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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.03.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1914-03-04
- Erscheinungsdatum
- 04.03.1914
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- Deutsch
- Sammlungen
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, z.......... l,; ^Lrscheint werktü glich. Für^Mitgli?der ^des Dörjc^ereinS s » Die ganze Seite umfapt 360viergc^palt. >petitzeilen. die ^eile »» Nr. 52. WlMLuMÄMrftMMM'erAMWMWUM Leipzig, Mittwoch den 4. März 1914. 81. Jahrgang. Redaktion Der Verein der Buchhändler zu Leipzig. Leipzig, den 4. März 1914. Einladung zu der Ordentlichen Hauptversammlung auf Freitag, den 13. März 1914, abends 6 Uhr in dem kleinen Saal des Deutschen Buchhändlerhauses, Portal III. Tagesordnung: I. Ter Jahresbericht über das Jahr 1918. L. Ter Rechnungsabschluß des Jahres 1913. 8. Ter Haushaltplan für das Jahr 1914. 4. Die Wahlen für den Vorstand und den HauptauSschuß. Etwa noch zu stellende Anträge von Mitgliedern können nur dann verhandelt werden, wenn mindestens zwölf stimmberechtigte Mitglieder sie unterstützen. (H 16 der Satzung.) Wir machen darauf ausmerksam, daß nach A 13 der Satzung alle Mitglieder des Vereins verpflichtet sind, allen Hauptversammlungen beizuwohnen, wenn sie nicht durch Krankheit oder Ausübung öffentlicher Ämter verhindert sind, und daß Geschäfte (oder Reisen) nicht als Entschuldigungsgrund geltend gemacht werden können. Die im Laufe der Versammlung cinzufordcrnde Eintrittskarte dient als Ausweis der Anwesenheit. Wer ohne triftige Entschuldigung fehlt, hat 2 Mark zu zahlen. Jahresbericht über das Jahr 1913, Rechnungsabschluß für das Jahr 1913 und Haushaltplan für 1914, Wahlvor schläge, 2 Wahlzettel, die ausgefüllt in die Hauptversammlung mitzubcingcn sind, und Eintrittskarte zur Hauptversammlung gehen den Mitgliedern alsbald zu. Der Verein der Buchhändler zu Leipzig. Wolfgang Koehler, Max Weg, stcllvertr. Vorsteher. Schriftführer. Llebernahme von Verlagsrechten unter Aus schluß des Rechtes der Firmenführung. Von Friedrich Huth, Charlottenburg. Es kommt häufig vor, daß die vorhandenen Bestände eines Verlagswcrkes an eine andere Firma oder eine andere Person zugleich mit den Verlagsrechten veräußert werden, d. h. mit dem Rechte der Vervielfältigung und Verbreitung. Es darf wohl als üblich angesehen werden, daß der neue Verleger unter diesen Umständen die vorhandenen Exemplare mit seiner eigenen Firma versteht; den» er befindet sich ja eben im Besitze der Berlags- rcchte. Es fragt sich nun, ob der Käufer v e r p f l i ch t e t ist, die alte Firma zu entfernen und seine eigene aufzudrucken. Diese Frage mag bei flüchtiger Betrachtung nebensächlich erscheinen; sie ist aber tatsächlich von großer Bedeutung. Man denke sich z. B. den Fall, daß eine Firma aus materiellen Gründen eller Teil. belletristische Werke Vertrieben hat, von denen sie selbst wußte, daß sie vor einer ernsten Kritik nicht bestehen können, die aber als Lesefuttec für die breiten Massen einen guten Umsatz versprachen, oder die trotz ihrer Wertlosigkeit vom Verlage ausgenommen wurden, weil der Autor die »Herstellungskosten« bezahlte. Solche Dinge sollen ja bisweilen Vorkommen. Nun aber bessern sich die Verhältnisse des Verlags, es kommen neue Teilhaber hinein, die Werke guter Autoren, auch wissenschaftliche Arbeiten verbreiten und den alten Kram abstoßen wollen. Wird nun ein Verlag, der einen ganz andern Charakter annimmt oder sich auf eine höhere Stufe zu schwingen sucht, nicht bemüht sein, seine Firma von Büchern zu löschen, die er aus den mitgeteiltcn Gründen ausge- schieden hat? Ohne Zweifel kann er in dieser Hinsicht dem Käufer gewisse Pflichten auferlcgen; nur muß diese Bedingung in völlig klarer, einwandfreier Weise ausgesprochen sein, wie dies aus dem nachstehend mitgeteiltcn Urteil des Oberlandesgcrichts zu Dresden vom 3. April 1913 in Sachen W. contra S. (39. 47/13) hervorgeht. Die Gründe, die die Beseitigung der Verlagsfirma von den alten Rcstbeständen als wünschenswert erscheinen lassen, können natürlich sehr mannigfacher Natur sein. Ich habe ohen nur ein Beispiel gewählt, das die Änderung als besonders dringend er scheinen läßt und die Bedeutung der Frage in das rechte Licht rückt. Nach ß 37 des Handelsgesetzbuches und ß 16 des Wettbc- werbsgesetzes ist die Benutzung einer fremden Firma im geschäft lichen Verkehr untersagt; der Schuldige kann auf Unterlassung der Benutzung in Anspruch genommen und zur Erstattung des Schadens verurteilt werden. Der Inhaber des Theater-Verlages Gustav R. in L. war in Konkurs geraten. Im September 1912 war das Konkursver fahren eröffnet worden, und im November veräußerte der Kon kursverwalter das Geschäft mit den vorhandenen Büchervorrätcn und den Verlagsrechten an den Beklagten; es wurde aber aus drücklich betont, daß die Veräußerung u u t e r A u s s ch l u ß d e s Rechtes der F i r m e n fü h r u ng erfolge. Der Kaufpreis wurde nicht sofort vollständig bezahlt; die verkauften Gegen stände blieben bis zur vollen Begleichung des Kaufpreises Eigen tum der Konkursmasse. Der Beklagte S. hat in seinem Geschäfts betriebe eine Reihe von Büchern, die er aus der Konkursmasse angekauft hatte, veräußert, ohne die aufgcdruckte Firma »Gustav R. Theater-Verlag« zu entfernen und durch seine Firma zu er setzen. Darin erblickte der Kläger einen unbefugten Gebrauch der ihm verbliebenen Firma; er beantragte beim Landgericht den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, durch die dem S. untersagt werden sollte, Drucksachen jeder Art mit dem Aufdruck »Gustav R. Theater-Verlag« zu verbreiten oder feilzuhaltcn. Das Land gericht entsprach diesem Anträge, der aber auf Widerspruch des Gegners wieder aufgehoben wurde. Diese Entscheidung wurde dann auch von der Berufungsinstanz bestätigt. Aus den Ent- schcidungsgründen des Berufungsgerichts verdient namentlich folgendes hcrvorgehoben zu werden: Der Beklagte hat mit dem Verlagsgcschüfte nicht das Recht erworben, die bisherige Firma fortzuführen. Das Recht zur Führung eines bestimmten Firmennamens ist kein der Zwangs vollstreckung unterliegendes Vermögensrecht im Sinne von 8 l 349
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