Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.07.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-07-17
- Erscheinungsdatum
- 17.07.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19080717
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190807178
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19080717
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1908
- Monat1908-07
- Tag1908-07-17
- Monat1908-07
- Jahr1908
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
164, 17. Juli 1V08. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt j. d. Dtschn. Buchhandel. 7747 obgleich ich Buchhändler bin, sondern, wie ich offen bekenne, gerade w e i l ich Buchhändler bin. Ich kann wenigstens daraus, daß ich hier im Reichstage sitze, daß ich hier nicht speziell die Interessen des Buchhandels zu vertreten habe, für mich nicht die Verpflichtung ableiten, zu einer Schädigung des Standes, dem ich angehöre, still zu schweigen und eine solche Schädigung frei willig zuzugeben. Also, meine Herren, — und ich hoffe dadurch im voraus mancher Mißdeutung innerhalb oder außerhalb dieses Hauses zu begegnen — ich habe im vollen Bewußtsein meiner Doppelstellung und in der Überzeugung, daß ich damit nur meine Pflicht erfülle, diesen Antrag gestellt. Und noch eine andere persönliche Bemerkung erlauben Sie mir vorauszuschicken, nämlich die, daß ich insofern mit diesem Antrag nicht pro äomo spreche, als, wie Ihnen der Herr Vor redner allerdings auch schon mitgeteilt hat, im Königreich Sachsen eine derartige Bestimmung, wie sie in vielen anderen deutschen Ländern noch besteht, nicht mehr existiert. Insofern liegt also für mich kein persönliches Interesse dafür vor, daß die bisherigen preßgesetzlichen Bestimmungen über die Freiexemplare auf gehoben werden. Gestatten Sie mir nun, in die Sache selbst einzugehen. Wenn ich meinen Antrag doch etwas ausführlicher, als ich ur sprünglich beabsichtigte, wenn auch möglichst kurz, begründe, so tue ich das und glaube es tun zu müssen erstens mit Rücksicht auf die Gründe, die der Herr Vorredner Ihnen mitgeteilt hat, dann aber auch mit Rücksicht auf das Gewicht der Gründe und der Namen, die uns in der Bonner Petition vorliegen. Ich betone ausdrücklich, daß ich dieses Gewicht in vollem Maße anerkenne. Erlauben Sie, daß ich mit der Bonner Petition beginne. Die Bonner Petition stellt, wie es nach meiner Ansicht das allein Richtige ist, allerdings nicht, wie der Herr Vorredner, die Zweckmäßigkeitsgründe, sondern den Rechtspunkt in den Vordergrund. Auf diesen Rechtspunkt, meine Herren, kommt es meiner Ansicht nach bei dieser Frage allein oder wenigstens ganz wesentlich an. Die Bonner Petition beginnt damit, nach zuweisen oder wenigstens den Nachweis zu versuchen, daß durch die deutsche Gewerbeordnung die Bestimmungen über die Freiexemplare nicht bereits aufgehoben worden seien. Ich will diese Frage hier nicht erörtern, ich will einmal zugeben — obwohl ich nicht dieser Ansicht bin —, daß durch die Gewerbeordnung eine solche Verpflichtung nicht bereits aufgehoben sei. Aber, meine Herren, nach meiner Ansicht läßt sich daraus nur eben die Folgerung ziehen, daß dadurch diese Bestimmungen in den Landes gesetzgebungen jetzt noch nicht aufgehoben seien. Allein ein innerer Rechtsgrund für das F o r t b e st e h e n dieser Maß regel ist dadurch in keiner Weise gegeben, und ich leugne eben auf das entschiedenste, daß ein solcher Rechtsgrund vorhanden ist. Meine Herren, diese Einrichtung der Pflichtexemplare — oder derFreiexemPlare, wie man sie jetzt euphemistisch benennt— wie ist sie entstanden? Sie basiert in den ineisten deutschen Ländern nicht auf gesetzlichen Bestimmungen, sondern auf Verordnungen und polizeilichen Vorschriften, und diese haben wieder ihren Grund, wenigstens nach meiner Kenntnis der Verhältnisse, in zwei Punkten: erstens in den Z e n s u r e i n r i ch t u n g e n und dann in dem Konzessions- und Privilegien - wesen. Solange die Zensur bestand, gebe ich vollständig zu, daß der Staat verlangen konnte, der Drucker habe, nachdem er das Imprimatur erhalten, den Nachweis zu liefern, daß er den Vorschriften der Zensur Folge geleistet habe. Er hatte ein Exemplar der Druckschrift an die Staatsbehörde abzuliefern, damit diese sich überzeugen konnte, daß man ihren Vorschriften Folge geleistet. Zweitens war der Staat nach meiner Ansicht ebenso berechtigt, von dem Verleger ein Exemplar seines Verlagswerkes zu verlangen, als eine kleine Kompensation des Schutzes, den er ihm durch die Konzession und durch die häufig mit den: Buchhandel verbundenen Privilegien gewährte. Wie gesagt, meine Herren, solange diese beiden Einrichtungen bestanden, würden wir niemals an diesen Einrichtungen gerüttelt haben. Allein seit dem Verschwinden dieser Einrichtungen, glaube ich, ist gar kein Rechtsgrund mehr vorhanden, diese Bestimmungen noch ferner aufrecht zu erhalten. Mit den übrigen Resten der Zensur und des Konzessionswesens, glaube ich, ist es Pflicht des Deutschen Reichstages, auch diese Bestimmungen zu beseitigen. Mit Ein führung der Preßfreiheit, mit Erlassung eines deutschen Paß gesetzes und ebenso, nachdem die Gewerbefreiheit eingeführt, das Konzessionswesen aufgehoben worden ist, kann der Deutsche Reichstag nach meiner Ansicht nicht anders, als, wenn ihm diese Frage einmal vorgelegt wird, aussprechen: mit all den übrigen Resten jener Einrichtungen sind auch diese Reste aufgehoben! Allein, meine Herren, noch einen anderen Einwand habe ich gehört. Man sagt, es sei nicht Sache der Reichsgesetz geb u n'g , sich mit diesen Angelegenheiten zu beschäftigen. Ja, meine Herren/da muß ich Sie doch daran erinnern, daß gerade manche Einrichtungen, die auch, wie ich hoffe, durch das deutsche Preßgesetz beseitigt werden, daß zum Beispiel das Kautions wesen und namentlich die Zeitungssteuer in Preußen deswegen nicht aufgehoben wurden, weil man sagte: alle Angelegenheiten, welche die Presse betreffen, sind Reichsangelegenheiten. Nun will man auf einmal die Sache umkehren. Wenn wir sagen: nun gut, danu müssen aber auch diese Bestimmungen von Reichs wegen aufgehoben werden, so wird uns geantwortet: ja das ist ganz etwas anderes, das muß der Partikulargesetzgebung Vorbehalten bleiben, das sind so berechtigte Eigentümlichkeiten, daß man daran nicht rühren darf; im Interesse der Wissenschaft und im. Interesse des Staates ist es geboten, diese Bestimmungen aufrecht zu er halten! Nun, meine Herren, ich kann allerdings nicht finden, daß diese Einrichtungen irgendwie zu den »berechtigten«/ ein Fortbestehen verdienenden »Eigentümlichkeiten« der einzelnen Landesgesetzgebungen gehören. Ich will Ihnen nicht etwa die ganze Musterkarte dieser Bestimmungen vorführen, wie sie von einem verdienten deutschen Buchhändler, Herrn Bertram in Halle, vor einigen Jahren im »Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel« mitgeteilt worden ist. Allein ein paar Beispiele wenigstens erlauben Sie mir Ihnen daraus mitzuteilen; Sie werden daraus ersehen, wie verschiedenartig diese Einrichtung ist und auf wie verschiedenartigen Motiven sie beruht. In Anhalt müssen zwei Exemplare an die Staatsregierung eingeliefert werden, ferner ein drittes Exemplar an die Polizei, und dies letztere Exemplar wird ebenfalls nicht wieder zurück gegeben. In Lippe-Detmold existiert keine gesetzliche Verpflich tung für diese Abgabe; indessen gibt die eine dort vorhandene Verlagshandlung freiwillig zwei Exemplare an die Bibliothek ab. In Mecklenburg-Strelitz werden zwei Exemplare an die Orts gerichte eingereicht; davon geht eins zu den Akten, das andere an die Regierung. In Oldenburg ist die Einrichtung unbekannt; die Bibliotheken kaufen, was sie brauchen; namentlich kauft die öffentliche Bibliothek sämtliche Oldenburgica — nebenbei bemerkt, meine Herren, ein sehr nachahmenswürdiges Beispiel! — Ferner mußten früher in Hannover zwei Exemplare aller Ver lagsartikel an die Bibliothek zu Hannover und an die Universität zu Göttingen geliefert werden. An die Stelle der elfteren ist jetzt die Bibliothek in Berlin getreten. Meine Herren, ich verzichte, wie gesagt, darauf, alle die übrigen Beispiele Ihnen vorzuführen. Dieselben beschränken sich vorzugsweise auf Norddeutschland; es handelte sich damals nur um den Norddeutschen Bund. Über Süddeutschland sind mir die Verhältnisse nicht so bekannt; indessen erwähne ich, daß in Baden die Bestimmung ebenso wie in Sachsen aufgehoben ist, daß sie hingegen in Württemberg noch besteht. In Bayern ist mir das Verhältnis nicht genau bekannt, und vielleicht ist ein bayerisches Mitglied des Hohen Hauses so gefällig, uns darüber Auskunft zu geben. Nur ist mir bekannt, daß die nicht bayerischen Verleger doch auch insofern dabei beteiligt sind, als, soviel ich weiß, die Verfasser dort verpflichtet sind, Exemplare ihrer Werke 1009*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder