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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.01.1914
- Strukturtyp
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- 1914-01-27
- Erscheinungsdatum
- 27.01.1914
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- Deutsch
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^ 21, 27. Januar 1914. Redaktioneller Teil. Und vor allem muß das Schwergewicht darauf gelegt werden, daß das Recht zur Herausgabe einer Zeitung gar kein selbständiges Vermögensrecht ist. Das ist auch in mehreren bedeutungsvollen Urteilen des preußischen Ober- verwallungsgerichts deutlich zum Ausdruck gelangt, und zwar in den Entscheidungen vom 11. März 1899 (L III 45 und L III 87). Sie gründen sich zwar aus das preußische Er» gänzungssteuergesetz vom 14. Juli 1893, aber gerade deshalb sind sie auch für die Veranlagung zur Wehrsteuer von prinzipieller Bedeutung, denn wer das Wehrsteuergesetz mit dem preußischen Ergänzungssteuergesetz vergleicht, wird finden, daß dieses für jenes vorbildlich gewesen ist. Darin ist nun ausgeführt, daß es allerdings nicht zu bezweifeln sei, daß die Rentabilität und der Verkaufswerl eines Geschäfts von der Firma und der Kundschaft, hier dem Titel und dem Kreise der Abonnenten und Inserenten der Zeitung, wesentlich beeinfluß! werde! diese Umstände müßten aber unberücksichtigt bleiben, weil sie keine selbständigen Ver mögensrechte darstellten. Auch der Schutz, der gesetzlich in mehrfacher Weise einer Zeitung gewährt sei, könne dem Zei- tungsverlag nicht den Charakter eines selbständigen Rechts verleihen, dessen Wert bei der Abschätzung zu berücksichtigen wäre. In der zweitgenannten Entscheidung wird darauf hin gewiesen, daß zur Ergänzungssteuer nur selbständige Rechte, die einen in Geld abschätzbaren Wert und einen ausschließ lichen Charakter haben, herangezogen werden können. Berg werkseigentum, Urheberrecht, Patentrechte, dingliche Gebrauchs rechte an fremden Vermögen seien beispielsweise solche selb ständige, ausschließliche Vermögensrechte, dagegen fehle das Merkmal der Ausschließlichkeit überall da, wo ein Recht aus einer behördlichen Genehmigung beruhe, wie z. B. bei der Befugnis zur Ausübung eines Gewerbebetriebes, und das der Selbständigkeit da, wo ein Recht im Verkehr nicht ein besonderes Objekt für sich bilde, für sich allein gar keinen Verkaufswert habe, wie z. B. das Recht zur Führung einer Handelsfirma. Es ist darauf aufmerksam gemacht worden, daß diese Entscheidungen insofern nicht für die Wehrstcuerveranlagung in Frage kämen, als ja im Wehrsteuergesetz nicht allein Rechte, «welche einen in Geld abschätzbaren Wert» haben, aufgeführt seien, wie im preußischen Ergänzungssteuergesetz. Die Kommen- iatoren sind sich aber einig darüber, daß auch bei der Wehr- steucrveranlagung nur in Geld abschätzbare Werte in Frage kommen, und Fernow (S. 20) fügt diese Charakterisierung ausdrücklich hinzu. Sehr glücklich aber und auch für unsre Frage brauchbar ist der vom preußischen Oberverwaltungsgericht gegebene Hin weis auf die Führung der Handelsfirma. Das Recht zur Führung der Firma ist kein selbständiges Vermögensrecht. Darum schließt der H 23 des Handelsgesetzbuchs auch die Veräußerung der Firma ohne das Handelsgeschäft aus. Das Reichsgericht Hai aber wiederholt ausgesprochen, daß das, was von der Firma gilt, auch für den Titel eines Zeitungsunternehmens gilt (Enlsch. d. R.-G. in Zivilsachen 68, 49). Die Führung beider sei kein selbständiges Recht. Dem kann hinsichtlich des Zeitungsunternehmens nur beigetreien werden. Scheidet aber die Selbständigkeit eines Rechtes aus, so ist damit ohne weiteres eine Veranlagung zum Wehrsteuerbeitrag nach H 5, Ziffer 1 ausgeschlossen. (Ziffer 5, die wir einmal angezogen fanden, weil »wiederkehrende Nutzungen« borlägen, kann weder beim »eigentlichen, Verlagsrecht, noch beim Zeitungsunter nehmen angewandt werden, wie der zweite Teil des Wort lautes ergibt.) Die Zeitung hat keinen Verlagswert, der als Kapitalvermögen anzusehen wäre. Wie aber steht es mit dem Betriebsvermögen? Zum Betriebsvermögen gehören alle dem Unternehmen ge widmeten Gegenstände. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß hierher auch Rechte gehören, die überhaupt einen in Geld schätzbaren Wert haben. (Fernow, zu A 4, Ziffer 1a.) Das Zeitungsunternehmen stellt nun rechtlich einen Gewerbe betrieb im Sinne von tz 2, Ziffer 2 des Wehrsteuergesetzes dar, und der Zeitungsverleger hat folgerichtig sein Betriebs vermögen zur Veranlagung zu bringen. Was gehört zum Betriebsvermögen des Zei- tungsunternehmens? Wo eigne Druckerei dafür vorhanden ist, die gesamten Jnventarstückc derselben, die Papiervorräte, Vorräte an Farbe usw., bet allen Zeitungsunternehmen die dem Betrieb dienenden Möbel, wie Schreibtische, Pulte, Schreibmaschinen, Kopierpressen usw. Auch die gesamte Aus stattung der Räume des Verlegers, der Redaktion, des Kontors usw. Ferner aber auch Rechte. Hierher gehören die Rechte an den vor oder am Stichtage erworbenen Artikeln der Autoren, die Forderungen aus Jnsertionsverträgen usw. Sie bilden zweifellos ein steuerpflichtiges Vermögen. Wie steht es aber nun hier mit dem Verlagswert der Zeitung als solcher? Auch bei der Versteuerung des Be triebsvermögens kann das Zeitungsverlagsrecht, ein »un eigentliches« Verlagsrecht, nicht in Frage kommen. Wenn das Anlage- und Betriebskapital, das den Gegenstand des Betriebsvermögens bildet, sämtliche dem Betriebe gewidmeten Rechte in sich begreift, so können auch hier wieder nur selbst ständige Vermögensrechte in Frage kommen, und zwar solche, die einen in Geld abschätzbaren Wert haben, und ein solches selbständiges Recht ist der Zeitungsverlag nicht. Auch was in dieser Beziehung das preußische Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 11. März 1899 ausgesprochen Hai, ist auf die Veranlagung zur Wehrsieuer anwendbar. Mithin ist ein Verlagswert der Zeitung auch beim Betriebsvermögen nicht anzugeben. Er kommt also überhaupt bei der Veranlagung zur Wehrsteuer nicht in Frage. Deshalb wurde auch in jener Versammlung einstimmig beschlossen, kein Verlagsrecht einzusetzen. Der Zeitungsverleger hat nur die oben erwähnten Gegen stände und Rechte zu versteuern. Er mag dabei nicht zu knapp verfahren, denn die Wehrsteuer ist ja nur ein Vorposten der kommenden Besitzsteuer, und was man jetzt bei der Wehrsteuer erspart, legt man später bei der Besitzsteuer vielleicht in er höhtem Maße drauf. Die Praktische Nutzanwendung ist die: Zeitungsverleger, die keinen Verlagswelt der Zeitung in ihrer Bilanz haben, legen diese Bilanz gemäß A 15 des Wehrsteuergesetzes zugrunde. Zeitungsverleger, die in ihren Bilanzen einen Verlagswert irrtümlich eingesetzt haben, legen die Bilanz nicht zugrunde, sondern machen eine neue auf, aus der der Verlagswert ausgeschieden ist. Der sogenannte Verlagswert muß aus den Bi lanzen der Zeitungsverleger verschwinden. Das ist der Standpunkt, der in der oben erwähnten Konferenz eingenommen wurde, und den sämtliche deutschen Zeitungs verleger einnehmen sollten. Syndikus Hermann Pilz. Kleine Mitteilungen. Ein wiirttembergisches Kinogcscß. Das wichtigste Gesetz, das den württembergischen Landtag in seinem jetzt beginnenden Sitzungs- abschnitt beschäftigen soll, wird ein Kinogesetz sein. Der Entwurf schlägt eine von einer Lanöeszentrale auszniibende Hauptaussicht und eine von der Polizeibehörde fiir die besonderen örtlichen Verhältnisse wahrzunehmende Nebenaufsicht vor. Bemerkenswert ist, daß der Vor schlag der Regierung, die Altersgrenze für die Handhabung des Kinder verbots auf 17 Jahre zu erhöhen, von zwei fortschrittlichen Abgeord nete», die die Erhöhung auf 18 Jahre verlange», übertroffen wird. Chirurgcnkongrcssc. Der 4 Kongreß der Internationalen Gesellschaft für Chirurgie findet nach der Münch. Med. Wochenschrift vom 1-3. bis 16. April dieses Wahres in New-Aork statt. Der Sitz der Gesellschaft ist Brüssel, von dem Generalsekretariat, 72, Nue de la Loi, sind sämtliche Auskünfte zu beziehen. Die Tages ordnung enthält Diskussionen über das Magen- und Duodenalgeschwür, über Pfropfung und Transplantation, über Amputationen der oberen und der unteren Extremitäten. — Exkursionen finden statt nach Phila delphia, Baltimore, Washington, Chicago. Nochester, Buffalo, zu den Niagarafällen und nach Boston. Die Überfahrt der Kongreßteilnehmer 135
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