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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.01.1914
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- 1914-01-30
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- 30.01.1914
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24, 3g, Januar 1914, Redaktioneller Teil. ter Spielraum gelassen wird ; man wird auch nicht bestreiten können, daß es für den dramatischen Dichter ganz besonders fühl- bar ist, wenn der Grundgedanke seines Werks, zu dem auch der Aufbau der Handlung gehört, ohne weiteres entlehnt werden kann. Allein für dieses Ergebnis kann die Rechtsübung unk' Rechtsauslegung nicht verantwortlich gemacht werden, der Ge setzgeber hat absichtlich dem Gedanken als solchem einen urheber rechtlichen Schutz nicht gewährt, bzw, nicht gewähren wollen, und die Rechts,idung würde zu einer wirklichen Änderung des Ge setzes kommen, wenn sic ungeachtet der Zulassung der freien Be nutzung zur Herstellung einer eigentümlichen Schöpfung annch- men ivollte, daß die Entnahme des Gedankens und Motivs an sich, und ohne Rücksicht auf die Formgebung unter den Begriff des Nachdrucks nach geltendem Recht siele. In der Literatur ist wiederholt auf die Möglichkeit der Ber- Wertung des BGB, K 82k in gewissen Fällen hingewiesen worden, um die insoweit bestehende Lücke des gesetzlichen Schutzes auszu- süllen; man hat auch, allerdings auch nur für bestimmt: Fälle, auf die Generalklansel des Gesetzes zur Bekänrpfnng des unlautere» Wettbewerbs hingcwiescn. Die Rechtsiibung hat sich in bezug auf diese Möglichkeiten der Ergänzung des Gesetzes über den Schutz des Urheberrechts spröde, um nicht zu sagen ablehnend Ver halten, und gerade die Vorkommnisse der letzten Monate bieten einen Beweis dafür, datz die Gerichte Bedenken tragen, in bezug auf die Gedankenentnayme die genannten, weitgehenden Vor schriften neben dem Sondergesetz, auch nur in seltenen Fällen, zu Verwerten, Es ist auch nicht anzunshmen, daß sich dies wenig stens für den Regelfall ändern wird, und hierüber wird sich auch derjenige nicht täuschen dürfen, der auf Grund der Beobachtung der Ergebnisse der Rechtsprechung der Ansicht ist, datz in manchen, allerdings nicht häufigen Fällen der Gedankendiebstahl auf Grund der Vorschriften des BGB. sich wirksam verfolgen lasse. Es könnte also, soweit ein Bedürfnis nach Schutz gegen Gedankendiebstahl anzuerkennen ist — und innerhalb bestimmter Grenzen ist dies zweifellos der Fall —, nur durch einen Ausbau, bzw, eine Weiter entwicklung des Urheberrechts dem Bedürfnis genügt werden, die allerdings Vorab noch nicht zu erwarten ist. Es ist kürzlich aus anderer Veranlassung an diesem Orte davon gesprochen worden, datz das »moralische Recht« des Urhebers im Sinne der franzö sischen Auffassung in Deutschland noch nicht in dem für notwen dig zu erachtenden Matze anerkannt sei; am letzten Ende beruht auch die relative Schutzlosigkeit des Urhebers gegen den Gedan kendiebstahl, auch in raffinierter Form, darauf, datz das per sönliche Recht des Urhebers noch nicht zu seinem Rechte ge kommen ist. Kleine Mitteilungen. Die Wchrbcitragserklärnng in Prcusrcn. — Nach einer Unter suchung des preußischen Finanzministeriums ist festgestellt worden, daß dort bereits der überwiegende Teil der Wehrbeitragserklärungen ab gegeben worden ist. Ans diesem Grunde hat der preußische Finanz minister es abgelehnt, den zahlreichen Wünschen wirtschaftlicher und gewerblicher Korporationen nachzugeben und von der Befugnis des Bnndesrats Gebrauch zu machen, den Termin zur Abgabe der Ver mögenserklärung auf den 15. Februar zu verschieben. Dagegen haben die Steuerbehörden die Weisung erhalten, einzelne an sie herantretende Gesuche um Verlängerung der Frist um zwe Wochen zu genehmigen, vorausgesetzt, daß gute Gründe dafür vorliegen. x1<. Sind Eltern zur Anschaffung der für den Religionsunterricht erforderlichen Bücher verpflichtet? Urteil des Sächs. Oberlandesgerichts vom 21. Januar 1914 (Strafsenat). (Nachdruck verboten.) — Eine interessante Entscheidung auf dem Gebiete des Volksschulwesens hat soeben der Strafsenat des Sächsischen Oberlandesgerichts gefällt. Der Tischlergehilfe G. in Meißen, der keiner Religionsgemeinschaft ange hört, sondern Dissident ist, hat zwei Kinder, die die Volksschule be suchen. G. hat bestimmt, daß seine Kinder am evangelisch-lutherischen Religionsunterricht dieser Schule teilzunehmen haben: er weigert sich aber, trotz mündlicher und schriftlicher Aufforderung der Bezirksschul- inspektion, die für den Religionsunterricht erforderlicheil Bücher und Lehrmittel anzuschaffen. G. zog sich infolgedessen eine Anklage wegen Zuwiderhandlung gegen 8 5 des Volksschulgesetzes zu. Er verteidigte sich damit, daß die Verpflichtung, seine Kinder am Religionsunterricht teilnehmen zu lassen, sich nicht auf die Beschaffung der dazu notwen digen Bücher erstrecke. Das ergäbe sich aus der Verordnung des Kul tusministeriums vom 19. September 1872, auch stünden dem Ver langen der Schulbehörde die Bestimmungen in 8 6 Ziffer 4 des Vvlks- schulgesetzeS und in 8 2- der Verfassungsurkundc entgegen. Weiler wurde ans eine Entscheidung des preußischen Kammergerichts hiuge- wiesen, wonach sich die Eltern nicht strafbar machen, wenn sie ihre» Kindern die für den Unterricht erforderlichen Mittel nicht beschaffe». Der Angeklagte behauptet aber auch, eine derartige Verpflichtung be stünde für ihn schon um deswillen nicht, weil er jederzeit in der Lage sei, die Bestimmung, daß seine Kinder am evangelisch-lutherischen Reli gionsunterricht teilzunehmen hätten, abznändern. Endlich wurde gel tend gemacht, der vorliegende Fall sei überhaupt nicht nach 8 5 des Volksschulgesetzes zu beurteilen, sondern nur nach der Verordnung des Kultusministeriums vom 23. Juli 1877, die lediglich zulasse, daß s ä u migc Eltern durch Strafauslage angehalte» werden, die erforderlichen Bücher und Lehrmittel anzuschaffen. Diese Voraussetzung treffe aber auf den Angeklagten nicht zu. Die Verordnung spräche nur von säu migen Eltern, also solchen, die ihre Verbindlichkeit anerkennen und nur in deren Erfüllung lässig sind, nicht aber von solchen, die die Verbind lichkeit bestreiten und deshalb die Anschaffung der Bücher unterlassen. Schöffengericht und Berufungsinstanz haben den Angeklagten aber verurteilt, indem dessen Ausführungen als rechtsirrtümlich bezeichnet wurden. Hiergegen legte der Angeklagte Revision ein. Gerügt wurde, daß der Begriff säumig zu eng aufgcfaßt worden sei. Das Sächsische Ober- landesgcricht hat den Angeklagten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils kostenlos freigesprochen. Die Einwände des Angeklagten seien an sich nicht zutreffend und entbehrten der rechtlichen Begründung. Der Angeklagte habe an sich die Verpflichtung, die für den Religions unterricht erforderlichen Bücher zu beschaffen: seine Weigerung, dies zu tun, sei an sich unbegründet und unberechtigt. Wenn gleichwohl Freisprechung erfolgt sei, so beruhe dies darauf, daß die Weigerung nach dem Strafgesetzbuch nicht unter einen strafrechtlichen Gesichtspunic gestellt werden könne. Nach Ansicht des Senats ist auch die Anwen dung des 8 5 des Volksschulgesetzes auf den fraglichen Vorgang nicht gerechtfertigt, da eine Schulversäumnis nicht vorliege. Der Senat trage weiter Bedenken, der Annahme des Vorderrichters, daß ein eigen mächtiges Einschreiten gegen die Schulordnung vorliegt, beizutreten. Eine gewisse Eigenmächtigkeit liege gewiß vor, aber um die Strafvor schrift iu 8 5 anznwenden, sei noch etwas mehr erforderlich, nämlich ein direktes Auflehnen gegen die Schulordnung. Davon könnte aber nur die Rede sein, wenn der Angeklagte die Bücher für den Religions unterricht weggenommen hätte oder wenn sonstiges aktives Handeln in Betracht käme. Der Angeklagte sei deshalb von der kriminellen Strafe freigesprochen worden, das hindere aber nicht, daß gegen ihn im Wege des Verwaltungszwanges vorgegangen und er auf diesem Wege durch eine Strafauflage zur Anschaffung der Bücher angehalten werden könne. Der Verband der Plakat-Industriellen hält am 3. Februar, nach mittags 4 Uhr, zu F r a nkfurt a. M., Hotel Deutscher Kaiser, seine diesjährige Hauptversammlung ab. Die Tagesordnung enthält unter anderem: Bericht über die Tätigkeit des Verbandes im Jahre 1913: Stellungnahme zur Interpellation Brodaus und Genossen in der zwei ten sächsischen Kammer betreffend die unrichtige Anwendung des Ver- nnstaltungsgcsetzes: Vorlage einer Zusammenstellung der Rechtsprechung in Verunstaltungsfragen. Eine Greco-Feier in Toledo. Der 390. Todestag Grccos soll im April d. I. durch eine große internationale Veranstaltung gefeiert werden. Man beabsichtigt eine Ausstellung aller erreichbaren Werke Grccos, die durch photographische Reproduktionen zu eiuer Repräsen tation des gesamten Werkes ergänzt werden soll. Auf der Plaza del Eonde will man, wie der »Cicerone« schreibt, als eine Art Festspiel das »Begräbnis des Grafen Orgaz« genau nach dem Gemälde Grccos vor führen, gefolgt von einer feierlichen Totenmesse, wie sie Greco in seinem Testament angeordnet hatte. Der Organisator der Feier ist der Mar- gnis von Vega-Jnela». Auch im Auslande findet der Plan lebhaftes Interesse. Internationale SchiffahrtsauSstellung in Genna. — Im März dieses Jahres wird in Genua eine internationale Schiffahrtsaus- stcllung eröffnet werden, deren Ausgabe es sein soll, eine Übersicht des heutigen Standes der Schiffahrt und aller mit ihr in Verbindung stehenden technischen Errungenschaften zu geben. Sie wird daher die folgenden Abteilungen umfassen: Handelsmarine, Der moderne Hasen, .Hafenwirtschaft, Marinesport und Wasserflugzeug,vesen, Telegraphie mit und ohne Draht, Hydrographie und Meteorologie, Fischerei. Eine besondere wichtige Abteilung ist dem Schiffahrtsdienst für die italienische Auswanderung gewidmet. Ein Pavillon wird alles enthalten, was sich auf die Marine-Hygiene bezieht. Endlich soll eine italienische Kolvnial- 15. l
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