigern!,gserlöse zurllckzubchaltcn. 8 3. Die Rücklage beträgt bei den unter 8 1 Nr. 1 genannten Gegen ständen zwanzig »nd bei den unter Nr. 2 und 3 genannten zehn vom Hundert der Entgelte, die für Lieferungen der im 8 1 genannten Art vereinnahmt werden. Bei der Entnahme aus dem eigenen Betriebe (8 l Absatz 2) gilt als Entgelt der Betrag der GestehnngSkoste». 8 4. Die Verpflichteten haben ein Buch zu führen, in das bei jeder Lieferung, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung <8 7) aus- gesührt wird, der Tag der Lieferung, der Gegenstand nach der handels üblichen Bezeichnung, der Betrag des Entgelts, der Tag der Zahlung und der zurückgelegte Betrag cinzutragen sind. Das Buch ist de», Be auftragten der für die Erhebung des Warenumfatzstcmpcls zuständigen Stelle jederzeit zur Einsicht vorzulegen. 8 6. Die für die Erhebung des Warcnumsatzftempels zuständige Stelle kann Einzahlung der Rücklage bei der für die Einzahlung des Warcn- umsatzstcmpclS zuständigen Kasse verlangen, wenn das Unternehmen eingestellt wird oder Anlaß zu der Annahme besteht, daß die Rücklage ihren, Zwecke entzogen wird. Gegen die Verfügung der Stelle ist innerhalb zweier. Wochen die Verivaltungsbefchwerde gegeben; sie hat keine ausschiebende Wirkung. 8°. Wer den Bestimmungen dieser Verordnung vorsätzlich oder fahr lässig zuwibcrhandcit und dadurch die Erhebung einer Umsatzsteuer ge fährdet, wird mit Geldstrafe bis zu dreißigtauseud Mark bestraft. 8 7. Diese Verordnung tritt am S. Mal 1S18 in Kraft. Berlin, den 2. Mai 1818. Der Reichskanzler. In Vertretung: Gras von Rocdern. sDcntscher Neichsanzeigcr Nr. 184 vom 3. Mai 1818.) Diese neue Verordnung bringt dem deutschen Buch-, Kunst- und Antiguariatühandcl eine neue starke Belastung und, was vielleicht »och schlimmer ist, eine große Mehrarbeit. Für den Kunsthändler dürste «S in einzelnen Fällen recht schwierig sein, den Todestag eines Künstlers fcstzlistcllcn, und noch schwieriger wird dem Antiquar di« Be antwortung der Frage werden, ob ein Sammler alte Drucke aus Lieb haberei oder zu wissenschaftlichen Zwecken erwirbt, ganz abgesehen von der Frage, was das Gesetz eigentlich unter »alten Drucken und Gegenständen, wie sie aus Liebhaberei von Sammlern erworben wer den» versteht. Auch ganz moderne Bücher, und zwar nicht nur Luxus- druckc n. dgl. können unter diese »Gegenstände» failen, da auch sie heute aus Liebhaberei zu Sammelzwcckcn erworben werden können. Wie soll der Antiquar oder Verleger wissen, aus welchem Grunde der An kauf stattfindct, ob wissenschaftliches Interesse oder Liebhaberei aus- schlaggebcnd sind oder, wie das oft der Fall ist, beide Hand in Hand geh,»? Zudem kann, was heute noch Liebhaberei war, morgen schon zur Wissenschaft erhoben werden, wie nmgekchrt die Wissenschaft am Anfang stehen und sich in Liebhaberei verkehren kann. Es wäre wün schenswert, wenn sich die Kreise, die es hauptsächlich angeht, recht cingchlnd mit dieser anscheinend ohne Unterrichtung der Fachwelt zu stande gekommenen Verordnung beschäftigen und dabei auch der Frage ihre Aufmerksamkeit schenke» würden, ob der mutmaßliche Ertrag dieser Steuer in ihrer Anwendung auf den Buchhandel auch nur einigermaßen mit de» Kosten ihrer Ermittlung und Beitreibung im Einklang steht. Personalnachrichten. Gestorben: am 7. Mai Herr Jacob Peth, in Firma Fr. Lehmann'S Buch handlung Otto Kreßmann Nachfolger Jacob Peth in Zwci- brücken, die er am 1. April 1906 käuflich erworben und seit dem mit bestem Erfolge weitergefllhrt hat. Er setzte sich be sonders für Heimatliteratur ein und ist wiederholt, auch in diesem Blatte, für eine Erweiterung der buchhänölerischen Re klame eingetreten. Auch im Vorstand des Badisch-Pfälzischen Buchhändler-Verbandes hat er fleißig gearbeitet und war zu letzt Stellvertreter für die Pfalz. Der deutsche Buchhandel ver- licrt in dem Entschlafenen einen lieben Kollegen und eifrigen Verfechter seiner Interessen, denen er in Wort und Schrift be redten Ausdruck zu geben wußte. Georges Ohnet s. — In Paris ist der Romanschriftsteller Georges Ohnet im Alter von 70 Jahren gestorben. Sein Roman »dlaitrs ck« korges«, der auch dramatisiert über viele deutsche Bühnen gegangen ist, bezeichnet den Höhepunkt seiner schriftstellerischen Erfolge und zugleich den Tiefstand unserer literarischen Kultur, die sich eine Zeit* lang in demselben Fahrwasser bewegte. Ten Romanen »8«rAs kanin« und dem schon genannten »dlaitr« cks korgsL« schlossen sich eine Anzahl weiterer Romane und Theaterstücke an, von denen hier nur »l^r Oom- toss6 8arab«, »Ins« l^ltzurou«, »I^'inutils liielisssv«, »liois cko ?Lri6« Adolph Philipp! — In Dresden ist Geh. Hofrat Pros. vr. Adolph Philippi, Direktor der Gehe-Stiftuug in Dresden, im Alter von 75 Jahren gestorben. Er hat die 4.-9. Auflage des S. Bandes von Springers Handbuch der Kunstgeschichte bearbeitet und eine Reihe volkstümlicher Schriften über Kunst und Malerei, besonders im Zeit alter der Renaissance veröffentlicht. Volkstümliche zusammenfassende Darstellungen auf dem Gebiete der neueren Kunstgeschichte haben sei nen Namen bekannt gemacht, wie z. V. daö Werk über die Kunst der Renaissance in Italien. *) Von uns gesperrt! Red. 260 "" " «r» - rs ' -s l chh h
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