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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.07.1908
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 24.07.1908
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- Deutsch
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170, 24. Juli !S08. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtlchn. Buchhandel. 7981 schätz« und »Novellenschatz des Auslandes«, herausgegeben von Heyse, Laistner und Kurz. Wirksame Bekämpfung des Kontraktbruches kaufmännischer und technischer Angestellter. (Nachdruck verboten.) kor. Schon wiederholt ist bei Erörterung der Frage des Kontraktbruches kaufmännischer und technischer Angestellter darauf hingewiesen worden, daß die Prinzipale nach Lage der Gesetz gebung und Rechtsprechung sich in einer ziemlich ungünstigen Lage befinden und nur in sehr geringem Maße über wirksame Mittel gegen den Kontraktbruch verfügen können. Da aber bedauerlicherweise in allen Geschäftszweigen sehr lebhafte Klagen über den Kontraktbruch sowohl höherer, als auch niederer Angestellter in immer steigendem Maße laut werden, so erörtert man naturgemäß in allen interessierten Kreisen sehr eifrig die Frage, neue Mittel und Wege zu finden, um sich gegen den Kontraktbuch zu schützen. Vor kurzem hat nun der Ausschuß des Berliner Kaufmanns gerichts einen Beschluß gefaßt, der empfiehlt, für den Kontrakt bruch der Handlungsgehilfen eine gesetzliche Vertragsstrafe einzu führen. Der Ausschuß hat den Antrag angenommen, dem 8 70 des Handelsgesetzbuches folgenden Zusatz zu geben: -Erfolgt die widerrechtliche Auflösung des Dienstverhältnisses seitens des Handlungsgehilfen, so ist dieser, wenn nichts anderes vereinbart ist, zur Zahlung einer Strafe an den Prinzipal in Höhe desjenigen Gehalts, das bis zur vertraglichen oder gesetzlichen Beendigung des Dienstverhältnisses aufgekommen sein würde, verpflichtet. Mit ihm hastet als Gesamtschuldner der neue Prinzipal, sofern er von dem Sachverhalt Kenntnis hatte. Diese Forderung ist an den Nachweis eines Schadens nicht gebunden. Durch ihre Geltendmachung wird der Anspruch auf Erfüllung des Vertrags und auf weiteren Schadenersatz aus geschlossen.» Bei allen Angestellten, die unter 125 monatliches Gehalt haben, würde eine solche Bestimmung auch nicht viel nützen- Wer kein Geld hat, der wird eben einfach nicht zahlen. Und wenn man klagt, riskiert man noch, die Kosten hinterherzuwerfen. Aber immerhin bedeutet dieser Antrag, dessen Bestimmungen übrigens auch auf technische Angestellte ausgedehnt werden müßten, schon einen großen Schritt vorwärts. Vor allem ist die Vorschrift durchaus gerechtfertigt, daß Prinzipale, die Angestellte zum Kontraktbruch verleiten oder mit Wissen und Willen kontrakt brüchige Angestellte engagieren, ebenfalls schadenersatzpflichtig sind. Gerade hierin haben sich viele Übelstände gezeigt, da manche Prinzipale sich kein Gewissen daraus machen, der Konkurrenz vor der Zeit Angestellte weg zu engagieren oder mit voller Kenntnis des Sachverhaltes kontraktbrüchige Angestellte zu engagieren. Hierin würde sicherlich eine derartige Gesetzesbestimmung, wie sie der Ausschuß des Kaufmannsgerichtes vorschlägt, Remedur schaffen. Aber alle diese Maßnahmen werden dann erst überflüssig, wenn die Rechtsprechung sich in Zukunft einmütig auf den Standpunkt stellt, den das Reichsgericht in einem Urteil seines III. Zivilsenats vom 20. September 1907 — veröffentlicht in der Juristischen Wochenschrift — eingenommen hat. Das Reichsgericht hat in diesem bedeutungsvollen und prinzipiell wichtigen Urteil den Grundsatz ausgestellt, daß der Prinzipal in jedem Falle - gleichgültig, ob eine Vereinbarung vorliegt oder nicht — während der gesamten Vertragsdauer Anspruch auf die Dienste des An gestellten hat und die Unterlassung jeder anderweitigen vertrags widrigen Tätigkeit verlangen kann. Wenn die Gerichte sich diesen Grundsatz zu eigen machen, dann ist dem Kontraktbruch ein fester Riegel vorgeschoben. Denn dann werden die Angestellten ver urteilt, jede anderweitige Tätigkeit während der Vertragsdauer zu Unterlasten, und verwirken für jeden Tag der Zuwiderhandlung eine entsprechende fiskalische Strafe. Eine fiskalische Strafe be deutet aber, daß bei Nichtzahlung an Stelle der Geldstrafe Haftstrafe tritt. Wer also nicht zahlt, kommt in Hast. Und sich dieser Eventualität auszusetzen, dürften nur wenige Angestellte geneigt sein. In dem so bemerkenswerten Urteil heißt eS u. a.: »Die materielle Beschwerde der Revision, daß es kein Klagerecht des Prinzipals gegen seinen Handlungsgehilfen gebe, Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 7b. Jahrgang. während der Vertragsdauer seine Dienste nicht einem anderen Prinzipal zu leisten, kann nicht für begründet erachtet werden. Allerdings hat das Berufungsgericht den Anspruch, der dem Fest- stellungsoerlangen der Klägerin zugrunde liegt, als Erfüllungs anspruch betrachtet. Ein solcher ist er aber auch in der Tat. Denn wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, beschränkt sich der Erfüllungsanspruch des Prinzipals gegen den Handlungsgehilfen nicht auf das Verlangen, daß dieser seine Vertragspflichten positiv, durch Leistung der versprochenen Dienste erfüllt, sondern er umfaßt auch negativ die Forderung auf Unterlassung jedes Verhaltens, das diesen Pflichten zuwider- läuft. Dieser Anspruch folgt aus K 611 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, weil der Handlungsgehilfe danach während der Dauer des Vertragsoerhältnisses zur Leistung der ver sprochenen Dienste verpflichtet ist. Denn hierin liegt, daß der Gehilfe innerhalb der Vertragsdauer verbunden ist, seine Arbeitskraft während der Geschäftszeit zur Ver fügung des Prinzipals zu halten. Ec darf daher, solange er aus irgend einem Grunde diesem die versprochenen Dienste nicht wirklich leistet, insbesondere wenn er sie infolge un befugten Verlassens seiner Stellung zu leisten unterläßt, nicht einem Andern Dienst leisten. Er verletzt damit das dem Prin zipal zustehende ausschließliche Recht auf seine, des Handlungs gehilfen, Arbeitskraft. Auf ein der Pflicht des letzteren ent sprechendes Verhalten kann der Prinzipal im gegebenen Falle auch Klage erheben. Die gegenteilige Ansicht Staubs, Erläuterung zum HEB., 8. Aufl. Anm. 15 zu tz 70, auf die sich die Revision beruft, ist ohne jede Begründung hingestellt. Zudem erkennt Staub selbst an, der Prinzipal könne die Erfüllung aller Vertragsoerbindlichkeiten, also auch Einhaltung des Z 60 HGB. verlangen. Es gewinnt den Anschein, als habe hier die Auf fassung eingewirkt, daß, weil die Zwangsvollstreckung aus einem solchen auf Unterlassung der Dienste bei einem Andern gerichte ten Urteile nicht unmittelbar statthaft ist (ZPO. Z 890), auch eine Verurteilung zur Unterlassung ausgeschlossen sei. Jedenfalls hat dieser Gedanke die bei Staub a. a. O. angezogene Ent scheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. November 1902 unzutreffender Weise bestimmt. Denn gerade die Bestim mung des K 890 der Zivilprozeßordnung ergibt, daß auch Klagen und Verurteilungen auf Unterlassung einer Handlung statt haft stnd.» Dieses Urteil erscheint in jedem einzelnen Punkte zutreffend. Es wäre zu wünschen, daß sich alle in Betracht kommenden Ge richte — sowohl die Sondergerichte wie die Jnstanzengerichte — diesem Urteile, das in gleicher Weise auf kaufmännische wie auch technische Angestellte anzuwenden ist, anschließen. Dann wird der Kontraktbruch bald sehr erheblich eingeschränkt werden und sicher lich zum größten Teile verschwinden. Jedenfalls muß jetzt überall von den Prinzipalen der Versuch gemacht werden, bei den Gerichten diese Grundsätze des Reichsgerichts durchzusctzen. vr. jur. Kurt Weinberg. Kleine Mitteilungen. Amtliches »erzeichnis der GeehLfe» und Anlegeplätze der Erde. — Im Austrage des Ministers für Handel und Ge werbe ist im Verlage des preuß>schen Statistischen Landesamts die vierte, völlig umgearbeitete Auflage des -Alphabetischen Verzeichnisses der bekanntesten, dem Seeverkehre die nenden Häfen und Anlegeplätze der Erde» erschienen. Das Werk enthält die Namen von mehr als 13 000 Häfen einschließlich der Doppelbezeichnungen und die Angabe der Länder, Küsten strecken usw. sowie die geographische Brette, wo sie gelegen sind, und erscheint dadurch als ein nützliches und brauchbares Nach- schlagebuch sowohl für Schiffahrts-, Handels- und Jndustrickreise als auch für Verkehrs- und Seebehörden. Der Preis des Buches beträgt geheftet 5 (Deutscher Reichsanzeiger.) Post. Nachnahme-Paket-Verkehr mit Rußland. — Be kanntmachung. Im Verkehr zwischen Deutschland und Rußland (mit Ausnahme von Finnland, bezüglich dessen es bei den bestehenden Vorschriften verbleibt) können Pakete vom 1. August ab mit Nachnahme bis 800 (in Rußland 400 Rubel) belastet werden. Die Nachnahmepakete im Verkehr mit Rußland müssen frankiert werden, und zwar haben die Absender neben dem Porto 1041
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