Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.01.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-01-13
- Erscheinungsdatum
- 13.01.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19140113
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191401135
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19140113
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1914
- Monat1914-01
- Tag1914-01-13
- Monat1914-01
- Jahr1914
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Redaktioneller Teil. /V 9, 13. Januar 1914. das damalige Recht anerkannten Umfange auf den Erwerber des Urheberrechts übergegangen sind, falls sich nicht aus ausdrück lichen Ausnahmebestimmungen oder aus dem kon- kret-enVertragswillen der Kontrahenten etwas anderes ergibt. Die Tatsache, daß das Gesetz von 1901 keine dem 8 14 Zisf. 4 des Gesetzes von 1910 entsprechende ausdrückliche Ausnahmebe stimmung enthält, wonach beim Urheberrechtsvertrag die mecha nischen Befugnisse dem Urheber verbleiben sollen, läßt mit einiger Gewißheit darauf schließen, daß dies nicht der Wille des Ge setzes von 1901 gewesen sein kann; denn sonst hätte der Gesetz geber, der ja doch den Begriff der mechanischen Befugnisse an sich kannte, dies Wohl in einer entsprechenden Bestimmung zum Aus druck gebracht. Ganz sicher ist diese Schlußfolgerung aber nicht, denn man könnte immerhin annehmen, daß der Gesetzgeber, wie er die ausdrückliche Feststellung der Existenz der mechanischen Befugnisse im Hinblick auf ihre damalige geringe Bedeutung überhaupt unterließ, auch deren besondere Erwähnung unter den in 8 14 vorbehaltenen Befugnissen nicht für erforder lich gehalten habe, ohne damit die Frage, wem sie beim Urheber rechtsvertrag zustehen sollten, grundsätzlich entscheiden zu wollen. Es muß vielmehr geprüft werden, ob nicht etwa die mechanischen Befugnisse begrifflich unter die in §14 (alter Fassung) bezeichncten Befugnisse subsumiert werden müssen, so daß sie auch ohne aus drückliche Erwähnung in den Bereich der beim Urheberrechtsver trag dem Urheber vorbehaltenen Befugnisse fallen. Es käme in dieser Hinsicht nur ß 14 Zisf. 3 in Betracht, der bei Werken der Tonkunst deren Bearbeitungen dem Ur heber vorbehält, vorausgesetzt, daß es sich dabei nicht bloß um Auszüge oder Transpositionen handelt. Zu den vorbehaltenen Bearbeitungen gehört dabei insbesondere, wie sich aus dem Ver gleiche von ß 12 Zisf. 4 mit 8 14 Zist. 3 ergibt, die »Einrich tung« eines Werks für ein oder mehrere Instrumente, d. h. für andere, als im Original vorgesehen sind. Es ist aber nicht an zunehmen, daß die Übertragung eines Tonwerks auf ein mecha nisches Instrument (für das das Original regelmäßig nicht be stimmt ist) eine »Einrichtung« in diesem Sinne sei. Denn unter »Einrichtung« für ein Instrument kann hier nicht die noten getreue Übertragung verstanden werden, wie sie z. B. stattsin- det, wenn ein Verleger einer Klarinettensonate zum Zwecke der Verwendung in Dilettantenkreisen eine gleichlautende Bratschen- stimmc beigibt; vielmehr läßt das im Eingang von 8 12 Abs. 2 erscheinende Wort »insbesondere« erkennen, daß »Einrichtung« im Sinne dieser Bestimmung eine Art von Bearbeitung bedeu tet, so daß also unter Einrichtungen nur solche verstanden wer den können, mit denen eine Änderung des Originals verbunden ist. Deshalb könnte man die Übertragung eines Werks auf mecha nische Vorrichtungen nur dann als »Einrichtung« für andere In strumente betrachten, wenn dabei wesentliche Veränderungen des Originals erfolgen. Dabei ist aber wieder zu beachten, daß solche Veränderungen, wie sie vorgenommen zu werden Pflegen, um die Übertragung eines Tonwerks auf die mechanische Vorrichtung an sich zu ermöglichen (z. B. die Herstellung eines Klavierarrange- ments von einem Orchesterwerke zum Zwecke der Übertragung auf einen Klnvicrspielapparat), in der Regel unter den Begriff des »Auszuges« zu rechnen sind. Unter Herstellung eines Aus zugs versieht man eine Übertragung auf reduzierte Klangmittel, bei denen am Werke keine weiteren Änderungen als die durch die Reduktion selbst bedingten erfolgen. Alle zum Zwecke der Über tragung einer Originalkomposition auf mechanische Vorrichtun gen vorgenommenen Veränderungen, bei denen unter möglichster Wahrung des Rotcnbildes dieses nur soweit verändert wird, als cs die Übertragung auf die mechanische Vorrichtung selbst be dingt, sind also rechtlich wie die Herstellung eines Auszuges zu be urteilen ; die Befugnis hierzu fällt aber nicht in den Bereich des dem Urheber vorbehaltenen Bearbeitungsrechts, sondern geht beim Urhcberrcchtsvertrag nach der ausdrücklichen Vorschrift des 8 14 Zisf. 3 mit auf den Erwerber über. Die Vornahme weitergehen der Veränderungen am Werke, als durch die Reduktion der Klang mittel bedingt sind, ist ihm dagegen überhaupt schon aus 8 9 des Urheberrechtsgesetzes untersagt. Wir müssen also danach feststellen, daß es im Gesetz von 1901 82 keine Ausnahmebestimmung gibt, wonach die mechanischen Befug nisse in dem vom damaligen Gesetze anerkannten Umfange beim Urheberrechtsvertrage dem Urheber verblieben. Das Gleiche muß nun aber auch für die durch die Novelle neu geschaffenen mechanischen Befugnisse gelten, die sich aus die Benutzung von Werken der Tonkunst auf nicht einwirkungsfähige Instrumente beziehen. Denn es besteht nicht der geringste Anlaß, sie als begriff lich anders geartet mit den schon im Gesetz von 1901 anerkannten mechanischen Befugnissen zu betrachten; sie sind jenen im Gegen teil völlig wesensgleich und ja im Grunde nicht durch eine positive neue Vorschrift, sondern nur durch den Wegfall der Ausnahme- Vorschrift des alten 8 22 ins Leben getreten. Danach kommen wir also zu dem Ergebnis, daß die mechanischen Befugnisse, auch soweit sie erst durch die Novelle anerkannt worden sind, im vollen Umfange bei einem unter der Herrschaft des Gesetzes von 1901 geschlossenen Urheberrechtsvertrage auf den Erwerber überge gangen sind, wenn sich nicht etwa im Einzelfalle aus dem kon kreten Vertragswillen der Parteien etwas anderes ergibt. Mit der Möglichkeit einer gesetzlichen Erweiterung der me chanischen Befugnisse von solcher Tragweite, wie sie die Novelle geschaffen hat, werden natürlich diejenigen, die unter der Herrschaft des Gesetzes von 1901 einen Urheberrechtsvertrag schlossen, in der Regel nicht gerechnet haben. Eine Beantwor tung der Frage, welches der mutmaßliche Verlragswille der Par teien gewesen sein würde, wenn sie jene Erweiterung hätten vor aussehen können, wird deshalb nur in Ausnahmesällen möglich sein. Ein solcher Ausnahmefall liegt z. B. dann vor, wenn bei einem Urheberrechtsvertrag der Urheber sich die mechanischen Befugnisse schon in dem damals gesetzlich anerkannten Umfange ausdrücklich Vorbehalten hat; denn wenn er dies schon bei der da maligen verhältnismäßig geringen Bedeutung dieser Befugnis tat, so kann man mit Sicherheit folgern, daß die Parteien auch hin sichtlich der erweiterten mechanischen Befugnisse der Novelle einen solchen Vorbehalt zugunsten des Urhebers hätten machen wollen, wenn sie deren künftige Existenz hätten voraussehen können. In allen anderen Fällen dagegen versagt ein solcher Versuch zur Erforschung des mutmaßlichen Vertragswillens. Denn dar aus, daß der Urheber die relativ bedeutungslosen mechanischen Befugnisse des damaligen Rechts dem Erwerber stillschweigend oder sogar ausdrücklich überlassen hat, kann nicht ohne weiteres gefolgert werden, daß er auch ans die bedeutungsvollen neuen Befugnisse der Novelle zugunsten des Erwerbers hätte ver zichten wollen, wenn er ihre Entstehung hätte vorausfehen können. In allen diesen Fällen mutz also angenommen werden, daß die mechanischen Befugnisse kraft Gesetzes mit dem Vervielfältigungs recht auf den Erwerber übergegangen sind. Von den erreichten Ergebnissen aus ist auch die weitere Frage unschwer zu beantworten, wem die mechanischen Befugnisse zu stehen, wenn der Urheberrechtsvertrag schon vor dem 1. Januar 1902, also unter der Herrschaft des Gesetzes vom 11. Juni 1870 geschlossen war. Dieses Gesetz kennt natürlich den Begriff der mechanischen Befugnisse überhaupt noch nicht; ja es enthält überhaupt keine ausdrückliche Bestimmung des Inhalts, daß beim Nrheberrechtsvertrag gewisse Befugnisse dem Urheber verbleiben sollen. Im Hinblick hierauf und in Anbetracht dessen, daß es die ausschließliche Vervielfältigungsbefugnis des Urhebers be grifflich im wesentlichen ebenso normiert wie das Gesetz von 1901, besteht jedenfalls keine Veranlassung, die Frage anders zu entscheiden, als wir es für die unter der Herrschaft des Gesetzes von 1901 geschlossenen Urheberrechtsverträge taten. Denn hier wie dort bilden die mechanischen Befugnisse einfach einen Be standteil des allgemeinen Vervielfältigungs- und Verbreitungs rechts, und es muß angenommen werden, daß sie mit diesem beim Urheberrechtsvertrag auf den Erwerber übergehen, weil eine gesetzliche Bestimmung, wonach ihr Übergang ausdrücklich ausgeschlossen wäre, nicht existiert. b) beim Verlagsvertrag. Es ist nun weiter zu untersuchen, wem die mecha nischen Befugnisse zustehcn, wenn unter der Herrschaft
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder