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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.08.1908
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- Erscheinungsdatum
- 01.08.1908
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- Deutsch
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8222 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 177, 1. August 1908. Der fünfte Band gibt in derselben übersichtlichen Weise über mehr als hundert Firmen Auskunft. Es seien nur Pustet, Raspe, Reclam, Reich (später Weidmannsche Buchhandlung), die beiden Reimer, Rieger, Roßberg, Sauerländer, Schnuphase, Schöningh, Schreiber und Otto August Schulz, der Begründer und langjährige Herausgeber des Buchhändler-Adreßbuchs, er wähnt. Weiter haben Schwan, Schillers erster Verleger, Seemann, Seehagen, Seidel, Spanier, Springer, Stahel, Stein kopf, Strauß, sowie Bernhard Tauchnitz und Karl Tauchnitz darin Platz gefunden. Letzterer hat bekanntlich 1816 als erster die Stereotypie in Deutschland eingeführt. Endlich sind noch Tanger, Trewendt, Trübner, Ulmer und Wahlen zu nennen. Bei Tanger könnte es nach dem letzten Absatz (S. 591) scheinen, als ob seit 1880 mit der Firma P. I. Tanger kein Sortiment mehr verbunden wäre. Tatsächlich wurde am 1. Januar 1873 das Musik geschäft unter der Firma P. I. Tanger von der alten Firma Augustin Jos. Tanger abgetrennt und letztere, Buchsortiment und Verlag, übernahm 1880 G. Grüttner, der noch Milte der achtziger Jahre, nachdem er den Handel mit Lehrmitteln damit vereinigt hatte, »Aug. Jos. Tangers Buchhandlung und Lehrmittel-Anstalt (G. Grüttner)« firmiert hat. Die Firma P. I. Tanger hat neben ihrem Verlag wohl von Anfang an Musikaliensortiment und Jnstru- mentenhandel betrieben. Das Sortiment hatte übrigens bald einen bedeutenden Umfang gewonnen, unter stützt durch die von I. Alexander in Rogasen begründete und von Tanger mit großem Geschick ausgebaute »Neue Mustkzeitung«, die später an Carl Grüninger in Stutt gart überging. Doch sollen solche Ausstellungen den Wert der mühevollen Arbeit in keiner Weise beeinträch tigen. Bei der notwendigen räumlichen Beschränkung war es einmal für den Verfasser keine leichte Auf gabe, das Wesentliche vom Nebensächlichen zu scheiden, dann aber flössen die dem Werke nutzbaren Quellen doch so spär lich, daß ihre kritische Bewertung in der Mehrzahl aller Fälle ausgeschlossen war. Das Erscheinen des sechsten und letzten Bandes wird für den September dieses Jahres in Aussicht gestellt. Da das Werk Beiträge zur Firmengeschichte bieten soll, ist der Stoff nach dem Alphabet der Firmen verarbeitet. Dabei war es natürlich nicht zu vermeiden, daß viele anderslautende Namen nicht im Alphabet zu finden sind. Diesem Mangel wird durch das für den letzten Band angekündigte General register, wie zu hoffen ist, gründlich abgeholfen werden, so daß dann das Ganze als eine wertvolle Bereicherung der buchhändlerischen Fachliteratur bezeichnet werden darf. Hoffmann. Kleine Mitteilungen. * GrschäftSjUbilLum. — Die angesehene Verlags- und Sortimentsbuchhandlung Gustav Elkan in Harburg, seit 1. Oktober 1887 bezw. 14. November 1888 im Besitze der Herren Paul Franck und Paul Riffert, blickt am heutigen 1. August auf ein halbes Jahrhundert ihres Bestehens zurück. Sie wurde am 1. August 1858 von Gustav Elkan eröffnet, der sich damit in seiner Vaterstadt die Selbständigkeit gründete, nachdem er seine buchhändlerische Lehre bei Carl Theodor Schlüter in Altona durchgemacht und in der Kürschnerschen Buchhandlung in Schwerin, bei Fr. Schaumburg in Harburg (Stade), Otto Spanier in Leipzig, Tendier L Comp, in Wien und Eduard Holzel in Olmütz sich weiter im Beruf ausge bildet halte. Seine Harburger Handlung erweiterte er 1866 durch eine Filialhandlung in Uelzen (am 1. Juli 1871 an Hugo Starcke übergegangcn). Er starb am 6. Juli 1871. Sein in guter Entwicklung begriffenes Geschäft wurde von seiner Witwe, Frau Emma Elkan gcb. Pries, übernommen und unter Leitung deren Schwagers C. I. Elkan und L. Hesse erfolgreich weitergcführt. Am 1. Oktober 1887 übernahmen es die Herren Paul Franck u"d Otto Spaethen aus Stettin. An Stelle des letzteren trat am 14. November 1888 Herr Paul Riffert. Beiden geehrten Inhabern der geachteten Firma sprechen wir zum Ehrentage ihres Hauses unsere aufrichtigen Glückwünsche aus. Red. ^ Geschäftsjubilärrm. — Am heutigen Tage kann der Buch händler Herr Friedrich Joh. Kleemeier in Leipzig auf eine fünfundzwanzigjährige Selbständigkeit zurückblicken. Er eröffnete sein Geschäft am 1. August 1883. Durch Aufsätze im Börsenblatt und im »Buchgewerbe-, sowie auch durch andere, größere Arbeiten — Handbuch der Bibliographie (Wien, Hartleben), Othmers Vadc- mecum, 5. Auflage (Leipzig 1903, Hinrichs), Literarische Fälschungen (Leipzig, Thomas) — hat er sich als Schriftsteller und besonders als Bibliograph einen guten Namen gemacht. Unserem geschätzten Mitarbeiter sprechen wir zu diesem frohen Gedenktage unsere besten Wünsche für weiteres geschäftliches und persönliches Wohl ergehen aus. Red. ReichsgerichtSentsch«idu«g. Zu 88 339,284 deS Bürger liche« Gesetzbuchs. — Hat ein Schuldner unter Konventional strafe die Fertigstellung der ihm obliegenden Leistung bis zu einem bestimmten Kalendertage versprochen, hat er aber die Leistung bis zu diesem Zeitpunkt infolge eines Umstandes nicht ausführen können, den er nicht zu vertreten hat, so gerät er erst dann in Verzug und wird die Konventionalstrafe erst dann fällig, wenn der Schuldner nach Fortfall des Hindernisses besonders in Verzug gesetzt wird. Es handelt sich um ein Strafversprechen im Sinne des § 341 Abs. 1 B.G.-B. Auch für dieses gilt die Vorschrift des § 339 B.G.-B., daß die Strafe verwirkt sei, wenn der Schuldner in Verzug komme. Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat (8 285 B.G.-B). Der Berufungsrichter stellt fest, daß eine Fertigstellung der Einrichtung wegen der in den Räumen noch von anderen Handwerkern auszu führenden Arbeiten bis zum 25. August 1904, dem im Vertrag ausgemachten Termin, unmöglich gewesen sei. Diese Fest stellung ergibt, daß die Lieferantin, trotzdem sie den verab redeten Termin nicht innehielt, nicht im Verzüge war, weil sie dafür nicht verantwortlich gemacht werden kann, daß andere Handwerker der Aufstellung der Einrichtung hindernd im Wege standen. Mithin war die Strafe zunächst nicht verwirkt. Erst wenn nach Beseitigung des Hindernisses die Zedentin des Klägers in Verzug mit der ihr obliegenden Leistung geriet, konnte die Strafe gefordert werden. Für den Ein tritt dieses Verzuges ist aber der Beklagte beweispflichtig, nach dem dargetan ist, daß die Versäumung der kalendermäßig bedungenen Lieferfrist von der Lieferantin nicht zu vertreten war. Es war nunmehr von dem die Strafe für verfallen er klärenden Gläubiger darzulegen, daß er nach Freistellung der zur Aufnahme der Einrichtung bestimmten Räume für die Tätigkeit der Lieferantin diese zu deren Beginn aufgefordert und daß sie ihre Arbeiten nicht innerhalb einer als sachgemäß zu erachtenden Frist beendet habe (vgl. 8 284 B. G.-B.). Reichsgericht VII, 29. Mai 1908. 368/07. (KG. 8. 6. 07.) (Aus: »Das Recht-, Rundschau f. d. Dtschn. Juristenstand (Hannover, Helmings). * »ilderfLlschungen. (Vgl. Nr. 89, 126 d. Bl.) — Aus München wird der Nationalzeitung geschrieben: Die Voruntersuchung in der Bildersälschungsaffäre ist nun mehr abgeschlossen; die Akten sind der Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Anklage zugestellt worden. Die Beteiligten werden des Betruges beschuldigt, der darin erblickt wird, daß von ihnen Kopien von Ölgemälden fälschlich als Original werke bekannter deutscher und französischer Maler signiert und zum Teil zu hohen Preisen als Originale in den Handel ge bracht worden sind. Der am schwersten Belastete ist ein in Haft befindlicher Buchbinder aus Straßburg i. E. Dieser fuhr häufig nach Paris, kaufte dort Kopien französischer Meister, be sorgte die falsche Signierung und brachte einen großen Teil der Bilder nach München zu einem ebenfalls verhafteten Kunsthändler,
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