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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.02.1918
- Strukturtyp
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- 1918-02-15
- Erscheinungsdatum
- 15.02.1918
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- Deutsch
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Redaktioneller Lei!. >!° 39, 15, Februar 1918, Deshalb scheint es mir nötig, den Herren Verlagskollegen nachfolgend die Entscheidungsgründe der Berufungsinstanz mit- jnteile» und anschließend hieran die Frage aufzuwerfen, wie wir uns in Zukunft in bezug auf die Honorarbedingungen ver halten sollen, um uns vor solche» unerwarteten und im Etat der Zeitschriften nicht vorgesehenen Nach- und Mehrforderungcn schützen zu können. Zunächst gebe ich zum besseren Verständnis nochmals eine Schilderung des Sachverhaltes, Der Fachschriftsteller X, reichte vor etwa einem Jahre Herrn Professor H,, dem verantwortlichen Redakteur meiner K.- Zeitung, eines populärmedizinischen Fachblattes, einen größeren Aufsatz zur Veröffentlichung ein, wobei er sich bereit erklärte, zu dieser Arbeit auch eine Anzahl bereits vorhandener Bild stöcke (Strichätzungen) zur Verfügung zu stellen. Herr Prof. H. bestätigte dem Verfasser die Annahme seines Beitrages und übersandte letzteren zum Absetzen und zur Veröffentlichung an meinen Verlag mit der Aufforderung, die angebotenen Bildstöcke vom Verfasser zu erbitten. Dies geschah. Weder dem Redak teur bei Einreichung seiner Arbeit, noch meinem Verlage bei Übersendung der Bildstöcke teilte der Herr Verfasser etwas über seine Honorarbedingungcn mit. Er erwähnte die Honorarfrage überhaupt mit keinem Worte. Demnach wurde selbstverständlich von uns angenommen, daß ihm der Honorartarif der K.-Zeitung bekannt sei, bzw. daß er sich dem Honorarsatze der Zeitschrift, wie dies ja allgemein üblich ist, anpassen wolle (zumal vorsich tige Schriftsteller, wenn sie eine bestimmte Einnahme aus ihrer Arbeit ziehen wollen, die Honorarfrage doch rechtzeitig vorher zu berühren pflegen). Der Beitrag erschien dann in drei aufeinanderfolgenden Nummern meiner Zeitschrift. Schon vor vollständiger Veröf fentlichung bat der Verfasser eilig die Bildstöcke ans den bereits nbgedruckten Teilen zurück, und zwar so dringlich, daß wir ihm dieselben je nach Freiwerden gleich von der Druckerei direkt zu- rücksenden ließen, sobald eine der Nummern erschienen war, — offenbar doch ein Zeichen, daß er die Bildstöcke fast gleichzeitig auch anderweitig noch verwandte. Bald nach vollständiger Ver öffentlichung erbat der Verfasser sein Honorar, und wir über sandten es ihm mit genauer Berechnung nach dem feststehenden Honorartarif der K.-Zeitung von 80 Mark für den Ikiseitigen Druckbogen. Zu unserem Erstaunen schrieb uns der Verfasser daraufhin postwendend, daß er ans keinen Fall mit diesem Ho norar zufrieden sei, sondern ein solches von 10 Pfg. für die zweigespaltene Druckzeile verlange, was einen Mehrbetrag von 113 Mark ergäbe. Er fände unseren Honorarsatz absolut un genügend, besonders weil ihn die Anfertigung der zu dem Bei trag leihweise überlassenen Bildstöcke schon allein 135 Mark ge kostet habe. Wir erwiderten, daß wir zu unserem Bedauern eine Mehr zahlung ablchncu müßten. Größere Honorare als nach unserem festen Tarif könnten wir nicht bewilligen, weil die betreffende Zeitschrift eine Mehrbelastung ihrer Unkosten nicht vertrage. Hätte er ordnungsgemäß vorher, also bei Einreichung des Manu skripts, seine höhere Honorarfordernng mitgeteilt, so würden wir seinen Beitrag nicht angenommen haben. Wir nähmen prinzipiell nur Arbeiten zu dem seit 20 Jahren feststehenden Honorartarif unserer Zeitung auf. Da er vorher vom Honorar gar nicht gesprochen habe, so hätte unser Redakteur, Herr Prof. H., als selbstverständlich an genommen, daß ihm entweder der Honorarsatz unserer bekann ten und auf ihrem Spezialgebiet führenden Fachzeitung bekannt sei, oder aber, daß er sich dem bei uns üblichen Honorar unter werfen wolle, wie dies ja alle anderen alten und neuen Mitar beiter auch tun. Er hätte sich doch im Falle des Zweifels oder der Ungewißheit vorher nach dem bei uns üblichen Honorar er kundigen müssen und dann selbstverständlich feststcllen können, ob ihm diese Bezahlung ausreichend fei. Für uns und den Redak teur lag daher keine Veranlassung vor, ungefragt die Honorar frage zu berühren. Unaufgefordert den Honorarsatz einer Zeit schrift mitzutcilen, sei im Verkehr zwischen den Redaktionen wis senschaftlicher Zeitschriften und ihren Mitarbeitern nicht üblich. 82 Bezüglich der Bildstöcke vertraten wir die Ansicht, daß der Verfasser uns diese freiwillig und ohne eine besondere Entschä digung hierfür zu verlangen angeboten und mitgeliefcrt habe. Die Bildstöcke seien auch schon benutzt gewesen (sie waren zwecks Zurichtung mit Papierlagen unterklebt!), und außerdem habe er sic gleich anderweitig verwandt, was die eilige Rückforderung ^ beweise. Mit der Behauptung, die Bildstöcke seien besonders für seine in unserer Zeitschrift veröffentlichte Arbeit mit einem ! Kostenaufwande von 135 Mark augefertigt worden, sei der Ver fasser auch erst jetzt, also nachträglich hervorgetreten. Zudem könne er die Kosten der nur leihweise einmalig überlassenen Bildstöcke, die er nachweislich doch schon anderweitig benutzt habe und noch verwende, nicht lediglich auf diese einmalige Ver öffentlichung in unserem Blatte anrechnen. Im Falle der Nachzahlung wären wir doch geschädigt, denn dadurch, daß der Verfasser erst nachträglich mit seiner von unse rem Tarif abweichenden Mehrforderung käme, wären wir der Möglichkeit beraubt, einen für uns zu teuren Beitrag ablehncn zu können und aus diese Weise eine Überschreitung des für uns möglichen Honoraraufwandcs zu verhindern. Der Verfasser blieb bei seiner Nachsorderung, wir — im Bewußtsein unseres Rechtes — bei der Weigerung, die nachträglich gemachte For derung anzuerkennen. Es kam zur Klage, und das Amtsgericht entschied nach An hörung des Sachverständigen leider zu unfern Ungunsten. Wir wurden zur Nachzahlung der 113verurteilt, vorausgesetzt, daß der Kläger beschwöre, daß sein Beitrag weder vorher noch gleich zeitig in einer anderen Zeitschrift abgcdruckt worden sei. Leiste Verfasser diesen Eid nicht, so wären ihm außer dem bereits be zahlten Honorar nur noch ^ 24.30 (als »angemessene« Entschä digung für einen Zweiidruck) zuzusprechcn. Die Begründung des Urteils deckt sich im wesentlichen mit den weiter unten mit geteilten Entscheidungsgrllnden der Bernfuugsinstanz. Da der Kläger sowie auch der Sachverständige den Stand punkt vertraten, daß der Honorarsatz meiner Zeitschrift von 80 Mark für den ISseitigen Druckbogen außergewöhnlich niedrig sei und hinter demjenigen gleichartiger Zeitschriften erheblich zurückblcibe, so benutzte ich die Zwischenzeit bis zum Bcru- fungstcrmin, um dem Gericht den Beweis des Gegenteils zu er bringen. Durch das liebenswürdige Entgegenkommen einiger großer, angesehener Verlagsfirmcn, die mir zu diesem Zweck ihre sonst gehüteten Honorargehcimnisse bereitwillig Preisgaben, konnte ich dem Gerichte eine Reihe maßgebender und bedeutender wis senschaftlicher Zeitschriften medizinischer, juristischer, theologi scher und pädagogischer Richtung namhaft machen, die entweder ein dem von mir gezahlten Honorarsatz gleiches, z. T. auch ein noch erheblich geringeres Honorar zahlen. Leider konnte auch dieses Material das Urteil des Gerichtes nicht ändern, denn es folgte bei der Berufung — im Gegensatz zu der Begründung beim Urteil der ersten Instanz — der An sicht des Klägers, daß es hierauf nicht ankomme. Die Entscheidungsgründe der Berufungsinstanz lasse ich hier nun wörtlich folgen: EntscheidungsgrUnde. Der Berufung mußte der Erfolg versagt werden. Der Kläger verlangt mit der Klage von der Beklagten angemessene Vergütung seines in ihrer Zeitschrift aufgenommenen Auf satzes: (folgt Titel). Es ist unstreitig, daß die Streitteile eine Vereinbarung über die Höhe der zu zahlenden Vergütung nicht getroffen haben. Es besteht aber auch darüber kein Streit, daß die Überlassung des fraglichen Aufsatzes nicht un entgeltlich, sondern gegen eine Vergütung erfolgt ist. Nach 8 22 des Verlagsgesetzes Abs. 2 ist daher, weil die Höhe der Vergütung nicht bestimmt ist, eine angemessene Ver gütung in Geld als vereinbart anzuschcn. Die Beklagte glaubt aber, daß der bei ihr übliche Tarif mit dem Kläger stillschwei gend vereinbart ist: denn sie sagt, daß, wenn eine Zeitschrift wie die ihre jahrelang ihren Mitarbeitern einen festen Ver- gütungssay zahle, jeder Einsender sich stillschweigend dem be stehenden Honorartaris der betreffenden Zeitschrift unter werfe. Das trifft nicht zu. Eine solche stillschweigende Ver»
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