Börsenblatt f. d. Dtsch«. vuchbattdel. Rebarttnnellr.- Teil ikli 1V2, 3. Mat 1918. Anlage Entschließung. Der deutsche Buchhandel hat mit Befremden von der beabsichtigten außerordentlichen Erhöhung der Postgebühren Kenntnis genommen. Die Hauptversammlung des Börsenvercins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig am Sonntag Kantate, den 28. April 1818, erhebt nachdrücklich Einspruch gegen diese neue Beschwerung des Verkehrs. Insbesondere widerspricht die Erhöhung des Drucksachcn-Portos dem Grundsatz steuerlicher Gerechtigkeit, da sie in ganz überwiegendem Matze einseitig den Buchhandel belastet, dessen Ware großenteils als Drucksache versandt wird und der wie kein anderer Berusszweig ans die fortlaufende Werbung durch Drucksachen angewiesen ist. Die ohnehin unter den Wirkungen des Krieges schwer leidenden Zeitschriften würden eine weitere erhebliche Belastung erfahren, dadurch in ihrer Leistungsfähigkeit und somit auch in der Erfüllung ihrer Kulturaufgaben beeinträchtigt, wie ja letzten Endes eine Schädi gung der wirtschaftlichen Lage des Buchhandels stets auch eine solche des Geisteslebens der Nation zur Folge haben mutz. Anlage 8. Entschließung. Die Hauptversammlung tritt der von der Hauptversammlung des Deutschen BerlegervcreinS gefaßten Entschließung vollinhaltlich bei, jedoch mit der Einschränkung, daß 1. bei Beratungen über notwendig sich erweisende Ausnahmen von der Erhebung des Tenerungszuschlags außer dem Verlegervercin auch der Verband der Kreis- und Ortsvereinc zugczogen wird, 2. die Bedingung des Erlöschens der Notstandsordnung ein Jahr nach Friedensschluß wegsällt und hierfür dem § 8 der Rvtstandsordnung die solgende Fassung gegeben wird: § 5. Die Notstanbsordnung tritt sofort in Krast. Sie erlischt spätestens zwei Jahre nach Eintritt des allgemeine« Friedens. Doch bleibt es der dem Ablaufe dieser Frist vorhergehenden Hauptversammlung Vorbehalten, den dann herrschen den Zeitvcrhältnissen durch neue Beschlüsse Rechnung zu tragen. Anlage L. Notstandsordnung. L l. Aus alle Verkäufe von Gegenständen des Buchhandels <§ t, l der Verkaussorduung) a» das Publikum ist ein allgemeiner Tcucrungszuschlag zu erheben, der für das ganze Gebiet des deutschen Buchhandels gleich und verbindlich ist. Die Höhe des allgemeinen Teuerungszuschlages wird durch den Vorstand des Börsenvercins nach Anhörung des Vorstandes des Deutschen Verlegervereins und des Verbandes der Kreis- und Ortsvereine jeweilig festgesetzt. Ebenso kann der Vor stand des Börsenvcreins nach Anhörung der genannten Vorstände Ausnahmen von der Erhebung des allgemeinen Teuerungszuschlages festsstzen. Alle Verfügungen sind vom Vorstande des Börscnvereins im Börsenblatt bekannt zu machen; bei der Verfügung einer Herabsetzung des allgemeinen Teuerungszuschlages ist eine angemessene Frist zu wahren. L 2. Der allgemeine Teuerungszuschlag ist vom Vorstande des Börsenvereins in Prozenten der von den Verlegern fest gesetzten Ladenpreise zum Ausdruck zu bringen. Den Ladenpreisen gleichzuachten sind hierbei die von den Verlegern fest gesetzten Verkaufspreise, die aus Ladenpreis zuzüglich eines etwaigen Teuerungsausjchlages des Verlegers gebildet sind. § s. Etwaige Teuerungsausschläge des Verlegers sind, sobald sie mehr als lOst^ des Ladenpreises betragen, dem Sorti ment gemäß dem Grundrabatt des Buches zu rabattieren, im anderen Falle ist der Sortimenter berechtigt, sie entsprechend zu erhöhen. Der so gebildete Preis ist dem in 2 genannten Verkaufspreis des Verlegers glsichzuachten. § <- Die Notstandsorduuug gilt als satzungsgemäße Ordnung des Börsenvereins und ist daher für alle Buchhändler verbindlich. Sie ergänzt sinngemäß die Verkehrs- und Verkaufsordnung. § ö. Die Notstandsordnung tritt sofort in Krast, sie erlischt spätestens zwei Jahre nach Eintritt des allgemeinen Friedens. Doch bleib! es der dem Ablaus dieser Frist vorhergehenden Hauptversammlung des Börsenvereins Vorbehalten, den daun bestehenden Zeitvcrhältnissen durch neue Beschlüsse Rechnung zu tragen. 238