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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.04.1918
- Strukturtyp
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- 1918-04-13
- Erscheinungsdatum
- 13.04.1918
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- Deutsch
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85, 13. April 1918. SleptÄiiixIer keil. ausnahmsweise Vorlage eines Einzelavises konnte für die Be- slellanstalt nicht Grund zu einer Rückfrage bei der Beschwerde führenden Firma sein. Der Hauptausschuß mußte sich auch ferner einem bereits vor Jahren abgegebenen Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft anschließen, wodurch diejenigen Firmen, die Facsimile-Stempel für die Unterschrift der In haber führen, für deren sorgfältigste Aufbewahrung besorgt sein müssen, und daß sie den Schaden für etwaigen Mißbrauch bei nicht sorgfältiger Aufbewahrung selbst zu tragen haben. Der Hauptausschuß kam infolgedessen zu dem Beschluß, daß die Bestellanslalt in keiner Weise für den entstandenen Schaden haftbar zu machen ist. Beim Kaiserlichen Patentamt war ein Antrag eingegangen, das Wort »Buchpost« als Warenzeichen für Druckereierzeugnisse einzutragen. Das Patentamt ersuchte um eine Auskunft dar über, ob das Wort im Verkehr schon gebraucht wird, oder ob es in einer in der Branche verständlichen Weise auf die Be- schafsenheit der Ware hinweist. Der Hauptausschuß beantwor tete diese Frage wie folgt: Das Wort »Buchpost« wird für Druckereierzeugnisse, soweit darunter solche des Buchhandels zu verstehen sind, im Verkehr unseres Wissens nicht gebraucht; auch läßt es, immer auf den Buchhandel bezogen, nicht auf die Beschaffenheit der Ware schließen. Ob die Verhältnisse im eigentlichen Buchdruck oder beson ders im Papierwarenhandel anders liegen, ist uns nicht be kannt. Von einer Schreibwarenhandlung war ein Formularbuch, das 2.— kostete, und das sie noch auf Lager halte, mit einem Aufschläge von 50 Pfg. verkauft worden, nachdem der Heraus geber den Preis eines Neudrucks auf 2.50 erhöht hatte. Die Handlung war wegen Kriegswuchers angezeigt worden. Der Beschuldigte hatte sich darauf berufen, daß im Buchhandel die vor dem Kriege erschienenen Bücher jetzt vielfach mit einem Teuerungszuschlag verkauft würden. Auf Erfordern des Kgl. Polizei-Präsidiums hat der Hauptausschuß folgendes Gutachten abgegeben: Es ist Tatsache, daß der Preis einer großen Reihe von Verlagswerken seitens der betreffenden Verleger erhöht wor den ist, auch für die bei den Sortimentern noch lagernden alten Vorräte. Ob dies im vorliegenden Falle anzunehmen ist, ist aus den beiliegenden Materialien nicht zu ersehen, da weder das inkri- minierte Buch, noch auch ein neues Exemplar des Haushal tungsbuches, sondern nur ein Waschbuch den Akten beiliegt. Nach Abgabe der Anzeige an das König!. Landgericht III ersuchte der Staatsanwalt um ein zweites Gutachten, das wie folgt erstattet wurde: »Nachdem dem Hauptausschuß nunmehr das der Straf sache gegen R. zugrunde liegende Haus-Konto-Buch in 10. Auf lage vom Jahre 1018 Vorgelegen hat, stellt er nochmals fest, daß, wie in seinem Gutachten vom 21. 3. 17 schon dargelegt worden ist, eine Reihe von Verlagsbuchhandlungen sich durch die Not des Krieges gezwungen gesehen hat, die Verkaufspreise ihrer Verlagswerke, auch solcher, die vor dem Kriege erschienen sind, um 10- 20"/» zu erhöhen. Die Verleger haben die Sortimenter, die ihre Verlags- Werke noch zu den alten Preisen bezogen und aus Lager hatten, nicht nur ermächtigt, sondern auch verpflichtet, diese von da ab zu den erhöhten Preisen zu verkaufen. Wenn man diese Kriegsmaßnahmen auf den vorliegenden Fall anlvendet, so konnte sich der Beschuldigte im Januar 1917 für berechtigt halten, die auf seinem Lager befindliche 9. Auf lage des Haus-Konto-Buchcs zu dem für die bereits 1916 er schienene 10. Auslage erhöhten Preise von 2.50 zu ver kaufen.» Auf Ersuchen des König!. Amtsgerichts Berlin-Mitte hatte sich der Hauptausschuß zu folgenden beiden Fragen zu äußern: ! 1. Besteht bei vorliegenden Geschäften ein Gebrauch, daß der Kläger seine Forderung am 15. März 1917 in Berlin bei der Abrechnung hätte erheben müssen? 2. Hätte Beklagter die Forderung der Klägerin zu 2 be reits nach bestehenden Gebräuchen am 27. Mai 1916 zahlen müssen? Genau an diesem Tage? Der Hauptausschuß beantwortete diese Fragen wie folgt: 1. Im Berliner Buchhandel ist ein Gebrauch, nach welchem ein Gläubiger im vorliegenden Falle seine Forderung von dem Schuldner am 15. März 1917 in Berlin bei der Abrechnung hätte erheben müssen, nur insofern vorhanden, wie es aus der nachstehenden weiteren Ausführung über das in Berlin geübte Abrechnungsversahren ersichtlich ist. Die Abrechnung der Berliner Sortimenter mit den belrcs- senden Verlegern, an die sie einen Zahlungsrest aus dem vor jährigen Rechnungsjahr zu begleichen haben, erfolgt, wie aus der Verkehrsordnung für den Berliner Platzverkehr vom 31. Ok tober 1900, dzw. vom 30. Oktober 1902 hervorgeh!, jährlich am 15. März oder, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt, am nächsten Tage, und zwar in einem von der Korporation der Berliner Buchhändler für diesen Zweck bestimmten Saal, in dem die dort erschienenen zahlungsverpslichteten Sortimenter an die anwesenden Verleger den Saldo zahlen. Eine Verpflichtung, hier zu erscheinen, besteht weder für die eine noch die andere Partei. Ist der Sortimenter oder der Verleger an diesem Zahltag nicht erschienen, oder treffen sich, was zuweilen vorkommt, beide Parteien dort nicht, dann ist es üblich, daß der Sortimenter dem Verleger den Saldo in dessen Geschäft schickt, wenn der Verleger es nicht vorzieht, sein Guthaben von seinem Schuldner unmittelbar einziehen zu lassen. Unterbleibt das eine oder andere, dann ist der Sortimenter auf jeden Fall verpflichtet, ohne besondere Aufforderung dazu den Saldo seinem Gläubiger (Verleger) zur kommenden Leipziger Oslermesse voll zu be zahlen. Einen Zinsenanspruch aus der verspäteten Zahlung hier- aus seitens des Verlegers geltend zu machen, ist nicht Gebrauch. 2. Die Ostermetz-Zahlungen haben laut Buchhändlerischer Verkehrsordnung vom 24. 4./20. 5. 1910, Z 26a in Leipzig jähr lich »in der mit dem Sonntag Kantate beginnenden Woche« zu erfolgen. Da im Jahre 1916 der Sonntag Kantate aus den 20. Mai fiel, war der letzte gültige Zahltag Sonnabend, der 27. Mai, an dem die Ostermeß-Zahlung unbedingt, und zwar ohne besondere vorherige Aufforderung seitens des Verlegers hätte geleistet werden müssen. Unterblieb sie, dann war der Verleger im vollen Recht, wenn er seine Forderung im Wege der Klage gel tend machte. An der Handelshochschule Berlin sind im Som mersemester 1917 Vorlesungen für Buchhändler von Herrn Max Paschke gehalten worden über das Thema: »Vertrieb der Bücher« und im Wintersemester 1917/18 über das Thema: »Autor und Verleger«. Die Vorlesungen wurden im Sommer von 84 und im Winter von 42 Hörern besucht. Die Korporation bewilligte der Krebs-Jubiläumsstiftung wieder in der üblichen Form die Mittel zu einer Anzahl Freikarten. Zur Förderung der »Deutschen Bücherei in Leipzig« hat sich eine »Gesellschaft der Freunde der Deutschen Bücherei« gebildet, der die Korporation mit einem Jahresbeitrag von 100 ./( bei getreten ist. Die im Oktober 1914 von den Buchhändlerischen Vereinen Berlins eingerichtete Kriegs-Beratungsstelle hat auch im vergangenen Jahre segensreich gewirkt. Seit ihrer Be gründung bis Ende Januar 1918 gelangten an die Kriegs-Be ratungsstelle insgesamt 1007'Etellenvermittlungsgesuche, und zwar von 760 Gehilfen und Gehilfinnen und 247 Packern und Packerinnen. Stellen erhielten in Summa 716 Personen, hiervon 483 Ge hilfen und Gehilfinnen, und zwar 76 (70 Herren, 6 Damen) zur Aushilfe aus kurze Zeit, 96 <84 Herren, 12 Damen) mit kurzer 183
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