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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.07.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 31.07.1908
- Sprache
- Deutsch
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176, 31. Juli 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Ttschn, Buchhandel. 8189 Drängen hin durch Einführung der doppelten Buchhaltung ein Ende gemacht wurde. Oldenbourg hatte zwar seinen Platz im Hinterhause erhalten. Er verkehrte jedoch vermöge seiner Ausnahmestellung viel mit Cotta selbst und mit Roth und lernte auf diese Weise beide bald näher kennen. Georg von Cotta war nach Oldenbourg ein äußerst fleißiger, gewissenhafter und wohlwollender Mann. Die Korrespondenz, besonders mit den Autoren besorgte er allein und in der gewandtesten Form. Gegenüber den Menschen seiner Umgebung, deren Überlegenheit an Einsicht und Tatkraft ihm bewußt war, fühlte er eine Art natürlicher Abhängigkeit und schenkte dabei denjenigen, die er als gut und tüchtig erkannt hatte, auch sein volles Vertrauen. Von weichem Gemüte, konnte er ohne Einwirkung von außen nur schwer zu eigenem Entschlüsse kommen. Seinen muskulösen, elastischen Körper quälte ein langjähriges Herzleiden, das ihm jede erregte Aussprache zur Pein machte, und darin, in dem Gefühl seiner Schwäche, mag zum Teil seine Unent schlossenheit ihre Ursache gehabt haben. Im Verkehr mit den Autoren war er äußerst zuvorkommend; so sandte er z. B. Geibel den von ihm Unterzeichneten Verlagsvertrag, in der Regel ohne die Honorarsumme auszufüllen, dieses also dem Dichter selbst überlassend. Ein eigenartiges Verhältnis bestand zwischen ihm und Louis Roth, seiner rechten Hand. Dieser war ihm nach dem Tode des alten Cotta hauptsäch lich zur Ordnung der verwickelten finanziellen Lage der Hinterlassenschaft von befreundeter Seite empfohlen worden. Roth rechtfertigte das in ihn gesetzte Vertrauen vollauf und war dadurch Georg von Cotta unentbehrlich ge worden. Stuttgarter von Geburt und nie über dessen Um gebung hinausgekommen, besaß Roth hervorragende Fähig keiten, die durch gute Schulbildung und starke Selbstzucht günstig entwickelt waren. Beweglichen Geistes und von scharfem Verstände, war er infolge strenger kaufmännischer Schulung wie geschaffen dazu, die ziemlich weitverzweigten finanziellen Angelegenheiten Cottas in sicherer Ordnung zu führen und zu halten. Ohne auf äußere Formen Wert zu legen, besaß er überdies eine unerschütterliche Ruhe. Diese verschaffte ihm neben seiner geschäftlichen Einsicht und seinem Scharfsinn dem leicht erregbaren Cotta gegenüber stets ein gewisses Übergewicht, so daß das Verhältnis des Herrn zum Diener manchmal umgekehrt erscheinen konnte. Mit der Darstellung dieses Verhältnisses schließen die Aufzeichnungen Oldenbourgs. Zu weiterer Niederschrift ist er nicht mehr gelangt. Wir wissen nur, daß er im Herbst 1836 in München seine Stelle in der Literarisch-artistischen Anstalt der I. G. Cottaschen Buchhandlung antrat, wo er 1843 Teil haber wurde, 1858 neben seiner Tätigkeit für Cotta einen eigenen Verlag unter der Firma seines Namens errichtete, und das, was bei Besprechung des Jubiläumskatalogs im »Börsenblatt« Nr. 170 mitgeteilt wurde. Die Schluß bemerkung sagt hierzu, daß versucht werden soll, über seine Münchener Wirksamkeit und seine vielfachen Beziehungen zu Gelehrten- und Künstlerkreisen aus den vorhandenen Schrift stücken mit Hilfe mündlicher Überlieferung seine eigenen Aufzeichnungen zu ergänzen. Hiernach dürfen wir noch interessante Aufschlüsse über seine Tätigkeit als Verleger und über seinen Anteil an der Entstehung hervorragender Ver lagswerke erwarten, die erst die volle, ungehinderte Ent faltung der Arbeitskraft und Schaffenslust eines der Tüchtig sten unseres Berufs zeigen werden. Rich. Hoffmann. Kleine Mitteilungen. tz 11 des PretzgesetzeS. — Der verantwortliche Redakteur des -Allgemeinen Journals der Uhrmacherkunst», Willy König, hatte anläßlich einer Polemik gegen die »Leipziger Uhrmacherzeitung- Börsenblatt sür den Deutsche» Buchhandel. 7S. Jahrgang. u. a. die Behauptung aufgestellt, die Vertreter der -Leipziger Uhrmacherzeitung- entfalteten im Sammeln von Abonnenten eine besondere Rührigkeit. Darauf erhielt er von der -Leipziger Uhr macherzeitung« eine Berichtigung, in der die Richtigkeit dieser Behauptung abgestritten wurde. Cr lehnte jedoch die Auf nahme der Berichtigung ab und hatte sich deshalb vor dem Schöffengericht in Halle a/S. wegen Verletzung des Paßgesetzes zu verantworten. Zu seiner Rechtfertigung führte der An geklagte an, er habe die Aufnahme der Berichtigung aus dem Grunde abgelehnt, well die in ihr behaupteten Tatsachen nicht der Wahrheit entsprochen hätten und er das, was er in seinem Artikel geschrieben habe, auch wirklich beweisen könne. Ferner suchte er geltend zu machen, daß für die Nichtaufnahme der Berichtigung eigentlich nicht er, sondern der Verbands vorstand verantwortlich zu machen sei. Der Gerichtsvor sitzende erklärte aber, die berichtigende Zeitschrift habe sich nur an den verantwortlichen Redakteur wenden und nur an ihn halten können. Es sei auch gleichgültig, ob die Berichtigung be gründet gewesen sei oder nicht; sie müsse ausgenommen werden, sobald sie den preßgesetzlichen Bestimmungen entspreche. — In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Amtsanwalts er achtete das Gericht in seinem Urteile den Angeklagten zur Auf nahme der Berichtigung für verpflichtet und ordnete deren Auf nahme an; von Strafe wurde der Angeklagte freigesprochen, da er die Ausnahme der Berichtigung in gutem Glauben abgelehnt habe. (Zeitschrift f. Deutschlands Buchdrucker.) ReichsgerichtSrnischeidung. Zu 8 1 Ziffer 1, 3, 8 36 des Reichsgesttzts bete. Urheberrecht a« Schriftwerken vom 18. Junt 1SÜ1. — Preislisten eines Gewerbetreibenden, die keine belehrende, aus einer schöpferischen, geistigen Tätigkeit des Ver fassers entsprungene Beschreibung, sondern außer der Bezeichnung der Waren und der Angabe der Preise nur kurze Bemerkungen über den Stoff, aus dem die Waren gefertigt sind, und über ihre Vorzüge enthalten, und deren Abbildungen nicht den Zweck verfolgen, eine technische Idee zu veranschaulichen, vielmehr nur dazu dienen, den Empfängern der Liste das Aussehen der Waren zu zeigen, sind nicht geschützt. Das Gesetz schützt nur solche Schriftwerke, die sich als Aus fluß einer individuellen geistigen Tätigkeit darstellen, und nur solche Abbildungen, die den Zweck der Belehrung verfolgen. Reichsgericht II, IS. Mat 08. S64/07. (Breslau, 24. 10. 07.) (Aus: -Das Recht.» Rundschau f. d. deutschen Juristenstand. sHannooer, Helwingj). Vom Reichsgericht- Ablehnung der Verwechslungs-- gefahr bei ähnlich lautenden Titeln von Fachzeit schriften. (Nachdruck verboten.) — Die Inhaberin der Zeitschrift -Central-Zeitung sür Optik und Mechanik, Elektrotechnik und verwandte Berufszweige- in Berlin fühlte sich dadurch beschwert und gesetzwidrig beeinträchtigt, daß vom 1. September 1906 ab in Wien eine Zeitschrift unter dem Titel »Österreichische Central- Zeitung sür Optik und Mechanik, Elektrotechnik und verwandte Berufszweige- erschien. Sie erhob deshalb gegen die Herausgeber und Verleger in Wien Klage auf Unterlassung der Herausgabe der Österreichischen Central-Zeitung rc. re. in Deutschland. Die Klage stützte sich zunächst auf das Warenzeichengesetz, indem Klägerin angab, der Titel ihrer Zeitschrift sei durch Eintragung vom 24. August 1906 als Warenzeichen geschützt. Sodann berief sich die Klägerin noch auf Z 8 des Wettbewerbgesetzes. Landgericht Berlin sowie das Kammericht daselbst erkannten jedoch aus Abweisung der Klage. Das Kammergericht ging zu Gunsten der Klägerin davon aus, daß die Titel der Zeitschriften als die »besondere Bezeichnung- einer Druckschrift anzusehen sind. Es erklärte aber die Abweisung der Klage für gerechtfertigt, weil die Benutzung des Titels der Zeitschrift der Beklagten nicht geeignet sei, Verwechselungen mit der Zeitschrift der Klägerin hervorzurufen, und auch den Beklagten die Absicht fehle, Verwechse lungen herbeizuführen. In elfterer Beziehung sieht das Kammer gericht als wesentlich an, daß die Zeitschrift der Klägerin als Erscheinungsort Berlin führt, dagegen die Zeitschrift der Be klagten, und zwar durch besonders fetten Druck heroortretend, als Erscheinungsort Wien angibt, dazu aber noch in dem Titel den nicht zu übersehenden Zusatz -Österreichische- führt. Es weist dabei noch besonders darauf hin, daß, da beiderseits Fachzeit- 1069
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