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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.01.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-01-30
- Erscheinungsdatum
- 30.01.1914
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. 24, 30. Januar 1914. ten Sprache angegeben ist. Als praktisches Beispiel soll an der Hand des obigen Schemas folgender Fall dienen : Ein englischer Korrespondent stößt in einem deutschen Briese auf das Wort »Schriftsetzer«, das er noch nicht kennt. Er schlägt cs in dem Index der deutschen Sprache ans und findet dort dis Nummer 3437. Unter dieser findet er in der neben dem deutschen Worte stehenden Spalte die englische Übersetzung »tz-possrapllor« und »eompositor«. Genügt ihm diese Information nicht, so fin det er bei nur einiger Kenntnis der französischen Sprache in der zweiten Spalte unter der französischen Bezeichnung folgende kurze Erklärung: »Tz-gu^rapbe: 1. 6elui qui eonnrnt, qui giatiguo I» tz-poxraplnk:. 2. I.'ouvrigr ooinpositour, qui Isvs Irr lettre, met cm jirrgee, eurrjge les lormss.« In den Anhängen findet der Benutzer ferner Angaben über die Dauer der Urheberrechte in den verschiedenen Staaten, über die Gesetze zum Schutze des literarischen Eigentums, über die Ber ner Konvention, sowie vergleichende Tabellen der Formate der Druckpapiere, die in den verschiedenen Ländern verwendet wer den. Außerdem ist noch eine Tabelle der verschiedenen Schriftgrößen sowie in Musterblättern eine Darstellung der Art gegeben, in der die Korrekturen in den verschiedenen Ländern ge zeichnet bzw. behandelt werden, deren Sprachen in dem Wörter buch vertreten sind. Das Wörterbuch beschränkt sich nicht auf die Ausdrücke, die bei Herstellung von Büchern in Anwendung kommen, sondern geht weiter, indem es viele fachliche Bezeichnungen aus dem Buch bindergewerbe, dem Antiquariatsbuchhandel, dem Sprachschatz der Bibliophilen usw. berücksichtigt. Sein Interessentenkreis ist da her nicht auf das eigentliche Buchgewerbe beschränkt, sondern dehnt sich auch auf die Papierfabrikation, auf die Lithographie, Photographie, auf Reproduktionsanstalten aller Art einschließ lich der kinematographischen und phonographischen Vorgänge usw. aus. Auch Sammlern und Bibliothekaren wird es gute Dienste tun. Übersetzer in großen bnchgewerblichen Industriestädten werden es künftig nicht entbehren können. Denn oftmals schei tern selbst die besten Sprachkenntnisse an den gewerblichen Fach ausdrücken, und nicht selten versagen in solchen Fällen anch größere Lexika. So dürfte auch diese praktische Publikation wie das Inter nationale Buchhändleradreßbuch zum Ausbau eines buchhändle rischen und bnchgewerblichen Weltverkehrs beitragen, indem durch sie Buchgewerbe und Buchhandel der verschiedenen Kultur länder einander besser kennen und verstehen lernen. Der Gedankenschutz im deutschen Urheberrecht. Von Justizrat vr. Fuld in Mainz. Eine Reihe sehr angesehener Schriftsteller hat in den Tages- nnd Fachzeitungen einige gerichtliche Entscheidungen zum Anlaß eines Protestes gegen die Behandlung des Gedankendiebstahls in dem deutschen Urheberrecht genommen (vgl. Nr. 12). Es ist nicht uninteressant, die Beobachtung zu machen, daß, während auf der einen Seite immer noch die Behauptung aufgestellt wird, daß die deutsche Gesetzgebung an einer Überspannung des Ur heberschutzes leide, die bereits zu bedenklichen Folgen geführt habe, anderseits mit großem Nachdruck die Anschauung vertreten wird, daß infolge einer ungenügenden Berücksichtigung des mora lischen Rechts des Urhebers an seiner Schöpfung und deren In halt, der Gesetzgeber Eingriffe in dieses Recht möglich mache, die, wenn sie andern Rechten gegenüber verübt würden, die zivilrecht liche Ahndung zum mindesten nach sich ziehen würden. Jedenfalls ist die letztere Auffassung berechtigter als die Klage über Über spannung des Schutzes, von der in Deutschland weniger die Rede sein kann, als in irgend einem anderen Lande. Das Urhcberrechts- gesetz von 1991 schützt, ebensowenig wie das Gesetz vom II. Juni 1870 den Gedanken an sich, wie sich ans den Bestimmungen der 88 12 und 13 deutlich zeigt. Die »Bearbeitung« ist dem Urheber Vorbehalten, in ihr erblickt der Gesetzgeber einen Ausfluß des Ur heberrechts, hingegen wird dieses Recht durch die »freie Benu tzung« nicht beeinträchtigt, wenn hierdurch eine eigentümliche Schöpfung hervorgebracht wird. Die Abgrenzung der Begriffe ILO »Bearbeitung« einerseits, »Freie Benutzung« andrerseits, theore tisch leicht, hat von jeher, schon unter der Herrschaft des Gesetzes vom >1. Juni 1870 der praktischen Rcchtsübung mancherlei Schwierigkeiten gemacht, und es mutz zugegeben werden, daß bei der Vornahme derselben im Einzelfalle nicht immer mit dem wünschenswerten Verständnis für die Eigenart der literarischen, insbesondere aber der dramatischen Produktion Verfahren wurde. Auch die Gutachten der literarischen Sachvcrständigcnvereine und später der Sachverständigenkanunern lassen in dieser Hinsicht mitun ter manches zu wünschenllbrig.VonAnfanganhatdicRechtsübnng, insoweit in völliger Übereinstimmung mit den Gutachten des preußischen literarischen Sachverständigenvereins nnd der preußi schen literarischen Sachverständigenkammcr stehend, sich dahin ausgesprochen, daß dem Gedanken als solchem, der Idee an sich der Schutz des Gesetzes nicht zur Seite stehe, so daß also in der Gedankenentnahme an sich und ohne Rücksicht auf die Form der Tatbestand der Urheberrechtsverletzung nicht zu erblicken sei. Be reits im Jahre 1884 erstattete der Preußische literarische Sach- vcrständigcnverein ein bei Dambach, »Fünfzig Gutachten über Nachdruck nnd Nachbildung« (Berlin 1891), S. 104, mitgeteiltes Gutachten, in dem cs heißt, daß die Entnahme des Grundge dankens eines bereits vorhandenen Schriftwerks an sich nicht ver boten sei, denn, so wird weiter bemerkt, »es würde sonst die Form weder der Variante, noch der Glosse, noch der Parodie in der Dichtung zulässig sein, da alle diese Formen, wenn sie überhaupt zur Anwendung kommen, ohne eine derartige Benutzung des Ori ginals nicht ausführbar sein würden«. Auf dem Boden des gel tenden Gesetzes hat die Sachverständigenkammcr in dem Gut achten vom 30. 3. 1900, Tande, Gutachten, S. 39, diese Ansicht sich angeeignet; sie fügt allerdings bei, daß selbstverständlich diese an sich erlaubte Benutzung des Grundgedankens oder des Mo tivs eines fremden Geistcserzeugnisses nicht so weit gehen dürfe, daß auch die äußere Form dieses Gedankens ganz oder teilweise wortgetreu oder bei unwesentlichen Veränderungen in einer im wesentlichen identischen Fassung wiedergegcben werde. Mit glei cher Schärfe wird dieser Standpunkt vertreten in dem Gutachten vom 30. Oktober 1903, Daude, S. 98, 18. November 1990, Daude, S. 100, nnd insbesondere vom 23. September 1904, Daude, S. 228; in dem letzteren Gutachten wird u. a. gesagt: »Erlaubt ist also, wie bisher, die bloße Entnahme der Gedanken nnd Ideen eines bereits vorhandenen Werks, wenn dieselben in individueller Formgebung zu einem neuen Ganzen verarbeitet werden, und was insbesondere die Benutzung vorhandener Bühnenwerke an belangt, so kann es keinem Bedenken unterliegen, daß die bloße Benutzung der Idee eines anderen Werks, die gleichartige Durch führung dieser Idee, sowie auch die Beibehaltung des Ganges der Handlung im ganzen nnd der Charakterisierung im großen und allgemeinen allein noch nicht genügt, um eine im Sinne des Ge setzes unzulässige Benutzung anzunehmen, sofern nur im übrigen der Inhalt des benutzten Stücks nicht etwa ganz oder teilweise wortgetreu oder mit unwesentlichen Veränderungen oder Zusätzen in einer im wesentlichen identischen Fassung wiedergegeben, sondern ein .selbständig' nusgcstattetes Btthnenwerk geschaffen ist.« Aus dem Boden dieser Anschauung beruht das Urteil des Reichsgerichts vom 8. März 1913, Entscheidungen in Zivil sachen 82, S. 16 ff., das in einem in Bd. 63, S. 158 der Samm lung abgedrucktcn Erkenntnis seinen Vorgänger hat. In Ab lehnung eines von Köhler verfochtenen Gedankens weist das Reichsgericht die Parallele mit dem Patentrecht nnd dem Begriff der Abhängigkcitscrfindnngcn zurück nnd präzisiert seine Auffas sung dahin, daß dem Urheber das Schriftwerk in seiner Gesamt heit, und zwar abweichend vom Patentrecht, dergestalt geschützt sei, daß nicht jede Ausnutzung der Gedanken des Urhebers eine Rechtsverletzung darstcllc, vielmehr jedermann eine freie Be nutzung gestattet ist, die eine eigentümliche Schöpfung zur Folge habe; mithin herrsche auf dem Schutzgebiete des literarischen Ur heberrechts größere Bewegungsfreiheit als auf dein patentrecht- lichcn. Es kann nicht bezweifelt werden, daß durch diese Rechts übung für die Entnahme des Gedankens, gleichviel, ob es sich um eiu dramatisches, lhrisches oder prosaisches Werk handelt, wei-
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