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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.02.1918
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1918-02-15
- Erscheinungsdatum
- 15.02.1918
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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X- 39, 15. Februar 1918. Redaktioneller Teil. MrI-n»i«Il s, d, Dctchn, BE-md-I. einbarung könnte vorliegen, wenn der Einsender eines Auf satzes Kenntnis von dem bei dem Verleger geltenden Tarif hätte, wenn z. B. das Titelblatt der Zeitschrift Angaben dar über enthielte, welche Vergütung der Verlag für schriftstelle rische Beitrage zahlt, und der Einsender dies weiß. Eine der artige Angabe auf dem Titelblatt oder an anderer Stelle ent hält die K.-Z. nicht, während sie z. B. die bei ihr geltenden Sätze für den Bezug der Zeitung und für Anzeigen aus dem Titelblatt vermerkt hat und also jeder, der in Kenntnis dieser Sätze die Zeitschrift bezieht oder Anzeigen in sie aufnehmen läßt, stillschweigend die Sätze mit der Beklagten vereinbart. Auch die Geschäftsbogen der Beklagten enthalten keine Ver merke über Vergütungssätze für schriftstellerische Beitrüge. Die Beklagte behauptet auch gar nicht, daß der Kläger ihre Sätze für solche Beiträge gekannt hat. Dann kann aber von einer stillschweigenden Vereinbarung der Streittetle dahin, das; für den Beitrag des Klägers der bei der Beklagten angeblich be stehende »Honorartarif« maßgebend sein sollte, nicht die Rede sein. Maßgebend ist also lediglich die Bestimmung des Ab satzes 2 des K 22 des Verlagsgesetzes, wonach, da die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, d. h. nicht vereinbart worden ist, eine angemessene Vergütung in Geld als vereinbart anznsehen ist. Der als Sachverständiger vernommene ge richtlich vereidete Sachverständige für die Fachpresse Hai nun begutachtet, daß die von dem Kläger beanspruchte Vergütung von 10 Psg. für die Zeile (unter der Voraussetzung, daß der betreffende Aufsatz nicht vorher oder gleichzeitig in einer anderen Zeitschrift erschienen ist) angemessen ist. Das Gut achten ist eingehend und überzeugend begründet. Das Be rufungsgericht hat keine Veranlassung, sich diesem Gutachten nicht anzuschließen. Insbesondere geben auch die Erörterun gen zu dem Streitfälle in dem Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel keinen Anlaß, einen abweichenden Standpunkt einzunehmen. Wenn in dem zuletzt genannten Blatte (Nr. 120 des 84. Jahrgangs) die Ansicht vertreten wird, es sei nicht angängig, daß ein Verfasser erst nach Abdruck mit besonderen Honorarfordernnge» hervorlrilt, so ist nicht ersichtlich, was damit gemeint ist. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, so steht dem Verfasser nach dem Gesetze, wofern übcrhatipt eine zu entgeltende Leistung vorliegt, die angemessene Ver gütung zu. Woraus ferner die Ansicht beruht, es sei Sache des Verfassers, sich darum zu kümmern, welcher Honorarsatz von der betreffenden Zeitschrift gezahlt wird, ist nicht ersicht lich. Ein Rechtssatz dieser Art ist nicht vorhanden; ein Han delsbrauch ist nicht behauptet und wäre für den Verfasser, der nicht Kaufmann ist, nicht maßgebend <8 348 HGB.). Aus der Verkehrssitte eine derartige Pflicht herzuleiten, geht nicht an. Umgekehrt muß vielmehr verlangt werden, daß ein Verleger, der einen schriftstellerischen Beitrag ansnimmt, rechtzeitig den Verfasser davon in Kenntnis setzt, daß der Verlag für Bei träge einen bestimmten Satz zahlt. Unterläßt der Verleger dies, so kann er sich auf diesen Satz nicht berufen und muß den angemessenen Preis zahlen. Denn es kann nicht dem Ermesse» des Verlegers überlassen bleiben, zu bestimmen, daß mangels anderweitiger Vereinbarung über die Höhe der Vergütung ein von ihm für angemessen erachteter oder aus sonstigen Gründen ein für allemal festgesetzter Satz an Stelle des allgemein für angemessen zu bezeichnenden Satzes für einen schriftstellerischen Beitrag vergütet wird. Die Berufung der Beklagten ist daher gemäß Z 97 ZPO. ans ihre Kosten zurückgewiesen worden. gez. Hellwig, Thomaszewski, vr. Stargardt. Mit der Urschrift gleichlautend. Berlin, den 15. Oktober 1917. gez. Gaedicke, Gcrichlsschreiber des Königlichen Landgerichts II. Ausgefertigt: Berlin-Schöneberg, den 28. November 1917. Grunewaldstr. 66/67. gez. Richter, Gcrichtsschreiber des Kgl. Amtsgerichts Berlin-Schöncberg. Besonders auffallend erscheint mir in dieser Begründung die Ansicht des Gerichtes, daß bei meinem, auch von der Redak tion des Börsenblattes eingenommenen Standpunkte von einer »Verkehrssitte« nicht zu sprechen sei. Wie? — Es soll also »nicht üblich« sein, daß Zeitschriften nur nach ihrem festen Ho norartarif bezahlen, wenn nicht ausdrücklich mit dem Verfasser vorher bestimmte anderslautende Abmachungen getroffen wor den sind? Und es sollte mit einem Male nicht mehr üblich sein, in allen Fällen, bei denen der Verfasser eines Zeitschristenbei trages die Honorarfrage gar nicht berührt, sein stillschweigendes Einverständnis mit dem Honorartaris der betreffenden Zeit schrift vorauszusetzen? — Folgen wir der Anschauung des Ge richtes, so wäre demnach »das übliche«, daß jeder Honorartaris einer Zeitschrift, der nicht die »angemessene Höhe« von 10 Psg. für die Zeile erreicht, überhaript nur dann zur Anwendung kom men kann, wenn der Verfasser sich ausdrücklich einverstanden mit ihm erklärt hat! Daß ein solcher »Honorartarif«, der nur mit Zustimmung oder auf Grund großmütigen Entgegenkommens seitens der Herren Mitarbeiter bei der Berechnung angewandt werden darf, eigentlich gar kein »Tarif« mehr ist, sei nur neben bei bemerkt. Außer den hohen Honorartarisen von 10 Psg. für die Zeile und mehr, die sich natürlich jeder gern gefallen läßt, gibt es also keine Honorartarife für Zeitschriften; man kann höchstens von bestimmten Honorarsätzen sprechen, um deren Anerkennung der Verleger oder Herausgeber einer Zeitschrift die Herren Mitarbeiter von Fall zu Fall zu bitten hat. Das muß im Sinne der Gerichtsentscheidung also doch das übliche sein! Das Gericht stützte sich bei seiner Entscheidung auf das Gutachten des Sachverständigen für die Fachpresse, der zwar zu gab, daß cs bei Zeitschriften üblich sei, nach einem feststehenden Satz zu vergüte», jedoch die Ansicht vertrat, daß ein Honorar satz von 80 Mark für den i6seitigen Druckbogen bei einer Zeit schrift unter dem Durchschnitt niedrig sei, und der behauptete, daß die Mehrzahl der Zeitschriften ein Zeilenhonorar von 10 Pfennig bezahle, wie es von berufsmäßigen Schriftstellern als »angemessen« empfunden wird. Sollte der Sachverständige hierbei nicht in erster Linie an die Verhältnisse bei gewerblichen Fachblättern gedacht haben, die sich von Wesen und Gebräuchen des wissenschaftlichen Zcit- schriftenverlages (gleichviel ob streng-wissenschaftlicher oder populärer Richtung) mit seinem vorwiegend buchhändlerischen Betrieb wesentlich unterscheiden? Bei gewerblichen Fachblättern für Handwerk, Technik, In dustrie usw. mögen ja die Verhältnisse ganz anders als bei wis senschaftlichen Spezialblättern liegen. Dort stehen den meist wenigen und kurzen honorarpslichtigen Beiträgen eine Fülle ho norarfreier Notizen und Mitteilungen und ein Inseratenteil von oft beneidenswert gesegnetem Umfang gegenüber. Daß solche Blätter sich ein Zeilenhonorar von lg Psg. leisten können, ist sehr einleuchtend. Wie ganz anders liegt die Sache bei all den kleinen wissen schaftlichen Spezialblättern des eigentlichen Verlagsbuchhan- dcls! Viel Ehre und Anerkennung, aber wenige Bezieher, wenige Inserate zu bescheidenen Preisen, und fast ausschließlich Honorarpflichtige Originalbeilräge von der ersten bis zur letz ten Textzeilc. Da heißt es sparsam mit dem Honorar Wirtschaf ten, will man den Zuschuß, den die Zeitschrift erfordert, nicht di« festgesetzte Grenze überschreiten lassen, oder will man gar eine» kleinen Nutzen herausholcn! Die meisten Verleger wissenschaft licher Organe wissen ein Lied davon zu singen! Tie Gesamtzahl solcher wissenschaftlichen Spezialdlätter auf medizinischem, Pädagogischem, juristischem und theologischem Gebiet, man denke nur an all die kleinen Kirchen- und Schulblät- Icr, die sämtlich nur ein bescheidenes Druckbogenhonorar auf. bringen können, ist so gewaltig, daß daneben die mit reichen Mitteln arbeitenden großen Organe und gewerblichen Fachblät ter sicherlich nicht zahlreicher sind. Es erscheint deshalb unrich tig, wenn behauptet wird, daß bei der Mehrzahl aller Zeit schriften eine Honorierung von 10 Pfg. für die Zeile das üb liche sei. 83
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