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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.01.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-01-24
- Erscheinungsdatum
- 24.01.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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Redaktioneller Teil. 19, 24, Januar 1914, langt, im anderen aber deshalb nicht, weil er nicht eingesetzt oder abgeschriebcn worden ist. Für die.steuertechnische Behandlung müßte es doch ganz gleich sein, ob und wie ein Wert in der Buch führung angegeben ist, da lediglich die Frage zu entscheiden ist, ob und in welcher Höhe er für die Steuerveranlagung in Betracht kommt. Bei der Buchführung wird man z, B, einen Unterschied machen können, ja unter Umständen machen müssen, je nachdem es sich um käuflich erworbene oder um erarbeitete Werte handelt: für die Steuer kommt ein solcher Unterschied nicht in Betracht, Auch der Hinweis, daß nach den Aussührungsbestimmungen zum Wehr- beitragsgesetz, »als in dem Betrieb angelegt das Vermögen gilt, auf das sich die Buchführung erstreckt«, kann nicht zur Begründung des in Aussicht genommenen Verfahrens gelten, da die Feststel lung doch nicht der Buchführung, sondern dem Vermögen gilt. Nach alledem wird man zuwarten müssen, was die Zukunft bringt, und die ziemlich einfache Konsequenz aus dem Vorstehen den dadurch ziehen, daß man von dem Rechte des ß 15, 2 (Ver mögensfeststellung nach der innerhalb des Jahres 1913 aufgestell ten Bilanz) nur da Gebrauch macht, wo Verlagswerte überhaupt nicht in Ansatz gebracht oder bis aus 1 ,^k abgeschcieben sind. Red, Kleine Mitteilungen. Herabsetzung des ReichSbankdiskontS. — Der Diskont der Neichs- bank ist am 22. Januar von 5 auf 4'/,A und der Lombardztnsfuß für Darlehen gegen Verpfändung von Effekten und Waren von 6 auf 5*/, A herabgesetzt worden. Kommissionswarculager. — Wie die Oppelner Handelskammer dem Deutschen Handelstag mitgeteilt hat, waren bei ihr Beschwerden darüber laut geworden, daß zuweilen Kaufleute ihre Warenlager als Kommissionswaren führten und diese dadurch der Pfändung entzogen hätten. Die oberschlesischd Kammer hatte deshalb durch den Deutschen Handelstag eine Erörterung über die Frage angeregt, ob es sich empfehle, daß ein kleiner Händler, der Kommissionswaren führt, der größeren Klarheit halber dieses durch ein gut sichtbares Schild in seiner Verkaufsstelle bekanntgeben müsse. Im Ubertretungsfalle solle sogar Gefängnisstrafe zulässig sein. Mit Recht sprach sich die Dresdner Handelskammer unter Hinweis auf die Verhält nisse im Buch- und Kunsthandel gegen diesen unglaublichen Antrag aus, da nennenswerte Mißstände nach dieser Richtung in ihrem Bezirk nicht festgestellt werden konnten. In ihrem Gutachten führte sie aus, daß schon aus diesem Grunde bei ihr kein Bedürfnis zu gesetzlichem Einschreiten gegeben erscheine, aber auch aus anderen Gründen könne sie den Vorschlägen der Oppelner Handelskammer nicht beitreten. Die Anbringung eines derartigen Plakates würde den betreffenden Kaufmann in ein ungünstiges Licht rücken; dies würde jedoch namentlich von den Handelskreisen mit Recht als unbillig em pfunden werden, bei denen der Verkauf von Kommissionswaren all gemein üblich sei und sich als die geeignetste Verkaufsform erwiesen habe (z. B. Buch- und K u n st h a n d e l). In ihrer ablehnenden Haltung bestärke sie ferner die Erwägung, daß dann billigerweise auch für viele andere Fälle, in denen ein Irrtum über die Vermögeusver- hältnissc erregt werden könnte, ähnliche Bestimmungen erlassen wer den müßte, z. V. bei Diskontierung von Buchforderungen, Sicherheits- Übereignungen, Eigentumsvorbehalt u. dergl. Dies würde jedoch zu einer geradezu unleidlichen Gesetzmacherei führen, bei der noch dazu der praktische Erfolg höchst zweifelhaft sein würde. Der beste Weg, sich über die Kreditwürdigkeit eines Geschäftsmannes zu erkundigen, bleibe immer noch die Einholung von Auskünften bei zuverlässigen Stellen. Abweichend von dem sehr vernünftigen Standpunkt der Dresdener Handelskammer haben sich einige andere Handelskammern über den Vorschlag der Oppelner Handelsvertretung befürwortend ausgesprochen. Bei der großen Bedeutung, die die Angelegenheit auch für den Sorti mentsbuchhandel hat, dürfte es sich wohl empfehlen, rechtzeitig gegen die Oppelner Bestrebungen Schritte beim Deutschen Handelstag zu unternehmen, um diese für den Buchhandel ganz undurchführbaren Vorschläge im Keime zu ersticken. Wann sind Provisionsreiscnde Angestellte im Sinne der Inva lidenversicherung? — Eine Firma in Dresden beschäftigte au ver schiedenen Orten Deutschlands sogenannte Oberreisende, die selbständig wieder Unterreiscnde zum Vertrieb der Artikel der Firma unter halten. Die Unterreiscnden standen weder zur Firma noch zu dem Oberreisenden in einem festen Dienstverhältnis. Der Unterrcisende in einer Stadt Norddcutschlands erhielt keine Weisungen und war völlig frei hinsichtlich der Zeiteinteilung und Kundenbesuche, dagegen wurde dem L in einer ostdeutschen Stadt an jedem Morgen der Muster koffer mit Weisungen, welche Straßen zu besuchen seien, übergeben und am Abend wieder abgenommen. L war während seiner Tätigkeit für die Firma X, nicht für andere Firmen tätig. Verboten war ihm das nicht, ü unterließ es indessen, da er wußte, daß ein anderer Reisender wegen gleichzeitiger Tätigkeit für eine andere Firma entlassen worden war. Gehalt erhielt L nicht, sondern die geleisteten Anzahlungen waren seine Provision. Das zuständige Versicherungsamt wünschte nun von der Handels kammer zu Dresden ein Gutachten darüber, ob jene Gewerbetreiben den als Angestellte anzusehen seien und deshalb zur Invalidenver sicherung angemeldet werden müßten. Die Kammer äußerte sich dahin, daß Personen, wie sie bei der Firma X in Dresden beschäftigt werden, nicht als Angestellte (Ge hilfen), sondern als selbständige Agenten anzusehen seien. Maßgeblich hierfür sei, daß die betreffenden in keinem festen Dienstverhältnis stehen, daß sie keinen Gehalt, sondern lediglich Provision als Entgelt beziehen und daß sie verhältnismäßig frei hinsichtlich ihrer Betätigung für die Firma sind. Hiergegen spräche nicht, daß L für andere Firmen nicht tätig war und vom Oberreisenden, der ihm die Musterkoffer aus händigte und abnahm, bestimmte Weisungen erhielt. Denn die Maß nahmen des Oberreisenden sind mehr als Sicherheitsmahregeln, die er selbständig traf, anzusehen, und erscheinen daher nicht geeignet, das Verhältnis zwischen L und der Firma X zu beeinflussen. Die Stadt Paris auf der Bugra. — Auf der Internationalen Buch gewerbeausstellung ist bekanntlich auch Frankreich mit einem eigenen großen Pavillon vertreten, wofür die Regierung schon 480 000 Frcs. bewilligt hat. Nunmehr hat der Stadtrat von Paris beschlossen, für die Beteiligung der Stadt Paris 10 000 Frcs. zur Verfügung zu stellen, ebenso sind für die Ausstellung des Seinedepartements 5000 Frcs. aus gesetzt worden. Die Stadt Paris wird keinen besonderen Pavillon er richten, sondern im französischen Pavillon ausstellen. Die Kindcrlcsehallcn machen in Deutschland weitere Fortschritte. Auch in Berlin wurden im vergangenen Jahre zwei eingerichtet. Ge genwärtig bestehen in über 30 Städten Deutschlands Kinderlesezimmcr. Sie werden fast überall von Vereinen unterhalten. Neuerdings hat eine gewisse Bewegung gegen die Kinderleschallen eingesetzt, die wohl darauf zurückzuführen ist, daß man den Wert der Kinderlesehallen, genau wie den der Lesezimmer für Erwachsene, anfangs über schätzt hat. Neue Bücher, Kataloge etc. Oeograpbie uncl liewebe^breibungen. ^nt-ihu.-Katalog Xo. 54 von X. kuebbolr in kl uneben, Kudvvigwr. 7. 8°. 36 8. 880 Xrn. Kün8tler8 bei Wettbewerben. Or.-8". VIII, 134 8. Lern 1913, Kuropa (ein8ebl. ^Itcleut8ebland). 8". 92 8. 1683 Xrn. m. Werke au8 verrsekiedenen Wi88en8gebieten. — ^nticzuariak-Xureiger Xo. 26 von Kriedrieb Klüller vorm. Ludwig 8tsrk in Klüneben, ^malienwr. 33. 8°. 48 8. 964 Xrn. 8erit au livre imprime. Lex.-8». 28 8. ni. XVI r. 1'. karbigen l'akeln und Abbildungen im ll'ext. 49 Xrn. Klorenee 1914, Leo 8. 0 l 8 ebki, Kditeur. ?rei8 kr. 15.—. tion8-Katalog Xeue Kolge Xo. 44 von 0 8wald Weigel in Leipzig, Xönig8tra886 1. 8". 62 8. 1005 Xrn. — Verweige rung: 25.-27. Februar 1914. Sprechfaul. Buchhändlerwappen in Metall. Ist den Herren Kollegen irgendeine Firma bekannt, welche Buch- händlcrwappcn in metallener Ausführung, als Kupfer, Bronze usw. vorrätig halt oder anfertigt? 128 ^ ^ R.d°-n°o und Erp-llt-m: L-q»tg, Gerichtsweg ,Buchh-ndl-rS°uS,.
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