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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.04.1918
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1918-04-27
- Erscheinungsdatum
- 27.04.1918
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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WHentzlatI s. d. Lisch». Biichhandcl. Redaktioneller Teil. 97, 27. April 1918. zu arbeiten, und auch dazu, durch Anstellung von Scheinbietern — im gewöhnlichen Leben nennt man solche Leute »Treiber« — das Verstcigerungsfieber der wirklichen Bieter noch künstlich in die Höhe zu schrauben. Das ist etwas, was dem gewollten Sinn und Zweck einer Versteigerung freilich arg zuwiderläuft und, soweit es sich um die Verwendung von Treibern handelt, ohne weiteres eine strafbare Handlung bedeutet, was andererseits aber in der Berechtigung des Verkäufers, in einer freihändigen Versteigerung ihm eigentümlich gehörender Sachen mitzubietcn, eine Erklärung findet. Dieses Mitbielen braucht der Eigen» tümer natürlich nicht selbst auszufllhrcn; es kann durch Beauf tragte geschehen, die sich als solche auch nicht auszuwcisen nötig haben. Die Vorgänge in der Versteigerung bei Max Perl in Berlin vom 14. bis zum 18. März sind auch den Lesern des Börsen blattes inzwischen bekannt geworden. Eine gröbere Anzahl von Büchern, die noch regelrecht und zum gewöhnlichen Preise im Buchhandel zu haben sind, ist von vornherein zum Doppelten und Dreisachen der Ladenpreise zum Ausruf gelangt und in vielen Fällen dann noch beträchtlich weiter in die Höhe getrieben worden. Das hat in der Presse lebhaften Unwillen erregt und schließlich zu einer amtlichen Mitteilung des Berliner Polizei präsidiums ait die Zeitungen geführt, nach der dieses eine Unter suchung und gerichtliche Verfolgung der Sache in Aussicht stellt. Es war schon vorher unverbindlich zwar, aber von gutunter- richtetcn Leuten behauptet worden, daß die Berliner Bücher- und Kunftversteigerungen der letzten Zeit sowieso die besondere Aufmerksamkeit der Polizei erregt hätte». Herr Max Perl hat dann durch seinen Anwalt eine Rechtfertigung verschicken lassen, nach der dem Besitzer der versteigerten Bücher, einem Münchener Verleger, die Schuld an der ganzen unliebsamen Angelegenheit zuzuschretben sei. Dieser habe ihm und noch zwei andern Her ren, ohne das; man gegenseitig ettoas davon gewußt habe, Li miten auf »etwa 1600 Nummern« gegeben sder ganze Katalog umfaßt nur 1472 Nummern!), die pflichtgemäß hätten ausge boten werden müssen. Eine Nachprüfung der umfangreichen Liste sei bei der Kürze der bis zum Versteigerungstermin ver fügbaren Zeit nicht mehr möglich gewesen. Die letzte Bemerkung soll wohl eine Art von Abwehr gegen einen Vorwurf in der Vossischen Zeitung darstellen, in dem es heißt: »Ein Buchhändler, auch der, der Bücher versteigert, soll seinen Kunden ein Berater sein und soll daraus sehen, daß sie nicht übervorteilt werden. Wie kann man aber eine Handlungs weise bezeichnen, die es fertigbringt, ein Buch, Jean Paul, vr. Katzenbergers Badereise, mit Radierungen von H. A. Müller, Zeitler 1910, in Pappband — Preis 6.50, mit — sage und schreibe: 60 auszurufen, sodaß der Erstehungspreis 80 «kk beträgt??« Die ganze Sache befindet sich im Zustande der Unter suchung, deren Ergebnis seinerzeit jedenfalls bekannt gemacht werden wird. Bis dahin werden wir uns jedes eigenen Ur teils über den oder die Schuldigen enthalten. Bemerkenswert ist aber noch, daß der L. B.-Berichterstatter der »B. Z. am Mittag« (vom 24. März 1918) meint: »Diese Angelegenheit ermöglicht es, einmal energisch auf die Fehler und Schäden hinzuweisen, die überhaupt Eigentümlichkeiten der Bücherauktionen in Berlin allgemein sind«. Es gibt also außer uns doch noch eine ganze Anzahl von Leuten — einige davon haben wir ja schon im Eingänge dieses Aufsatzes erwähnt - , die da meinen, daß im Berliner Bücher- versteigerungswesen ganz allgemein manches nicht in Ordnung und der Verbesserung wert sei. Die Vorschläge, die L. B. dazu macht, sind zwar Wohl zu beachten, aber doch mehr oder weniger nebensächlicher Natur. Die Bücher, die im Buchhandel noch zu haben sind, sollen da durch gekennzeichnet werden, daß ihr Ladenpreis angegeben wird. Die Bezeichnung »Erste Auflage« soll nicht angewendct werden, wenn es keine zweite gibt. Wenn cs sich um eine der Luxusausgabe» eines Buches handelt sauf Pergament, auf Ja pan-, aus Büttenpapier usw.), so soll nicht nur die Auflagenhöhe dieser besonderen Ausgabe, sondern die des ganzen Buches an- gegeben werden. Man soll also nicht sagen: »Nur in 50 Exem- Plaren aus Japan hergcstellt«, sondern auch die anderen Aus gaben erwähnen. Es ist das eine Unterlassung, die man sehr häufig trifft, und wir müssen dem Urteil, daß das Bezeichnungen sind, »die man als bewußt irreführend annehmen möchte«, durchaus beipflichten. Wenn man schon Vorschläge machen will, so müssen sie je doch nach unserer Ansicht tiefer gehen. Eine einheitliche Gesetz gebung über die Versteigerungen gibt es in Deutschland nicht. Das Bürgerliche Gesetzbuch bringt darüber in Z 156 einzig und allein folgendes: »Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Über gebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlages geschlossen wird.« Wo im Handelsgesetzbuch von Versteigerungen die Rede ist, handelt es sich nicht »m die Gebräuche dabei, sondern um Vor schriften, wann Waren, mit deren Abnahme der Käufer im Ver zug ist, versteigert werden dürfen, und um ähnliche Dinge. - Die Gewerbeordnung ordnet in K 38 an: »Die Zentralbehörden sind befugt, über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über den Geschäfts betrieb der ... Auktionatoren, soweit darüber die Landesgesctze nicht Bestimmungen treffen, Vorschriften zu erlassen.« Das Strafgesetzbuch schließlich besagt in A 266, Abs. 3: »Wegen Untreue werden mit Gefängnis, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft: . . . Versteigerer . . ., wenn sie bei den ihnen über tragenen Geschäften absichtlich diejenigen benachteiligen, deren Geschäfte sie besorgen.« Und in Z 367, Abs. 16: »Mit Geldstrafe bis zu einhundertfllnfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: wer den über das Abhallen von öffent lichen Versteigerungen und über das Verabfolgen geistiger Getränke vor und bei öffentlichen Versteigerungen erlassenen polizeilichen Anordnungen zuwiderhandelt.« Die einzelnen Landesgesetze und die verschiedenen polizei lichen Anordnungen befassen sich natürlich nicht besonders mit Bücher-, Autographen- und Kunstversteigerungen, und doch neh men diese eine ebenso abgesonderte Stellung unter den Verstei gerungen ein, wie der Buchhandel vom Warenhandel im ge- wöhnlichen Sinne getrennt ist und seine eigenen Gewohnheiten hat. Diese eigenen Gewohnheiten hat der Börsenverein in »Ord nungen« zusammengefatzt und regelt dadurch den Geschäftsver kehr seiner Mitglieder untereinander und mit den Abnehmern. Wir meinen, daß eine solche von innen heraus erfolgende Be seitigung der in letzter Zeit immer deutlicher hervortretenden Mißstände und Schäden im Bücherversteigerungswesen durch aus in den Bereich der Zwecke des Börscnvereins gehört. Die nötigen Bestimmungen könnten in die »Verkaufsordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum« ausgenommen, sie könnten auch gesondert unter eigenem Titel erlassen werden. Es würde sich darum handeln, zunächst einen außerordentlichen Ausschuß einzusetzen, der als eine Grund lage die verschiedenen in den deutschen Ländern gültigen Gesetze und polizeilichen Vorschriften zu sammeln, die Ansichten und Wünsche der beteiligten Geschäftsleute zu prüfen und vielleicht auch die der Käufer zu hören hätte, die ja z. B. in der »Gesell schaft der Bibliophilen« und im »Verein deutscher Bibliothe kare« ihre Vertretungen haben. Daran wäre die Ausarbeitung einer »Ordnung des Versteigerungswescns« anzuschließen und der Hauptversammlung des Börsenvereins zur Beschlußfassung vorzulegen. Der Börsenverein hat durch seine Arbeit die Reichs gesetzgebung sowohl auf dem Gebiete des Urheber- wie des Ver lagsrechts so erfolgreich beeinflußt, daß auch aus einer solchen Ordnung schließlich Veranlassung genommen werden könnte, eine Angelegenheit für Deutschland einheitlich zu regeln, die, wie auch außerhalb des Buchhandels liegende Ereignisse der letzten Zeit lehren, einer solchen Regelung augenscheinlich drin gend bedarf. Bei dieser Ordnung heißt es, die Rechte und Pflichten der Eigentümer der zu versteigernden Bücher usw. und die der Bie ter gegeneinander abzuwägen und in Einklang zu bringen.
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