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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.01.1914
- Strukturtyp
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- 1914-01-23
- Erscheinungsdatum
- 23.01.1914
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- Deutsch
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18, 23. Januar 1914. Redaktioneller Teil. Buchhandel nicht nur gegen die überragende Größe von Leipzig und Berlin, sondern neuerdings in zunehmendem Maße gegen München zu wehren, das Stuttgart gerne den Rang ablaufen mochte und das keine Anstrengungen scheut, um den Versuch zu verwirklichen, München zur Zentrale oes süddeutschen Buchhandels und zum Kommissionsplatz zu machen. Von dem Gedeihen des Buchhandels in Stuttgart hängt aber das Gedeihen und Verbleiben der für Stuttgart und das Land so wichtigen graphischen Industrien, der Buchdruckereien, der litho graphischen Anstalten und Steindruckercien, der Buchbindereien, der Papierindustrie usw. ab. Kür den Verlagsbuchhandel ist daher ein Platz von 370 qnr belegt worden. Gegenüber den erwähnten anderen Städten, die jede für sich ein Mehrfaches an Platz belegen, ist der Platz verhältnis mäßig bescheiden gewählt. Er soll in einheitlicher Form die Bedeutung des Stuttgarter Verlagsbuchhandels in würdiger Ausstattung zur Gel tung bringen. Fm Mittelpunkt des Raumes wird ein reiches ge schichtliches und statistisches Material vorgeführt werden. Tie an der Ausstellung beteiligten Firmen haben für die Platzmiete aufzukommen. Tie Kosten der einheitlichen Ausstattung des Raumes werden auf 20 000 »// geschätzt. Die Verlagsfirmen müssen damit rechnen, daß für sie bei dieser Ausstellung kaum auch nur mittelbar ein Nutzen heraus- tommen wird. Ihre Beteiligung erfolgt lediglich, um die Stellung von Stuttgart im ganzen aufrecht zu erhalten. Sie haben deshalb bei der Zentralstelle und bei der Stadt Stuttgart zunächst den Antrag auf Bewilligung eines Beitrags von je 5000.//, später von 10000.// gestellt. Die Stadt Stuttgart hat diese Bewilligung eines Beitrags von 10 000.// beschlossen. Neuerdings ist bei der Zentralstelle vom Vorstand des Kreises IVa des Deutschen Vuchdruckervereins der Antrag auf Be willigung eines Beitrags von 5000 zu der gemeinsamen Ausstellung der württembergischen Buchdruckereibesitzer eingegangen. Der Deutsche Buchdruckerverein hat für die 12 Kreise 12 Kojen belegt, die somit in unmittelbarem Wettbewerb nebeneinanderslehcn. Eine eindrucks volle Vertretung der Bnchdruckereiindustrie von Stuttgart und Um gebung aus dieser Ausstellung ist von weittragender wirtschaftlicher Bedeutung für die Entwicklung dieser Industrie. Auch hier handelt es sich um den Wettbewerb mit München, Leipzig und Berlin. Es wird hervorgehoben, daß die riesenhaften Druckereibetriebe beispielsweise in Leipzig den Verlegern Vorteile bieten können, die die nicht so großen Stuttgarter Betriebe beim besten Willen nicht aufbringen können. Dem gegenüber handelt es sich für Stuttgart in erster Linie darum, die Qualitätsarbeit zu pflegen und dementsprechend auch auf der Aus stellung zur Geltung zu bringen. Die für die würdige Ausgestaltung der Koje nötigen Mittel kann die Vereinigung der Buchdruckereibe sitzer nicht allein aufbringen, sie muß außerdem für die Aussteller die Platzmiete verhältnismäßig niedrig halten, uni auch kleinere Firmen für die Beteiligung zu gewinnen. Eine gediegene Ausstattung der Koje, die ihr neben den entsprechenden Kojen der übrigen Kreise das nötige Ansehen sichert, wird auf 5000 bis 6000 ^// geschätzt. Soweit die Ausführungen des Berichterstatters. Das Verwaltungs- kollcgium hatte die Bewilligung eines Staatsbeitrags von 10 000 ^// vorgeschlagen, der zur Unterstützung der Ausstellungen des Verlags buchhandels, der Druckereibesitzer und der Fachschule dienen sollte. Uber die Verteilung waren keine näheren Bestimmungen getroffen, es dürfte sich etwa darum handeln, die Hälfte für den Buchhandel, die andere Hälfte für die Buchdruckereien einschließlich ihrer Fachschule zu ver wenden. Auf Grund einer lebhaften Aussprache wurde vom Gesamt- kollegium die Bewilligung von zusammen 12 000 befürwortet. Die Bewilligung soll an die Voraussetzung geknüpft werden, daß die Stadt Stuttgart für die Ausstellung der Fachschule eine dem auf diese ent fallenden Staatsbeitrag entsprechende Summe gleichfalls bewilligt. Zu den Kosten der Fachschule haben Stadt und Staat bisher stets in gegenseitigem Einvernehmen gleiche Beiträge geleistet. So hat auch im Jahre 1912 die Stadt ihren Beitrag von 2000 .// auf 2500 .// erhöht. Bei der Bewilligung von 10 000 ^// für die Ausstellung des Stuttgarter Buchhandels haben die Gemeindekollegien ihrerseits die Erwartung ausgesprochen, daß auch der Staat einen größeren Beitrag bewilligt. Mit den hiermit beantragten Beiträgen wird es für die Buchhändler lind Buchdruckereien möglich sein, eine der bisherigen Stellung Stutt garts würdige Ausstellung zusammenzubringen und in gediegener Weise auszustatten, so daß trotz der bedeutenden Einschränkung des Raumbedarfs gegenüber den im Wettbewerb stehenden Städten Stutt gart in einer seiner Bedeutung als Buchhändlerstadt angemessenen Form vertreten sein wirb. 8k. Unerlaubte Koukurreuzmanöver des Augestellten und die Haf tung des Prinzipals. Urteil des Reichsgerichts vom 16. Januar 1914. (Nachdruck verboten.) — Nach 8 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist zum Ersätze des Schadens verpflichtet, wer zu Zwecken des Wettbewerbes über das Erwerbsgeschäst eines anderen, über dessen Waren ober gewerbliche Leistungen Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts oder den Kredit des In habers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Werden derartige Handlungen von einem Angestellten vorgenommen, >o ist, da 8 13 Abs. 3 entsprechende Anwendung findet, ein Unter lass u n g s a n j p r u u, auc.) gegen oen Jnhaver des Betriebes be gründet. Das Gesetz spricht hier nur von einem Unterlassungsanspruch, und es ist eine nicht uninteressante Rechtsfrage, ob nach den direkten Bestimmungen des U.W.G. der Geschäftsinhaber auch zum Schadens ersatz für unerlaubte Konkurrenzhandlungen seines Angestellten ver pflichtet ist. Das Reichsgericht hat diese Frage verneint. Wohl aber kann, wie vorliegende Entscheioung lehrt, eine Haftung des Geschäfts inhabers schon aus den allgemeinen Bestimmungen des BGB. über unerlaubte Handlungen 88 823, 831 BGB. begründet sein. Die Klojett- anlagen-Kabrik S. mit der Hauptniederlassung in Breslau hatte zum Leiter ihrer Zweigniederlassung in Görlitz den Kaufmann B. bestellt. Dieser haue durch eine im Görlitzer Anzeiger erlassene Anzeige eine Reihe von Spülkästen der Konkurrenzfirma E. zu diskreditieren gesucht. Die Firma E. erhob daraufhin gegen die Firma S. beim Landgericht Breslau Klage auf Untersagung dieser Veröffentlichungen, außerdem aber machte sie einen Schadensersavanspruch in Höhe von 5000 geltend. Beide Vorinstanzen, Landgericht und Oberlandesgcricht Bres lau erkannten den Unterlassungsanspruch für berechtigt an, wiesen aber den Schadensersatzanspruch ab. Die Berufungsinstanz führte in den Entscheidungsgründen in dieser Beziehung aus: Der Schadensersatz anspruch ist unbegründet. Wenn B. nicht gesetzlicher Vertreter, son dern nur Handlungsbevollmächtigter ist, so kann der Geschäftsherr nicht für Handlungen haftbar gemacht werden, die B. in Überschreitung seiner Vollmacht vorgenommen hat. Eine entsprechende Anwendung des 8 13 Abs. 3 U.W.G. besagt nur, daß der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebes begründet ist. Mit dem Schadensersatz anspruch kann die Klägerin nur durchdringen, wenn der Beweis gesühr: wird, daß B. mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Firma gehandelt hat. Die dahingehende Behauptung ist widerlegt. Zur In anspruchnahme aus 8 831 BGB. würde die Klägerin an und für sich be rechtigt sein. Die Beklagte hat aber den Beweis erbracht, daß sie bei der Auswahl des B. die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Diese Entscheidung suchte die Klägerin durch Revision anzufechlen. Sie hatte insoweit Erfolg, als das Reichsgericht das Urteil aufhob und die Sache zur anderweiten Verhandlung an die Vorinstanz zurück verwies. Zur Begründung führte der höchste Gerichtshof ungefähr aus: Die Bestimmungen des U.W.G. versagen für den Schadensersatz anspruch. Dieses Gesetz gewährt ganz deutlich nur einen Anspruch auf Unterlassung, nicht auf Schadensersatz. Auch für die Behauptung, daß die Veröffentlichung genehmigt worden sei, reichen die tatsäch lichen Feststellungen aus. Ungenügend ist jedoch erörtert, ob aus den 88 831, 823 BGB. eine Haftung hergeleitet werden kann, die darauf basieren dürfte, daß der Geschäftsherr seiner Aufsichtspflicht nicht nach gekommen ist. Es liegt die Behauptung vor, daß dem Hauptleiter die Artikel bekannt geworden seien. Dann liegt es aber nahe, daß der Haupt leiter sich die Artikel vorlegen ließ. Deshalb wird aufs neue die Frage zu entscheiden sein, ob der Schadensersatzanspruch nicht doch begründet ist. (Aktenzeichen II. 539/13.) Die Veranstaltung einer nordwestdeutschen Gewerbe- und Industrie- Ausstellung inBre m e n im Jahre 1916, zu der die Provinz Hannover und das Großhcrzogtum Oldenburg eingeladen werden sollen, wurde der »Wescrzeitung« zufolge am 19. Januar abends von einer im Konvenl- saal der Börse tagenden Versammlung bremischer Reeder, Kaufleute, Industrieller und Gewerbetreibender beschlossen. Die Ausstellung soll ungefähr im Nahmen der nordwestdeutschen Gewerbe- und Industrie ausstellung in Bremen 1890 gehalten werden. Der Bürgcrpartverein hat dafür bereits das frühere Ausstellungsgelände zur Verfügung ge stellt. Die Generalversammlung des Bundes der Landwirte findet in diesem Jahr am 16. Februar, mittags 12'/. Uhr, in Berli n im Zirkus Busch und Zirkus Schumann statt. Die kaiserliche öffentliche Bibliothek in Petersburg konnte am 15. Januar das Jubiläum ihres hundertjährigen Bestehens begehen. Mit 2 043 822 Bänden und 124 140 Handschriften im Jahre 1913 ist sie die größte Bibliothek des östlichen Europas. Ihr Grundstock wurde im 18. Jahrhundert vom Grafen Zaluski mit 200 000 Bänden gelegt. Nach seinem Tode kam die Bibliothek an das Jesuitenkollegium in Warschau, von wo sie 1795 mit 260 000 Bänden und 10 000 Handschriften nach Petersburg gebracht wurde. Hier wurden nach und nach hundert ver schiedene Bibliotheken des großen Reiches mit ihr vereinigt: zu diesen gehörten u. a. auch Tolstois slawische Sammlung (18 430), Tischen- dorfs und Dolgorukijs Handschriftensammlung. Seit 1814 ist die Bibliothek dem allgemeinen Besuche zugängig. 123
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