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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.09.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-09-28
- Erscheinungsdatum
- 28.09.1907
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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s 7 7 8 Börsenblatt s. ö Dlschir. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 227, 28 September 1S07. mit dem Schriftsteller oder Verleger zu verständigen und ihnen Honorar zu zahlen». In dieser letztem Hinsicht aber nimmt der Redner das auch anderswo anerkannte Recht in Anspruch, »die Übersetzung und den Nachdruck als zwei ganz besondre Dinge anzusehen«. Der Schluß der Rede ist insofern sehr wertvoll, als darin der Vorsitzende der Buchhändlervereinigung, Herr van Stockum, erklärt, er stimme mit dem »Droit ä'^uteur« darin überein, »die Berner Konvention biete die einzige und beste Lösung aller inter nationalen Schwierigkeiten auf literarischem Gebiet«. Die Versammlung von Neuenburg nahm diese Er klärung mit großer Befriedigung auf, machte indessen ihre ausdrücklichen Vorbehalte zugunsten der unbedingt not wendigen Anerkennung des Übersetzungsrechts in den inter nationalen Beziehungen, indem unter verschiedensprachigen Völkern die Übersetzung die einzig wirksame Wiedergabe bedeute. Sodann verlas der Vorsitzende der »^.88oeig.tiou« in der Versammlung einen »Fragebogen«, den der leitende Ausschuß den Vereinen der verschiedenen Verbandsländer hat zugehen lassen, um durch die eingehenden Antworten und durch klare Tatsachen beweisen zu können, »daß in diesen Ländern, sogar in denjenigen, deren literarische Pro duktion gering ist, der Anschluß an die Berner Konvention keine Unzukömmlichkeiten weder für die Volksbildung noch für die Entwicklung von Literatur und Kunst gezeitigt hat«. Diese Untersuchung soll eine Stütze für die Offensive werden, die die holländischen Freunde der Berner Konvention in nächster Zeit zu ergreifen in der Lage sein werden, um in ihrem Parlament eine günstige Wendung zu erzielen. Österreich-Ungarn. Die Verdienste des Herrn Carl Junker, dem die glückliche, auf dem Kongreß von Bukarest gefaßte Anregung zu einer Partialrevision der österreichischen Gesetzgebung im Sinne der Wiedereinführung der Reziprozi tätsklausel in das österreichische Gesetz von 1895 zu ver danken ist*), wurden von der Versammlung und von seinem Landsmann, Herrn Gerichtsadvokat Schmidl aus Wien, der der Konferenz beiwohnte, voll anerkannt. Dies hinderte jedoch den letzteren nicht, einzugestehen, daß das Abänderungsgesetz vom 26. Februar 1907 mit sehr un bequemen Einschränkungen behaftet wurde, daß bei der Beratung die Redner die Tragweite der Revision nicht in gleicher Weise auffaßten, daß das von Österreich gewählte Mittel, Abkommen auf Grund der bloßen Reziprozität zu schließen, die durch eingehende, schwierige diplomatische Ver handlungen festgestellt werden muß und die bis jetzt auch nur zu der einzigen Verständigung mit Dänemark geführt hat, sich als langsam und schwerfällig erweist und eher geeignet ist, den für den Beitritt zur Union so nötigen »sl»v« zu hemmen. In der darauf folgenden belebten Diskussion wiesen die Herren Junker und Schmidl auf die Schwierigkeiten hin, die sich gegenwärtig dieser letztem, im Grunde so wünschens werten Lösung entgegenstellen. Diese Schwierigkeiten sind zweierlei Art: einmal politischer und staatsrechtlicher Art, indem die beiden Reichshälften bis jetzt mit den andern Ländern eigentliche Literarverträge nur gemeinschaftlich ab geschlossen haben, aber in dieser Frage nun nicht gleiche Ansichten zu haben scheinen**); sodann gesetzgeberischer Art, ») S. Droit a'Luteirr 1906: S. 129, 160; 1907: S. 28, 46. Börsenblatt 1907 Nr. 18, 21, 26, 33, 42, 57, 58. ") Trotz der Kühle, die in Ungarn gegenüber der Union herrschen soll, darf man auf das der Unionssache günstige Ab stimmungsergebnis Hinweisen, das in der ungarischen Gesellschaft zum Schutz des gewerblichen Eigentums letzten Winter erzielt wurde (s. Droit ä'^.utsur, Augustnummer, S. 103). indem der Beitritt zur Berner Konvention die Abänderung des österreichischen Gesetzes von 1895 in Hinsicht auf die Fragen der Veröffentlichung, des Übersetzungsrechts und des Aufführungsrechts erfordern würde. Übrigens leide die Berner Konvention in den Augen des österreichischen Justiz ministers noch an dem Fehler, daß sie in einigen Punkten den Schutz zu sehr überspanne. Jedoch verlören die öster reichischen Redner die Hoffnung nicht auf eine Reform des Landesgesetzes und auf eine Sinnesänderung, wenn letztere sich auch nicht so bald einstellen dürfte. 2. Gesetzgebung. Folgende Punkte wurden vom Berichterstatter behandelt: Mit bezug auf Deutschland die Annahme des Gesetzesvom 9. Januar 1907, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Kunst und der Photographie, die Umfrage über die Dauer der Schutzfrist, der . zwischen den Tonkünstlern und Musikverlegern geschlossene Friede und seine Folgen für das deutsche Musikleben und für die Lösung der Musikinstru- mentenfrage, — mit Bezug auf die Vereinigten Staaten die Hindernisse verschiedener Art, welche der Vereinheitlichung der amerikanischen Ürheberrechtsgesetzgebung im Wege stehen und gegenwärtig die Annahme der neuen Bill als sehr un gewiß erscheinen lassen, sofern man nicht auf den Ausweg verfällt, entweder die Bestimmungen, betreffend die »Nusio Rolle«, davon abzutrennen oder die Vorlage vorläufig zurück zuziehen, wenn die Parlamentarier sie ungünstiger gestalten sollten als die jetzige Gesetzgebung; — in bezug auf Groß britannien der bis jetzt siegreich durchgeführte Kampf gegen den Musikaliennachdruck, ferner das Inkrafttreten des neuen australischen Gesetzes, dessen Anwendung auf die Verbands autoren und -Künstler leider nicht mit der wünschenswerten Klarheit festgelegt ist, namentlich was die Befreiung von Förmlichkeiten anbelangt; — in bezug auf Italien die Aus arbeitung des neuen, sehr fortschrittlichen Gesetzentwurfs, der insbesondere die Abschaffung der Förmlichkeiten und den völligen Übersetzungsschutz vorsieht, welche Reformen aller dings nicht nach jedermanns Geschmack zu sein scheinen, — in bezug auf Panama der Erlaß von Verfassungs- und Ge setzesvorschriften, betreffend Urheberrecht und die Anwendung des amerikanischen Oox^rigbt - Gesetzes in der Kanalzone, — in bezug auf Rußland die Vorbereitung eines einheimischen Gesetzes, wobei aber der Gedanke eines Schutzes für fremde Autoren in diesem Lande noch immer einem gewissen Wider spruch begegnet, — in bezug auf die Schweiz die von den Photographen und Komponisten für die Durchsicht des Bundesgesetzes von 1883 aufgestellten Forderungen. — Hiezu wurden noch folgende Angaben gemacht: Deutschland. — Herr Albert Osterrieth hielt einen eingehenden Vortrag über das neue, am 1. Juli d. I. in Kraft getretene Kunstschutzgesetz und wies hin auf die durch dieses Gesetz erzielten Fortschritte im Schutz der Werke der Baukunst und der kunstgewerblichen Erzeugnisse, in der Wah rung des Persönlichkeitsrechts, in der weitherzigen Feststellung der dem Autor ausschließlich eingeräumten Befugnisse und im Porträtschutz. Er verschwieg aber auch nicht die noch bestehenden einschränkenden Bestimmungen, insbesondre den Mangel an Schutz der fremden Künstler. Spanien. — Herr Gili, Verleger in Barcelona, sprach von den verwickelten und kostspieligen Förmlichkeiten, die nach der einheimischen Gesetzgebung die Rechtsinhaber zu er füllen haben, namentlich wenn sie Abtretungen oder Ver öffentlichungen mit Übersetzungen von Arbeiten fremder Autoren eintragen lassen müssen, indem dann deren Ge nehmigung durch beglaubigte Aktenstücke dargetan werden
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