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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.01.1914
- Strukturtyp
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- 1914-01-13
- Erscheinungsdatum
- 13.01.1914
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. 9, 13. Januar 1914. fugnisse in vollem Umfange dem Erwerber mit übertragen wo» den sind, kann man nicht mit Sicherheit sagen, daß es auch im Willen der Parteien gelegen haben würde, die wichtigen kine- matographischen Befugnisse mit zu übertragen, wenn deren künf tige Existenz voraussehbar gewesen wäre. Um dem Ziel näher zu kommen, wird man also die Frage so formulieren müssen: Würde das Gesetz von 1901, wenn es die kinematographischen Befugnisse gekannt hätte, sie unter die jenigen Rechte subsumiert haben, die beim Urheberrechtsvertrag dem Urheber Vorbehalten bleiben, m. a. W. gehören die kine matographischen Befugnisse begrifflich in den Bereich der in Z 14 (alter Fassung) bczeichneten Befugnisse? Um hierauf eine Ant wort zu finden, mutz zunächst eine Begriffsbestimmung jener in 8 14 aufgeführten Befugnisse versucht werden. Zweifellos haben die drei Befugnisse (das übersetzungs recht, das Dramatisierungsrecht und das musikalische Bearbei tungsrecht) ebensoviele Arten von Bearbeitungen des Originals zum Gegenstände, bei denen es sich durchweg darum handelt, die in dem ursprünglichen Werke bereits in individueller Form gestaltete Idee in einer neuen Form wiederzugeben; den Gegenstand jener drei Bcarbeitungsbefugnisse bildet also das Recht, an der dem Werke zugrunde liegenden Idee (d. i. beim Schrift werk der Gedanken- und Handlungsinhalt, beim Tonwerk die Gesamtheit der einzelnen musikalischen Einfälle) den individuellen Formgebnngsprozetz zu wiederholen. Gegenstand des Rechts ist also die Idee, nicht das Werk selb st. Ein Recht an der Idee ist aber begrifflich kein Urheberrecht, denn Urheberrecht be steht nicht an der Klotzen Idee, sondern gelangt erst in dem Augenblick zur Entstehung, wo die Idee ihre individuelle Form gebung erlangt hat. Die Idee ist an sich also nicht dem allge meinen Urheberrechtsschutz unterstellt, vielmehr ist jedermann befugt, sie aufzugreifen, individuell zu gestalten und das da durch entstandene Werk wirtschaftlich als ein seinem Urheber recht unterstehendes Werk zu verwerten. Das Gesetz spricht die sen Grundsatz in etwas anderer Form in 8 13 Abs. 1 aus, indem es die »freie Benutzung eines Werks zur Hervorbringung einer eigentümlichen Schöpfung« freigibt. Nursoweit ist die Idee einem gesetzlichen Schutze unterworfen, als dies durch besondere Vorschrift geschehen ist. Solche besondere Vorschriften hat das Gesetz im 8 >2 Abs. 2 eben erlassen, indem es als Ausnahme vom Grundsatz des 8 13 Abs. 1 seststellte, datz das Übersetzungsrecht, das Dramatisierungs- und Entdramatisierungsrecht und das musikalische Bearbei tungsrecht ausdrücklich dem Urheber des Originalwerks Vor behalten fein sollen; hiermit entrückte es jene Bearbsitungsarten, die zweifellos an sich freie, eigentümliche Schöpfungen erzeugende Benutzungen sind*), dem Bereich der nach 8 13 sreigegebenen Benutzung und schuf so ein besonderes Recht an der Idee selbst, das ohne diese Vorschriften überhaupt nicht existieren würde. Das Gesetz handelte nun völlig konsequent, wenn es in 8 14 die Bestimmung traf, datz dieses Recht an der Idee, das nicht Urheberrecht ist, auch bei der Übertragung des Urheberrechts grundsätzlich nicht mit auf den Erwerber übergehen solle.**) Konsequent war es natürlich auch, datz der Ur heber berechtigt sein sollte, jenes Sonderrecht durch besondere Vertragsbestimmung mit dem Urheberrecht zu übertragen, wäh rend das Gegenteil angenommen werden sollte, sobald beim Ur- *) Dies ergibt sich besonders aus den Eingangsworten des 8 13: »Unbeschadet der ausschließlichen Befugnisse, die dem Urheber »ach 8 12 Abs. 2 zustchen . . .« Auch das Recht der Übersetzung würde an sich eine freie Benutzung im Sinne des 8 13 sein, denn bei einer Übersetzung im hier allein in Krage kommenden literarischen (nicht schulmäßigen) Sinne handelt es sich ja nicht um mechanische Ersetzung der gebrauch ten Ausdrücke durch die gleichbedeutenden der fremden Sprache, sondern um eine individuelle Neugestaltung aus dem Geiste der fremden Sprache heraus. **> Datz dabei einige scheinbar inkonsequente Ausnahmen gemacht wur den, insoscrn das Rückübcrsctzungsrecht und das Recht zur Herstellung von Auszügen an Tonwcrkcn nicht dem Urheber verbleibt, sondern mit auf de» Erwerber übergeht, war durch wirtschaftliche Erwägungen ge boten, denn durch Ausübung dieser Rechte hätte der Urheber dem Er werber unliebsame Konkurrenz machen können. 64 Heberrechtsvertrag keine ausdrückliche Bestimmung in dieser Richtung erfolgte. Prüfen wir nun die rechtliche Natur der — wie wir oben sahen, nicht aus dem Urheberrecht an sich entspringenden, sondern erst kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen geschaffenen — Befugnis zur kinematographischen Benutzung eines Schrift werks, so erkennen wir sofort, datz ihre Ausübung begrifflich eine Neuformung der im Werke verkörperten Idee darstellt, datz also ihren Gegenstand, genau wie bei den anderen in 8 12 Abs. 2 (a. F.) bezeichneten Befugnissen, die Idee des Werkes, sein Handlungsinhalt bildet. Sie fällt an sich unter den Begriff der im 8 13 Abs. 1 gedachten freien Benutzung zur Hervorbringung einer eigentümlichen Schöpfung; sie würde also jedem freistehen, wenn sie nicht durch besondere gesetzliche Be stimmung geschützt würde,und stand auch jedem frei, bis eine solche Bestimmung durch die Novelle geschaffen wurde. AlsRechtan der Idee mutz sie deshalb auch im Sinne des Gesetzes von 1901 unter die nicht zum Urheberrecht selbst gehörigen Befug nisse gestellt werden, die bei vertragsmäßiger Übertragung des Urheberrechts nicht mit auf den Erwerber übergingen, sondern dem Urheber verblieben. Wir kommen also hier zu dem Er gebnis, datz unter der Herrschaft des Gesetzes von 1901 geschlos sene Urheberrechtsverträge, die die kinematographischen Befug nisse nicht erwähnen, in der Richtung auszulegen sind, datz die erst später beim Inkrafttreten der Novelle zur rechtlichen Anerken nung gelangten kinematographischen Befugnisse dem Urheber verblieben sind. Es liegt die Erwägung nahe, ob die vorstehend entwickel ten Anschauungen nicht auch auf die m e ch an i s ch e n Befugnisse Anwendung finden mühten, was zu einem anderen Ergebnis als dem oben festgestellten führen müßte. Die Frage ist indes zu verneinen. Denn bei der mechanischen Benutzung findet eine individuelle Neuformung der Idee des Werks nicht statt; im Gegenteil wird gerade das Werk in der individuellen Form des Originals zur mechanischen Wiedergabe verwendet. Folglich ge hört das mechanische Benutzungsrecht begrifflich nicht zu den Rechten an der Idee, sondern ist einfach Bestandteil des Urheber rechts, nämlich der Vervielfältigungsbefugnis, und geht als sol cher nach dem Gesetz von 1901 mit auf den Erwerber über. Daß die Novelle inkonsequent handelt, wenn sie unter Abänderung des vorher bestehenden Zustands die mechanischen Befugnisse dem 8 14 unterstellt, ist nicht zu bestreiten; die Inkonsequenz tritt auch schon dadurch deutlich in Erscheinung, datz die mechanischen Be fugnisse durch die Novelle unter die in 8 12 bezeichneten besonde ren Befugnisse zur Bearbeitung eingereiht werden, wohin sie schon deshalb nicht gehören, weil ihre Ausübung keine Be arbeitung des Originalwerks darstellt. Es ist nun noch zu prüfen, wie es mit dem Übergang der kinematographischen Befugnisse steht, wenn der Urhcberrechtsver- trag noch unter der Herrschaft des Gesetzes von 1870 geschlossen war. Es wurde schon oben erwähnt, datz dieses Gesetz keine ausdrückliche Bestimmung darüber kennt, datz gewisse Befugnisse beim Urheberrechtsvertrag dem Urheber verbleiben sollen. Da mit ist aber die Frage noch nicht ohne weiteres entschieden, ob das übersetzungsrecht und das musikalische Bearbeitungsrecht, die das Gesetz von 1870 an sich schon als bestehend anerkennt, tatsächlich nach dem Willen jenes Gesetzes beim Urheber rechtsvertrag ohne weiteres mit auf den Erwerber übergehen sollen. Wenn wir diese Befugnisse als Rechte an der Idee defi nierten, die an sich nicht Bestandteil des Urheberrechts sind, so müssen wir auch im Sinne des Gesetzes von 1870 die gleiche Auf fassung festhalten. Denn auch dieses steht auf dem Standpunkte, daß eine freie Benutzung zur Hervorbringung einer eigentüm lichen Schöpfung jedem gestattet ist. Daraus folgt aber auch hier eine grundsätzliche Verneinung des Urheberrcchtsschutzes an der Idee, die einen besonderen Schutz nur in Ausnahmefällen kraft konkreter Vorschrift genießt. Ihrem Wesen nach außerhalb des Urheberrechts am konkreten Werke stehend, mußten jene Befugnisse also auch bei der unter der Herrschaft des Gesetzes von 1870 statt findenden Übertragung des Urheberrechts dem Urheber verblei ben. Das Ergebnis ist also, daß der in 8 14 des Gesetzes von 1901 ausgesprochene Rechtssatz inhaltlich (von dem vorher noch
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