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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.07.1908
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.07.1908
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- Deutsch
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60 Cts., 1. Jahrgang 1908—1909 7 Frcs. 50, Ausland 9 Francs.) Die Veranlassung zu dieser neuen Publikation ist die Weltausstellung, die Brüssel für das Jahr 1910 vor bereitet. Sie erscheint seit dem 22. März, in Folio, mit vielen Abbildungen und Jllustrationsbeilagen, Plänen und Grundrissen, und ist ohne Zweifel dazu angetan, das Inter esse und Verständnis für die neue Weltausstellung nicht nur in Belgien, sondern auch im Ausland zu wecken und rege zu halten, kurz, Stimmung zu machen. Seit Deutschland, das mit seiner Teilnahme an Weltausstellungen ge wöhnlich sehr zurückhaltend ist, seinen offiziellen Beitritt zur Brüsseler Ausstellung bekannt gegeben hat, worüber gerade deshalb in der belgischen Presse lauter Jubel war, dürfte das obige »offizielle Organ« denn auch im deutschen Buchhandel Beachtung verdienen. Es verfolgt vorerst zwei getrennte Ziele: einerseits Mit teilungen über den Fortgang der Ausstellungsarbeiten, die Festlichkeiten, Kongresse und sonstigen Veranstaltungen des Ausstellungsjahres, im ersten Heft auch die Namen der sämtlichen Besitzer des sich auf 2?/z Millionen belaufenden Aktienvermögens der Ausstellung; an zweiter Stelle Propaganda für Belgien als Reiseziel und für Brüssels Sehenswürdigkeiten, Kunstschätze und Geschichte im besondern. So bringen die ersten Hefte zu letzterem Zwecke Aufsätze mit vorzüglichen Abbildungen über die vlämische Kunst der »Primitiven«, die Renaissance-Bauwerke der unvergleichlichen »Orsnäs x>lLos«, das grandiose, wiewohl stark kritisierte Projekt des »lllovt äss ^rts«, der, seit fünfzig Jahren geplant, jetzt beinahe zur Ausführung gelangt wäre, die Sehenswürdigkeiten Lüttichs usw. Wie wir sehen, bringt die Zeitschrift mehr, als der Titel verspricht, während sonst oft das Gegenteil der Fall ist. Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien zum Schutze des literarischen Eigentumsrechts. (Vgl. Nr. 87 d. Bl.) Österreich hat am 2. März/12. Februar d. I. mit Rumänien ein Übereinkommen zum Schutze des literarischen Eigentums abge schlossen, das den Abkommen mit Italien und Frankreich ent spricht. Das neue Abkommen erstreckt sich auch auf Photographien, was bei den früheren nicht der Fall war. Dieser Vertrag hat in deutscher Übersetzung (nach der Öster reichisch-Ungarischen Buchhändlerkorrespondenz) folgenden Wortlaut: Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen rc. und Apostolischer König von Ungarn, und Seine Majestät der König von Rumänien, von dem Wunsche ge leitet, in Österreich und in Rumänien den Schutz des Urheber rechtes an den Werken der Literatur, Kunst und Photographie, die in dem einen oder in dem anderen dieser beiden Staaten veröffentlicht wurden, zu sichern, haben für angemessen erachtet, zu diesem Zwecke einen besonderen Vertrag zu schließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen rc. und Apostolischer König von Ungarn: den Herrn Johann Prinzen Schönburg-Hartenstein, Allerhöchstthren Kämmerer, außerordentlichen Gesandten und be vollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem König von Rumänien, Komtur des Franz Josef-Ordens mit dem Stern, und den Herrn Hugo Schauer, Doktor der Rechte, Ministerialrat im k. k. österreichischen Justizministerium, Ritter des Ordens der Eisernen Krone dritter Klasse und des Franz Josef-Ordens, und Seine Majestät der König von Rumänien: den Herrn Demeter Sturdza, Ministerpräsidenten und Minister des Äußern, Besitzer der Kollane Allerhöchstthres Ordens Carol I., die, nachdem sie sich ihre Vollmachten vorgewiesen und in guter und gehöriger Form befunden, folgende Bestimmungen vereinbart haben: Artikel I. Die Urheber von Werken, die zum erstenmal in Österreich oder in Rumänien veröffentlicht werden, genießen, sofern sie die im Ursprungslands erforderlichen Förmlichkeiten erfüllt haben, hinsichtlich des Schutzes des Urheberrechtes an Werken der Literatur, Kunst und Photographie alle Vorteile und alle Rechte, die den Einheimischen durch die betreffenden Gesetze zugestanden sind. Die Dauer des Schutzes, der demgemäß den Werken rumäni scher Urheber in Österreich und den Werken österreichischer Urheber in Rumänien zugestanden ist, kann die Schutzdauer, die ihnen durch die Gesetze des Ursprungslandes zugestanden ist, keinesfalls übersteigen. Artikel U. Das gegenwärtige Übereinkommen wird am fünfzehnten Tage nach dem Tage in Kraft treten, an dem die Auswechslung der Ratifikationsurkunden erfolgen wird. Die Dauer dieses Übereinkommens wird mit zehn Jahren vom Tage des Beginnes seiner Wirksamkeit bestimmt. Wenn keiner der vertragschließenden Teile zwölf Monate vor Ablauf dieses Termins seine Absicht kundgibt, das gegenwärtige Übereinkommen außer Wirksamkeit zu setzen, bleibt cs in Geltung bis zum Ablause eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an dem einer der vertragschließenden Teile die Kündigung erklärt. Artikel M. DaS gegenwärtige Übereinkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Bukarest aus getauscht werden. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das Überein kommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. So geschehen in zweifacher Ausfertigung in Bukarest am 2. März, 18. Februar Cintausendneunhundertundacht. (ll. 8.) Schönburg m. p. (0. 8.) D. Sturdza m. x. (ll. 8.) Schauer m. x. Die österreichische Regierung veröffentlichte gleichzeitig folgende erläuternde Bemerkungen: Seit dem Zustandekommen des Urheberrechtsgesetzes vom 26. Dezember 1895, R G.B. Nr. 197, das die Reziprozitätsklausel des Autorrcchtspatents vom 19. Oktober 1846 aufgab und anstatt besten auf die Regelung der internationalen urheberrechtlichen Beziehungen durcy Staatsverträge verwies, hat es die Regierung an Bemühungen nicht fehlen lassen, mit Rumänien zum Abschluß eines Literarübereinkommens zu gelangen. In ihrem auf dieses Ziel gerichteten Bestreben wurde sie dadurch bestärkt, daß aus den Kreisen der inländischen geistigen Produktion, namentlich von Komponisten und Musikverlegern, wiederholt der lebhafte Wunsch nach Schutz in Rumänien ge äußert wurde und daß sich auch das Abgeordnetenhaus des Reichsrates im Jahre 1901 aus Anlaß der Verhandlungen über das Urheberrechtsübercinkommen mit dem Deutschen Reiche für den Abschluß einer Ltterarkonvention mit Rumänien ausge sprochen hatte. Die mehrfach wiederholten Versuche, die zu diesem Behuse unternommen wurden, waren bis vor kurzem von keinem Er folge begleitet, da sich die rumänische Regierung den Vorschlägen wegen Einleitung von Vertragsverhandlungen nicht geneigt zeigte. In ein neues Stadium trat die Angelegenheit, als durch das Gesetz vom 26. Februar 1907, RGB. Nr. 58, die Möglichkeit eröffnet schien, den inländischen Urhebern Schutz in Rumänien durch Erlassung einer Verordnung zuzuwenden, die den rumäni schen Autoren für ihxe Werke den Schutz unseres Gesetzes zuge steht. Denn da das rumänische Gesetz über dis Presse vom 1. April 1862, das in seinen ZZ 1 bis 11 das literarische Eigen tum behandelt, im tz 11 eine Vorschrift enthält, wonach alle den rumänischen Urhebern eingcräumten Rechte -auch den Urhebern, Komponisten, Zeichnern und Übersetzern fremder Staaten zuge sichert werden, welche auf Grund der Gegenseitigkeit in ihrem Bereiche das literarische Eigentum zusichern werden«, war die Annahme gerechtfertigt, daß durch die Erlassung der erwähnten Verordnung die Voraussetzung erfüllt sei, unter der auch unseren Urhebern in Rumänien der Gegenseitigkeitsschutz zu kommt. Wenn das Justizministerium zögerte, ohne weiteres den Weg
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