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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.04.1918
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1918-04-23
- Erscheinungsdatum
- 23.04.1918
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- Deutsch
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- Saxonica
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93, 23. April 1918. Redaktioneller Teil. dein auch die Rechtsordnung, nach der zurzeit niemand einen größeren Gewinn machen darf als in Friedenszeiten. In allen seinen Urteilen über Prcisüberbietungen während des Krieges hat das Reichsgericht grundsätzlich an dem Standpunkte sest- gehalten, datz bei der Frage nach der Angemessenheit des Ge winns die angemessenen Friedensgewinne zum Vergleich her anzuziehen seien. Würde also irgend ein Sortimenter, ein Warenhaus oder sonstiger Buchverkäuser glauben, aus den Teue rungszuschlag verzichten zu können, so wäre der Börsenverein ihnen gegenüber machtlos. Außerdem ist das Recht des Börsenvereins auf eine Durchführung des Laden preisschutzes — und vom Schutze der verlegerischen Teue rungszuschläge gälte dasselbe — ein vom Verleger ab geleitetes Recht und nur insoweit existent, als es ihm > von diesem übertragen wird. Ja es erscheint sogar zweifel haft, ob angesichts der Stellungnahme des Reichsgerichts der Verleger in der Lage wäre, dem Sortimenter die Verpflichtung aufzuerlegen, auf die Preise seiner Verlagswcrke einen Teue rungszuschlag zu erheben, wie dies beispielsweise von Hans von Weber-München geschieht (vgl. Bbl. Nr. 82, S. 1885). Erklärte der Sortimenter, aus irgend welchen Gründen dieses Zuschlags nicht zu bedürfen, so würde wahrscheinlich der Verleger mit seiner Klage abgewiesen werden. Um wieviel weniger wäre der Börsenverein in der Lage, einen solchen Schutz zu gewähren, da es als vollständig ausgeschlossen gelten kann, datz ihm alle oder auch nur die hauptsächlich in Betracht kommenden Ver leger das Recht eines solchen Schutzes übertragen! Dazu kommt, datz der Verleger gezwungen wäre, bei direkten Lieferungen nach den verschiedenen Kreis- und Ortsvereinen auch die ver schiedenen, von diesen festgesetzten Teuerungszuschläge einzuhal ten, ohne für die Berechtigung einer solchen Maßnahme dieselben Gründe zur Seite zu haben, die das Sortiment dafür beibrin« gen kann. Diese Schutzgesetzgebung soll nun noch dazu in einer Zeit eingefllhrt werden, in der sowohl einzelne Kriegsämter als auch zahlreiche Preisprüfungsstellen auf dem Standpunkte beharren, daß Bücher als Gegenstände des täglichen Bedarfs den Bundes ratsverordnungen vom 23. Juli 1915, 23. März und 18. Mai 1916 unterliegen. Da jede Überspannung den dünnen Faden, an dem der Teuerungszuschlag hängt, zum Reißen bringen kann, so werden namentlich diejenigen diesem Anträge nicht zustimmen können, denen die Verantwortung für den Ausgang einer solchen Gewaltpolitik obliegt und die mit uns der Meinung sind, daß, wenn auch nicht das Sortiment, so doch zahlreiche Sortimenter ohne den Teuerungszuschlag zugrunde gehen würden. Auch wenn zu hoffen steht, daß von einer Einbeziehung der buchhändlerischen Ware in die Gegenstände des täg lichen Bedarfs Abstand genommen wird, so ist doch die Gefahr von Regretzansprüchen gegenüber dem Börsenverein mit Rücksicht darauf, daß es sich ja auch, unabhängig von dieser Frage, um die Angemessenheit im Einzelfall handeln kann, nicht von der Hand zu weisen. Kann unter diesen Umständen dem Börsenberein im Flusse der gegenwärtigen, sich ständig än dernden Verhältnisse eine solche Maßnahme zugemutet werden? Ein Einzelfall, in dem ein übermäßiger Gewinn fcstgestellt wird, könnte genügen, den ganzen Schutz zu Fall zu bringen und den Teuerungszuschlag zu gefährden. Denn gleichviel ob und inwieweit Bücher unter die Gegenstände des täglichen Bedarfs fallen, kann eine übermäßige Preissteigerung vorliegen, zumal da es sich ja doch nicht allein um den Sortimcnterzuschlag handelt, sondern den Kreis- und Ortsvsreinen auch das Recht der Erhöhung von Teuerungszuschlägen des Verlegers gegeben werden soll.*) Vor allem ist es dem Börsenverein unmöglich, im Sinne der Antragsteller vorzugehen, weil er gar nicht in *> Vgl. hierzu auch den Passus der Entschließung der Kom mission zur Beratung der Nitschinannschen Anträge vom II. und 12. März 1918: -Die Verleger empfehlen ferner, daß das Sortiment in allen Fällen, in denen ihm durch diese Rabattierung des Vcrleger- tenernngszuschlages oder durch eine vollrabatticrte Preiserhöhung «in > Mchrnutzen von etwa 10"1 vom früheren Ladenpreise znfällt, von der Erhebung eines Sortimenterzuschlages absieht.- jedem einzelnen Fall nachpiüsen kann, ob und inwieweit die Preisfestsetzungen durch diese Vereine als berechtigt angesehen werden können. Wie kann ihm zudem ein Schutz von Preisen zugemutet werden, an deren Zustandekommen er in keiner Weise beteiligt ist! Auch müßte der Börsenverein das Recht auf Teuerungszuschläge wohl erst besitzen, um er aus einen Dritten übertragen zu können. So viele deutsche Vaterländer, so viele Kreis« und Orts vereine! Je kleiner aber ein Verein ist, um so mehr muß mit der Neigung gerechnet werden, privatwirtschastliche Rücksichten über volkswirtschaftliche Erwägungen zu stellen. In ihrer Struktur wesentlich vom Börsenverein verschieden, stellen die Kreis- und Ortsvereine selbst in ihrer Gesamtheit noch nicht den Börsenverein dar, dessen Aufgaben und Ziele weit höher gesteckt sein müssen als die seiner einzelnen Organe. Daher erscheint es schon aus diesem Grunde bedenklich, in ihnen ein Or- ganisalionsbewutztsein auszubilden, das gerade auf dem Ge biete der durch wechselnde Personen und Tendenzen so leicht zu beeinflussenden Preisfestsetzung dem Börsenverein verhängnis voll werden könnte. Wäre doch sein Vorstand mangels genauer Kenntnis der Verhältnisse in den wenigsten Fällen imstande, die Angemessenheit der Preisfestsetzung nachzuprüfen, die Stärke und Elastizität des Widerstandes der Gegner richtig abzuschätzen, kurz, selbst zu entscheiden, ob und mit welchen Mitteln ein et waiger Kampf durchgesochten werden könnte. Ständig würde das Damokles-Schwert aller möglichen Mitzhelligkeiten und Prozesse über ihm schweben, deren Ausgang niemand Voraus sagen kann, weil die im Hintergründe stehenden Maßnahmen der Sperre und des Boykotts weniger nach allgemeinen Regeln als nach der Besonderheit des Falls zu beurteilen sind. Die KreiS- und Ortsvereine sind als die berufenen Förderer und Mehrer des Börsenvereins so bedeutungsvoll, datz man sie schassen müßte, wenn sie nicht schon vorhanden wären — die Aufgabe der Preisfestsetzung aber würde über ihre Kraft und ihr Recht gehen und die Öffentlichkeit geradezu zu Angriffen heraussor- dern. In einem Kreisvereine abgeschlagen, würden sie in einem anderen neu auflodern und wahrscheinlich nie zu einem Ende kommen. Der Einwand, daß ein Mitbestimmungsrecht des Börsen vereins ja auch an der verlegerischen Preisfestsetzung nicht be stehe, kann nicht als stichhaltig angesehen werden, da diese Preise vom Verleger vertreten werden müssen, dem das Verlags- gesetz ausdrücklich das Recht der Bestimmung des Ladenpreises Vorbehalten hat. Hier kann sich der Börsenverein auf den Ver leger stützen, während die verschiedenen Bestimmungen der Kreis« und Ortsvereinc ihm keinerlei feste Grundlage gewähren, ja im Gegenteil befürchten lassen, daß er in Widerspruch zu den mit dieser Preisfestsetzung nicht einverstandenen Verlegern gerät, ganz zu schweigen von den Unstimmigkeiten, die sich aus den unterschiedlichen Preisfestsetzungen der unter gleichen oder ähnlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen stehenden Kreis- und Ortsvereine ergäben. Die verlegerischen Gegenmaßnahmen wür den nicht lange auf sich warten lassen und wahrscheinlich einen um so größeren Umsang annehmen, je mehr die Politik des Sortiments erkennen läßt, daß es sich weniger um ein Gebot der Notwendigkeit und der Abwehr gegen die durch den Krieg her- vorgerusenen Schädigungen als vielmehr um eine Machtsrage handelt. Von einem Mitbestimmungsrccht des Sortiments an der Preisfestsetzung kann nur solange die Rede sein, als der Verlag die ihm aus seiner Zugehörigkeit zum Börsenverein erwachsen den Pflichten als gerecht und billig anerkennt. Handelt es sich doch nicht darum, daß auch dem Verlage durch das Vereinsrecht Grenzen gezogen sind, sondern lediglich um die Frage, wo die Grenzpfähle stehen, mit anderen Worten, ob ein so starker Ein griff in das Recht des Verlags mit den Satzungen des Börsen- vereins verträglich ist. Wer könnte Wohl zweifeln, datz bei einem Einsprüche unsere Rechtsordnung, auf dem Grundsätze der Ver tragsfreiheit beruhend, jedem Verleger das Recht gäbe, seine j Verlagsartikel nur denjenigen Firmen zu liefern, die gewillt ! sind, sie zu den von ihm festgesetzten Preisen in den Handel zu ' bringen? Daran ändert auch das Vereinsrecht nichts, nachdem Llü
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