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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.02.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-02-16
- Erscheinungsdatum
- 16.02.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19140216
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191402162
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1914
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Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchbandel. Redaktioneller Teil. 38, 16. Februar 1914. größerer Auflage broschieren, bzw. binden lassen, bin dann aber, da mir in der Zwischenzeit seitens einer anderen Buchbinderei günstigere Preisbedingungen gestellt wurden, zu letzterer übergegangen. Es hat sich nun in den letzten 2 bis 3 Jahren gezeigt, und so anch jetzt wieder, daß eine Anzahl von Exemplaren, die die frühere Buchbinderei bro schiert bzw. gebunden hat, Fehlbindungen oben erwähnter Art auf- weist, die natürlich jeweils allerhand Ärgerlichkeiten verursachen. Ich kann mir nicht denken, daß für die Prüfung von durch Buchbinde reien abgelieferten Buchbeständen der Verlag an die Frist der Mängel rüge aus 8 377 HGB. gebunden ist. Vielleicht hat auch die Redaktion des Börsenblattes die Freundlichkeit, sich zu dieser Frage zu äußern. Ein Verleger. Wir kommen dem Wunsche des Herrn Einsenders gern nach. Aber helfen können wir ihm nicht, wenigstens nicht im Sinne einer Auslegung, die ihn« jetzt noch einen Anspruch auf Schadensersatz, Preis minderung oder Nachbesserung geben könnte. Denn wenn sich auch die Buchbinderei nicht ohne weiteres auf 8 377 des HGB. berufen kann, der eine unverzügliche Prüfung, also eine solche ohne schuldhaften Verzug, vorschreibt, so steht ihr doch 8 477 des BGB. zur Seite, wonach ein der artiger Anspruch in sechsMonaten von der Ablieferung der Ware an verjährt. Läßt man nun selbst die Verjährung erst von dem Zeitpunkte an beginnen, an dem die mangelhafte Beschaffenheit der Bücher be merkt wurde, so kommt auch daun die Geltendmachung irgendeines Anspruchs zu spät. Es kann dem Verleger nicht zugemutet werde«, alle gebundenen Exemplare auf etwaige Mängel hin durchzusehen. Als er aber »vor 2 bis 3 Jahren« von den Fehlbindungen Kenntnis erhielt, war es seine Pflicht,'der Buchbinderei davon An- zeigezu machen. Da das nicht geschehen ist, kann auch irgendwelcher Anspruch jetzt nicht mehr erhoben werden. Red. Protest. In der am 4. Februar abgehaltenen Sitzung des Vorstandes der ^88oeiatiou ok I'oreiZn 6oolr86ll6r8 wurde beschlösse«, gegen die von dem Verlagsbuchhändler Herrn Neimar Hobbing in Berlin be liebte Art und Weise, die Mitglieder unserer Vereinigung und die im Vereinigten Königreich ansässigen Importfirmen an dem Bezüge und Verkaufe des vor Weihnachten in seinem Verlage erschienenen Werkes »Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.« zu hindern, öffent lichen Protest einzulegen. Herr Neimar Hobbing hat mit der Firma Cassell L Co. in London einen Vertrag abgeschlossen, demzufolge er das betreffende Werk nicht an die in Großbritannien ansässigen Importfirmen liefern würde, be vor die englische Übersetzung, die Anfang Februar unter dem Titel »keines IZernÜLrä von önlo^v, Imperial Oermany« (16 /— net) erschien, fertig zum Verkauf sei. Der Vorstand protestiert dagegen, daß im Börsenblatt keinerlei dahingehende Bekanntmachung erlassen wurde; er protestiert weiter auch dagegen, daß die Firma Reimar Hobbing eilige Bestellungen und deren Wiederholungen seitens verschiedener Firmen einfach ignorierte und unbeantwortet ließ. Die Kunden der betreffenden Firmen, die das Werk als Weih nachtsgeschenk eiligst bestellt hatten, waren durch die Nichtlieferung der hiesigen Buchhändler gezwungen, ihre Bestellungen zu annullieren. Einige wandten sich an in Deutschland ansässige Buchhändler und bekamen das Werk ohne Anstand prompt zugesandt. Selbstverständ lich wurde das Ansehen der in Großbritannien ansässigen Firmen durch die Unfähigkeit, »ein in Deutschland erschienenes Werk« liefern zu können, bei dem Publikum schwer geschädigt. Das Ausschalten oder Boykottieren aller Sortimentsfirmen eines Landes, wie es durch den von Herrn Neimar Hobbing abgeschlossenen Vertrag de Ineto geschah, schuf einen Präzedenzfall, der in Zukunft für die Sortimenter und Verleger aller Länder ein sehr zweischnei diges Schwert werden kann, da dadurch die gesetzlich gewährleistete Handelsfreiheit im In- und Auslande aufgehoben wird. Im Aufträge der ^88oeiation ok korei^n Uook86ll6i8 in Oreat Uritain and Irelancl. W m. von Knoblauch, Schriftführer. Erwiderung. Ich kenne die ^88oeiation ok k'oreign 6ook86lIer8 nicht und weiß infolgedessen auch nicht, daß deren Publikations-Organ das Börsen blatt für den Deutschen Buchhandel ist.*) Ich habe, wie ich leicht nach- *) Das Börsenblatt ist nicht nur »Publikationsorgan« des Börsen vereins und der ihm angeschlossenen Vereine, sondern eines jeden, der etwas zu sagen hat, was von Interesse und Nutzen für die Gesamtheit NcranNvortltchcr Nedakte»^: Emil T ho maß. — Verlag: Der^ B 0^r s>e r weisen kann, Londoner Buchhändlern Mitte Dezember den Sachverhalt schriftlich und mündlich mitgeteilt. Daß ich also absichtlich eine Orien tierung unterließ, kann wohl nicht behauptet werden. Wenn nun die eine und andere Firma unser Schreiben nicht erhalten hat oder ver gessen worden ist, so ist das ein Versehen, das ich bedaure. Auf der anderen Seite ist es mir aber vollständig unverständlich, wie man mir meine Vereinbarung mit Cassell L Co. zum Vorwurf machen kann. Ich glaube nicht, daß Herr von Knoblauch, wenn er zufällig selbst Verleger wäre, sich von irgendeinem Sortimenter oder einer Sortimenter-Vereinigung eines anderen Landes über seine Ver lags-Abschlüsse Vorschriften machen lassen würde. Als Verleger habe ich doch auch das Interesse meiner Autoren zu wahren, und ebenso glaube ich, lag es dieses Mal mehr im öffentlichen deutschen Interesse, wenn die beste Apologie der deutschen Polirik, die seit Bismarck erschienen ist, in einer guten, würdigen englischen Ausgabe in tausenden Exem plaren in England verbreitet wird, als daß gerade die 25 Exemplare, die der gesamte englisch-deutsche Buchhandel von der deuticyen Aus gabe bestellt hatte, rechtzeitig zu Weihnachten dort eintrafen. übrigens weiß das deutsche Sortiment, daß ich infolge widriger Zufälle erst wenige Tage vor Weihnachten die Expedition beginnen tonnte und froh sein mußte, daß ich am 24. Dezember morgens durch Eilpakete die letzten deutschen Buchhandlungen befriedigen konnte. Und da wäre mir sowieso das deutsche Geschäft vorgegangen, zumal viele Städte von 10 000 bis 20 000 Einwohnern in Deutschland ebenso viel Exemplare bestellt hatten wie die gesamte ^.88oeiation ok I'oieiZn Ü00lc86ll618. Berlin, den 12. Februar 1914. Reimar Hobbing. Büchermarder. Am 12. Februar stahl in meinem Geschäftslokal ein scheinbar den besseren Kreisen angehörender junger Mann im Alter von ungefähr 28 bis 30 Jahren, während im Lager nach den verlangten 2 Nummern der Sammlung Göschen nachgesehen wurde, je 1 Exemplar Bloem, Eisernes Jahr und Volk wider Volk, gebunden. Der Betreffende ist von mittelgroßer Statur, hat gesundes, volles, leichtgebräuntes Ge sicht, kurzen, dunklen Schnurrbart und am Kinn eine kleine Narbe. Er wählt für seine Raubzüge die Mittagszeit, in der gewöhnlich ein Teil des Personals zu Tisch und das Geschästslokal weniger beaufsichtigt ist, und trügt dabei eine kleine schwarze Wachstnchmappe. Sollte der Betreffende einem der Herren Kollegen die Bücher zum Kauf anbieten oder sich vielleicht unter dem gleichen Vorwände irgend wo einstellen, so bitte ich höfl., mich oder die hiesige Kriminalpolizei sofort davon zu benachrichtigen. Auslagen vergüte ich gern. Weimar, 13. Februar 1914. Wasmunds Buch- u. K u n st h d l g. des Buchhandels ist. Diese Auffassung findet sowohl ihre Stütze in dem Zweck und der Ausgabe des Börsenblattes, die Leser über alle Erscheinungen und Vorkommnisse von einiger Bedeutung für den Buchhandel zu orientieren, als auch in den Bestimmungen über die Verwaltung des Börsenblattes. Denn wie nach 8 14 dieser Bestimmungen die Mitgliedschaft des Börsenvereins keinen An spruch auf Abdruck von Einsendungen begründet, so kann auch die Nicht Mitgliedschaft an sich kein Grund zu einer Zurückweisung von Ein sendungen sein, wenn ein öffentliches Interesse als vorliegend ange sehen werden muß. Nur insofern sind die Mitglieder des Börsen vereins Nichtmitgliedern gegenüber günstiger gestellt, als ihnen Ge legenheit gegeben werden muß, sich im Anschluß an eine unter 8 17 der Bestimmungen fallende Einsendung zu äußern. Was die ^.88oeistion ok loroiZn LoolL86l1er8 in Oreat üritain ancl lrelancl anbetrifft, so möchten wir den Lesern, die sich in ähnlicher Unkenntnis wie Herr Reimar Hobbing befinden, Mitteilen, daß von den 28 Mitgliedern dieses Vereins mehr als die Hälfte Mitglieder des Börsenvereins sind. Daß der Verein als solcher nicht Organ des Bör senvereins ist, liegt weniger an dem guten Willen und der Stellung nahme der Vereinsleitung, als an der Unmöglichkeit, den Statuten des Börsenvereins über die ihnen gezogenen Grenzen hinaus Geltung zu verschaffen. Wenn wir aber, wie das doch jetzt der Wunsch und Wille des Vorstandes des Börsenvereins ist, dem deutschen Buche im Aus lände mehr Geltung verschaffen wollen, so werden wir anch denen unser Ohr nicht verschließen dürfen, die sich dafür einsetzen. Ob eine Beschwerde berechtigt ist oder nicht, haben mir nicht zu entscheiden, son dern in solchen Fällen nur die Frage zu prüfen, ob ihr ein öffent liches Interesse beigemessen werden kann, und, im bejahenden Falle, den Parteien die Möglichkeit zu geben, ihre Meinung zur Kenntnis der Leser zu bringen. Red. 260
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