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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.08.1918
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1918-08-12
- Erscheinungsdatum
- 12.08.1918
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. X- 186, 12. August 1918. Um die Bestellgeld-Frage, die sicher nach einer allge meinen Entscheidung drangt, zu einem guten Ende zu brin gen, wäre es zweckmäßig, daß die berufenen Vertreter des Buch handels sich mit dem Kaiserlichen Reichspostamt in Verbindung setzen würden, um ein gleichmäßiges Bestellgeld Herbeizu fuhren. Die Kaiserliche Post, die jetzt bei Wochenschriften eine Zustellungsgebühr von 12 Pfennig vierteljährlich erhebt, würde wahrscheinlich nicht abgeneigt sein, diese Gebühr den veränderten Zeitumständen entsprechend zu erhöhen. Bei der Bearbeitung dieser Frage dürfte nur zu berücksich tigen sein, daß manche Zeitschriften-Verleger infolge der ständig wachsenden Verteuerung von Papier- und sonstigen Herstellungs kosten genötigt sein werden, ihre Blätter mit 1. Oktober weiter zu erhöhen. Als allgemeiner Zeitpunkt für die Einführung des Bestellgeldes wäre daher der 1. Januar 1919 wohl am zweck mäßigsten, weil sich dann die Abonnenten schon an die Preis erhöhung vom 1. Oktober gewöhnt haben, während sonst, bei gleichzeitiger Preissteigerung und Einführung des Bestellgel des, ein größerer Sprung zum Schaden von Verlag und Sor timent zu befürchten wäre. Bis dahin könnte auch die ganze Frage noch geklärt, es könnten Schritte bei der Postbehörde ge tan werden usw. Voraussetzung für die Durchführung des Bestellgeldes wäre, daß auch die großen Berliner Zeitschriften-Verleger der Ein führung eines Bestellgeldes für ihre eigene Expedition ans Pu blikum zustimmten. Da die Verleger selbst aber ebenfalls unter dem Drucke der Verteuerung ihres Bestellapparats stehen, so darf wohl auf eine Geneigtheit dazu gerechnet werden, sich in dieser Frage dem Buch- und Zeitschristen-Handel anzuschließen. Dies um so eher, als bei Einigung aller interessierten Kreise einschließlich der Kaiserlichen Post mit einem bestimmten Bestell geld zu rechnen äst, das dann am Kopfe jedes Blattes aufge druckt werden könnte. In Verbindung hiermit möchte ich noch den Teuerungszu schlag, der durch die Notstandsordnung auf den Verkauf von »Bü chern, Landkarten, Zeitschriften usw.« gelegt wird, be rühren. Der Verein der Buchhändler zu Leipzig hat den Min destaufschlag auf 5 Pfennig festgesetzt. Kauft man also eine »Woche« im Laden, so muß man demzufolge dafür 35 Pfennig ausgeben; und der Abonnent, der das Blatt ins Haus gebracht erhält, soll nur 39 Pfennig dafür zahlen? Es wäre wohl zweck mäßiger, die Zeitschriften zu den bet der Notstandsordnung zu lässigen Ausnahmen zu rechnen und ein Bestellgeld zwar bei Lie serung ins Haus zu erheben, an den Abholer und Einzelläufer aber die Nummer ohne Preisaufschlag abzugeben. An der zum 1. Oktober zu erwartenden Erhöhung des Ladenpreises hält« sich dann der Buchhändler hierfür schadlos zu halten. Weitere Äußerungen wären zur Klärung dieser Frage, die auf einem Grenzgebiet des Buch- und Zeitschriftenhandels liegt, im allgemeinen Interesse erwünscht. Berlin, den 7. August 1918. E. Döring. Kleine Mitteilungen. Versendung von Drucksache» nach dem Auslande (vgl. Nr. 164). — Kür den Bereich der stcllvcrtr. Generalkommandos XII. und XIX. A.-K. wird mit Wirkung vom 1. September 1918 ab solgcndcS bestimmt: Druckschriften jeder Art dürfen, soweit ihre Ausfuhr überhaupt zugelasscn ist, nach dem Auslände und de» besetzten Gebieten i m Postwege von Firmen nur versendet werden, wenn sie zur Auf lieferung bei bestimmten Postämtern zugelasscn sind. Zugelasscn wer den können: 1. Drucker für die von ihnen gedruckten, Verleger für die von ihnen verlegten Druckschriften; 2. Buchhändler sür die Druckschriften, die sie ihrem Lager ent nehmen oder im Buchhanbelswcgc beziehen; 3. in das Handelsregister eingetragene Firmen für die Druck schriften, die ihren Geschäftsbetrieb betreffen. (Kataloge, Ge- schäftsberichte, Rundschreiben und dergl.s Die Zulassung wird von dem zuständigen stcllv. Generalkom mando erteilt. Anträge auf Ausstellung einex Zulafsungsurkunde find bis zum 20. August 1918 im Bereiche des stellv. General kommandos XII. A.-K. bei der Polizeidircktion Dresden, Presse- überwachungsstelle, im Bereiche des stellv. Generalkommandos XIX. A.-N. bei der Presseabtcilnng des stcllv. Generalkommandos, Lelpzig, Dittrichring 21, unter Angabe der Postanstalt, bei der die Aufliefe rung erfolgen soll, einzureichen. Privatpersonen dürfen Druckschriften nach dem Auslande und den besetzten Gebieten nicht mit der Post versenden oder den Versendungsberechtigten zum Ver sand übergeben. Die Versendungsbcrechtigten dürfen Druckschriften, die sie im Aufträge anderer versenden, dem Auftraggeber nicht !n die Hände geben, auch nicht zur Einsicht auf kurze Zeit. Das zuständige stellv. Generalkommando kann von dem Verbote der Versendung der Druckschriften durch Privatpersonen in besonderen Fällen für einzelne Sendungen Ausnahmen bewilligen, über den Antrag auf Zulassung gilt das in Abs. 3 Gesagte. Fcldpostscndungen an Angehörige des Heeres und der Marine sowie an andere Feldpostbcrechtigte werden hiervon nicht betroffen. Ebenso bleibt der Versand von Zeitungen durch die Verlagspoft- anstalten (Postbezug) unberührt. Zuwiderhandlungen, insbesondere die Versendung von Druck schriften jeder Art und in jeder Form — also nicht nur als Kreuz, bandsendnngen, sondern auch in Briefen und Paketen — mittels der Post unter Umgehung vorstehender Vorschriften werde» auf Grund des K SK des Preutz. Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und des Neichsgesetzes vom 11. Dezember ISIS, soweit die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft oder Geldstrafe bis 1S0V Mark erkannt werden. Dresden und Leipzig, de» 8. August 1918. Die kommandierenden General« des stellv. XII. <1. K. S.) A.-K. d. stcllv. XIX. <2. K. S.) A.-K. I. V.: gez. Baesstcr. I. B. gcz. v. Kaufmann. Ähnliche Bestimmungen werden, soweit noch nicht geschehen, von den übrigen Generalkommandos für ihre Geltungsbezirke er lassen werden. Bemerken möchten wir noch, daß die Verfügung auch sür den Versand von Druckschriften nach Österreich- Ungarn gilt. Ukrainische Staatsunivcrsitäten. — Die ukrainische Telegraphen- Agentur meldet aus Kiew, daß der Ministerrat einen Gesetzesvor schlag über die Begründung einer staatlichen Universität in Kamc- nctz-Podolsk, bestehend aus vier Fakultäten, bestätigte. Im Herbst 1918 sollen bereits die historisch-philosophische und die phusiko- mathematische Fakultät eröffnet werden. Die Unterrichtssprache ist Ukrainisch. Zeitungsnachrichten zufolge hat der Ministerrat außerdem die Umgestaltung der ukrainischen Volksuniversität in Kiew in eine staatliche ukrainische Universität mit vier Fakultäten beschlossen. Personalnachrichten. Auszeichnungen. — Mit dem Vcrdienstkreuz für Kriegshilfe wur den ausgezeichnet die Herren Julius D e u ß in Fa. Fritz Nebsch Nachf., Guben, und Franz Hecker, lin Hause Paul Parey, Berlin, beide zurzeit im Heeresdienst. Gestorben: am 4. August nach kurzem, schwerem Leiden im 40. Lebensjahre Frau Val ly Saunier, geb. Berger, Inhaberin von Leon Sauuiers Buchhandlung in Stettin, die sie nach dem am 20. Oktober 1917 erfolgten Ableben ihres Gatten, Paul Leon Saunier, übernommen hatte. LpreWal. Joachim Fink, Scheveningen Firmen, die mit dieser Versandbuchhandlung in Verbindung ge treten sind, bitten wir um gefl. Mitteilung. Ned. Verantwortlicher Redakteur: Emil Th o »i a s. — Verlag: Der B tl r s c n v c r e i n der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsches Buchhüudlerhaus. -L-ruif' Ramm L e e m a u u. Sämtlich in Leipzig. — Adresse der Redaktion und Expedition: Leipzig, Gerichtsweg 20 (Buchhändlcrhaus).
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