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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.02.1918
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1918-02-13
- Erscheinungsdatum
- 13.02.1918
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- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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37, 13. Februar 1918. Redaktioneller Teil. vörscnvlatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Für die buchhändlerische Fachbibliothek. Vorhergehende Liste 1918, Nr. 31. Bücher, Broschüren usw. Eigentum, Geistiges. Zeitschrift für Literatur und Presse wesen. Herausgeber: Friedrich Hnth. 14. Jahrgang, Heft 5 vom Februar 1918. Verlag: Charlottenburg, Kaiser-Friedrich- Straße 53. Aus dem Inhalt: Friedrich Hnth: Das Urheberrecht an Zeitungsartikeln. XIII: Entschädigung für unzulässigen Ab druck. Gesellschaft zur Förderung der b n ch h ä n d l e r i s ch e n Fachbildung (Sitz Breslau): Erster Jahresbericht. 8". 12 S. Geschäftsstelle: Breslau 1, Schweidnitzer Straße 47. Zeitschriften- und Z e ttun g s aufs ätze. Fischer, Prof. Or. püil. Hermann: Aus der Geschichte des Tübinger Buchhandels. Universitäts-Zeitung, Sonderheft der Universität Tübingen. Frankfurt a. M. 1917, Verlag von BlaLek L Bergmann. 012 8 61-, keetztsanv alt vr., in vrescken: Oie Preissteigerung im XV."8, dlauerstr!"43/44.^" ^^mauns Verlag, Leilin Jurinik, Josef M.: Die kommende Verkehrsverteuerung. Täg liche Rundschau (Abend-Ausgabe) Nr. 66 vom 5. Februar 1918. Expedition: Berlin. Pannwitz, Or. Walther von: Ein neues Kunstgesetz. Vossische Zeitung (Abend-Ausgabe) Nr. 72 vom 8. Februar 1918. Expe dition: Berlin. 8eliger, Oek. Ookrat ?rok. Xl a x: Oruncksätrlielies rur Luclige- Sorgenfrei, Paul: Die Schriftfrage — eiue Kulturfrage. Tic Gegenwart vom 29. Januar 1918. Expedition: Berlin. Antiquariats-Kataloge. >verlre. Kostüm- unck klilitar-Kostümrverke. Or. 8°. 21 8. 393 Krn. (Versteigerung 23.,pebruar.) Oempertr' vueüliancklung u. ^nt., ^latk., Inüader Peter Hanstein L 8ökne, 0 6 In, vomliok 8: Katalog (Kr. 171) einer 8ammlung von Oemälcken alter Geister aug clem Kaetzlasss ckes ckerem Oesik. 213 Krn. mit 10 lakeln ^bbilckgn. 4'. (Verstei- Kleine Mitteilungen. Die Urhcberrechtsbeziehungen zwischen Deutschland und der Ukraine sind durch nachstehende Bestimmung des Friedensvertrags zwischen den beiden Ländern geregelt worden: Hinsichtlich des gegen seitigen Schutzes des Urheberrechtes an Werken der Literat r, Kunst und Photographie sollen im Verhältnis zwischen Deutschland und der ukrainischen Volksrepublik die Best.uimungen des zwischen dem Deut schen Reiche und Rußland abgeschlossenen Vertrages vom 28. Februar 1913 gelten. (Vgl. hierzu den Art. Or. Fulds in Nr. 31.) sie. Klage der Drogistenzeitung in Leipzig gegen die Allgemeine Drogisten-Zeitung in Berlin wegen unlauteren Wettbewerbs. Urteil des Reichsgerichts vom 4. Dezember 1917. (Nachdruck verboten.) — Die in Leipzig erscheinende Drogistenzeitung ist seit 41 Jahren in den einschlägigen Interessentenkreisen als ältestes und erstes Fachblatt ihrer Art bekannt. Es gibt außerdem in dieser Branche noch andere Blätter, wie den Drogenhändler, die Drogisten-Woche, den Deutschen Drogisten usw. Nun brachte im März 1916 die Firma Karl Mügge in Berlin die Allgemeine Drogisten-Zeitung heraus, und zwar unter tatkräftiger Mitwirkung des Jnseratensammlers H., eines früheren Angestellten der Drogistenzeitung. Der Verlag der letzteren erblickte in dem neuen Unternehmen einen unlauteren Wettbewerb, weil die Be zeichnung Allgemeine Drogisten-Zeitung zu Verwechslungen Anlaß gäbe, was sich besonders nachteilig auf dem Gebiete des Inseraten- wesens bemerkbar machen müßte. Diese Verwcchslungsgefahr herbei- znführen, sei, wie der Verlag der Drogistenzeitung meinte, offenbar das Bestreben der Gegenseite gewesen. Er erbob deshalb Klage gegen die Firma M. mit dem Anträge, diese zu verurteilen, für ihre Zeitung die Benutzung der Bezeichnung Drogistenzeitung zu unterlassen. Die Klägerin begründete ihren Standpunkt unter Hinweis ans 8 16 des Wettbewerbsgesetzes damit, daß der Ausdruck Drogistenzeitung eine besondere Bezeichnung ihrer Druckschrift darstelle und deshalb schutz berechtigt sei. Die Beklagte leugnete jede böse Absicht; sie wies ins besondere darauf hin, daß sie ihre Zeitschrift im Gegensatz zu den jenigeu der Klägerin in einem blauen Umschlag erscheinen lasse, wo durch jede Verwechslung unmöglich gemacht werde. Sowohl das Landgericht Berlin wie auch das Kammergericht wiesen die Klage ab. Das Kammergericht begründete seine Entschei dung wie folgt: Der 8 16 des Wettbewcrbsgesetzes schützt nur dann die Bezeich nung einer Druckschrift, wenn sie sich als eine besondere erweist, d. h. sie muß geeignet sein, durch eine eigenartige, ihr innewohnende Jndivi- dnalisicrnngskraft die bezeichncte Druckschrift von anderen ähnlicher Art erheblich zu unterscheiden. Mit Recht weist das Landgericht dar auf hin, daß der Ausdruck Drogistenzeitung eine solche Kraft nicht be sitzt; er ist vielmehr lediglich ein Gattungsname für derartige Fach- blättcr. Es ist auch nicht anzuerkennen, daß er durch die langjährige Übung jene Jndividualisierungskraft gewonnen hätte. Aber selbst wenn man dies zngeben wollte, so würde es doch an jeder Vcr- wechslnngsgefahr fehlen, weil die Beklagte durch den Zusatz des Wor tes »Allgemeine« den Titel so geändert hat, daß bei einiger Auf merksamkeit Verwechslungen nicht zu befürchten sind. Hierzu kommt die Tatsache, daß die Beklagte ihre Zeitschrift mit einem blauen Um schlag ausgestattct und den Titel in deutschen Buchstaben gedruckt hat, während die Klägerin einen weißen Umschlag und lateinische Lettern hat. Endlich ist auch der Nachweis nicht erbracht, daß die Beklagte darauf ausging, eine Verwechslungsgefahr herbeizuführen. Wenn der Jnseratcnsammler H. bestrebt war, die früher der Klägerin zngcfalle- nen Anzeigen nunmehr der Beklagten zuzuftthren, so kann anch dies für die Beurteilung des Rechtsstreites nicht entscheidend sein. Es ist übrigens nicht erwiesen, daß der Beklagten diese Verhältnisse bekannt gewesen sind. Dieses Urteil fand die Billigung des Reichsgerichts, das zu der Auffassung des Vorderrichters, daß eine besondere Bezeichnung hier nicht vorliege, keine Stellung nahm und im übrigen das Urteil des Kcmmergerichts billigte. (Aktenzeichen II. 267/17.) Or. zur. C. Klamroth. Die Deutsche KriegSgraphik-AuSstellung des Deutschen Kultur museums hat am 31. Januar ihre Pforte geschlossen. Der Besuch der Ausstellung war ein sehr guter, sodaß man mit ihrem Erfolg zufrieden sein kann. Mehrfach geäußerte Wünsche nach Verlängerung der Ausstellung konnten mit Rücksicht auf anderweitige Verfügung über die Räume nicht erfüllt werden; dagegen ist es gelungen, die hochinteressante und reiche Kriegsgraphik-Ansstellung des k. u. k. Kriegspressequartiers in Wien um 14 Tage zu verlängern. Dctailhandels-BerusSgcnossenschaft. — Die Lohnnachweisungen für die Tetailhandcls-Berufsgcnosscnschaft sind spätestens in den nächsten Tagen einzurcichen. Nichteinsendung oder verspätete Einreichung der Lohnnachweisungen hat nicht nur Bestrafung der Säumigen zur Folge, sondern die Bernfsgenossenschaft setzt die Lohnsnmme gemäß 8 752 der Neichsversichernngsordnung schätzungsweise 'elbst fest. Gegen eine solche Schätzung steht dem Unternehmer ein Beschwerderecht auch dann nicht zu, wenn die Schätzung zu hoch erfolgt sein sollte. Bei dieser Gelegenheit sei noch darauf hingewiesen, daß die De- tailhandels-Bcrnfsgenosscnschaft im Außendienst für die Prüfung der Lohn- und Bctricbsverhältnisse als weiteren Nechnungsbcamtcn Herrn Maximilian Wolter mit dem Wohnsitz in Berlin-Schöncbcrg angestellt hat. Neben Vorgenanntem sind gegenwärtig noch die Herren Otto Linke mit dem Wohnsitz in Berlin und Adolf Meyer mit dem Wohn sitz in Hannover als Rechnungsbeamte sowie Herr Ingenieur A. Welsch mit dem Wohnsitz in Wieblingen b. Heidelberg als technischer Anfsichts- nnd Rcchnnngsbeamter tätig. Der Deutsche Ausschuß für Kunst wird in einer in der ersten Hälfte des März stattfindenden Tagung Vertreter der gesamten Künst lerschaft in Berlin zusammenführen. Im Anschluß daran soll die erste Vollversammlung desselben stattfinden, in der als wichtigster Punkt die Bildung und Zusammensetzung eines preußischen Präsenta- tionskörpcrs für die Wahl ztun Hcrrenhanse zur Beschlußfassung steht. Die Bedeutung des Ausschusses für die Künstlerschaft dürfte am tref fendsten daraus hervorgchen, daß in ihm bereits heute etwa 70 000 Angehörige der bildenden, redenden und spielenden Künste zu- sammenstchcn. Ihm haben sich außer den bereits bedanntgegebenen Verbänden weiterhin angeschlossen: Verband der Direktoren deutscher Konservatorien und Musikseminare; Künstlervcrein auf dem Pflug, Halle a. S.; Verband deutscher Architekten- und Ingenieur-Vereine; Verband deutscher Orchester- und Chorleiter; Künstlerverein Pallas, Berlin; Landesvcrein akademisch gebildeter Zeichenlehrer Preußens. 79
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