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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.01.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1914-01-13
- Erscheinungsdatum
- 13.01.1914
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- Deutsch
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Nr. S. ..................................................................... 2 d ll sta rte Lei! für Mitglieder ^ ! Deutschen Deiche zahlen für jedes Exemplar 30 Marö bez. !Z des Dörfenvereins die viergejpaltene -petitzeile oder deren !36 Mark jährlich. «Nach den, Ausland erfolgt Lieferung!! Daum 156.13.50M..'/26.2s M.. >/, 6.50M.; für Nicht- !übec Leipzig oder dur^ Kreuzdand. an Dichtmit^lieder in ü Mitglieder 40 <pf.. 32 M.. SS 2N.. ISO M. - Deilagen werden MALMMMörseMereMöe'r'SeUDeM'üctj'M Leipzig, Dienstag den 13. Januar 1914, 81. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Vereinigung der Berliner Mitglieder des Börsenvereius der Deutschen Buchhändler. Außerordentliche Vereinsversammlung am Sonntag, den 18, Januar 1914, vorm. Pünktlich um 11 Uhr in, Fürstenzimmer des Landwehr-Offizierkasinos in Charlottenburg (am Bahnhof Zoologischer Garten). Tagesordnung: Vorlage eines Entwurfs bctr, Änderung der Satzungen der »Ver einigung«, Beratung und event, Beschlußfassung darüber. Im Anschluß an die Versammlung findet eine Fest sitzung und ein Festessen statt, zur Ehrung eines Mitgliedes und als Nachfeier des 25jährigen Vereinsjubiläums, Beginn der Festsitzung um 2 Uhr, Das Festessen ist für 3 Uhr angesetzt, Gäste, auch Damen sind willkommen. Zur Auslegung älterer urheberrechtlicher Ver träge hinsichtlich der mechanischen und knie matographischen Rechte. Von Rechtsanwalt vr, Fr ei e s I e b en<Leipzig, Die Novelle zum Urheberrechtsgesetz vom 22. Mai 1910 Hai bekanntlich die in 8 l2 festgesetzten besonderen ausschließlichen Befugnisse des Urhebers um zwei vermehrt: um die Befugnis zur Übertragung eines Werks aufVorrichtungen für mechanische Instrumente und um die Befugnis zur Benutzung eines Schriftwerks für die kinema- tographische Darstellung seines Inhalts, Dazu hat das Gesetz in 8 14 Ziff. 4 und 5 die ergänzenden Bestimmun gen gefügt, daß im Falle der Übertragung des Urheberrechts die genannten Befugnisse dem Urheber verbleiben sollen, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Ebenso ist zu K 2 des Verlagsgesetzes eine ergänzende Bestimmung erlassen wor den, die den gleichen Grundsatz für den Verlagsvertrag ausspricht. Es existieren nun aus der Zeit vor Inkrafttreten der Novelle zahllose Verträge, die die Übertragung des Urheberrechts (Ur heberrechtsvertrag) oder die Einräumung eines Verlagsrechts (Ver lagsvertrag) zum Gegenstand haben und in denen weder hinsicht lich der Benutzung für mechanische Instrumente, noch hinsichtlich der Bearbeitung für den Kinematographcn irgend eine Bestim mung getroffen ist. Es soll hier untersucht werden, ob und in welchem Umfange bei solchen Verträgen ein Übergang der mecha nischen und der kinematographischen Befugnisse (wie wir sie der Kürze halber bezeichnen wollen) erfolgt ist, oder ob diese Be fugnisse etwa — wie dies nach der angeführten Gesetzesbestim mung bei allen seit Inkrafttreten der Novelle (9, Sept, 1910) ge schlossenen Verträgen der Fall ist — dem Urheber verblieben sind. Die neuen Bestimmungen in ß 14 Ziff, 4, 5 auf ältere Ver träge schlechthin anzuwenden, verbietet sich von selbst, wie auch bei den Beratungen darüber in der Reichstagskommission einhel lig anerkannt worden ist. Es widerspricht auch den allgemeinen und im Einfllhrungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch Art, 170 bestätigten Rechtsgrundsätzen, auf die Auslegung von unter dem früher geltenden Rechte geschlossenen Verträgen neues Recht an- zuwendcn. Vielmehr kann nur geprüft werden, ob etwa aus dem früher geltenden Rechte selbst im Wege sinngemäßer Analogie unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Vertragswillens der Parteien eine Auslegungsregel hergeleitet werden kannn, die inhaltlich der neuen Bestimmung in 8 l4 Ziff, 4, 5 entspricht. Mit Rücksicht auf die Verschicdenartigkeit der beiden Befug nisse, die besonders auch darin zum Ausdruck kommt, daß kinema- tographische Befugnisse nur an Werken der Literatur, mecha nische dagegen sowohl an solchen, wie namentlich an Werken der Tonkunst bestehen, muß die Behandlung der Frage hinsichtlich der beiden Befugnisse getrennt erfolgen, I, Die mechanischen Befugnisse, s) beim Urheberrechtsvertrag. Obwohl ein ausschließliches Recht des Urhebers, sein Werk auf Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör zu übertragen, erst in 8 12 Ziff, 5 der Novelle ausdrücklich festge stellt ist, erkennt doch das Gesetz schon in der Fassung von 1901 eine solche ausdrückliche Befugnis indirekt an, indem es in 8 22 eine Ausnahmebestimmung gibt, die das Bestehen jener aus schließlichen Befugnis stillschweigend voraussetzt. In 8 22 (alter Fassung) ist nämlich bestimmt, daß die Vervielfältigung von er schienenen Werken der Tonkunst für mechanische Instrumente jedem sreisteht, soweit es sich nicht um sog, einwirkungssähige Instrumente handelt, durch die das Werk in metrischer und dyna mischer Beziehung nach Art eines Persönlichen Vortrages wieder gegeben werden kann (z. B, Phonola). Daraus ergibt sich, daß das Gesetz von 1901 eine ausschließliche Befugnis des Urhebers anerkannte 1, für alle Schriftwerke, also besonders auch vertonte Texte, 2, für alle nicht erschienenen Werke der Tonkunst, 3, für erschienene Werke der Tonkunst, soweit es sich um einwirkungssähige Instrumente handelte. Wie das Gesetz von 1901 über das Bestehen der mechanischen Befugnisse an sich keine ausdrückliche Bestimmung enthält, so sagt es nun auch darüber nichts, ob beim Urheberrechtsvertrag die mechanischen Befugnisse aus den Erwerber übergehen oder dem Urheber verbleiben sollen. Zur Entscheidung dieser Frage müssen wir davon ausgehen, daß das Gesetz die mechanischen Befugnisse an sich als integrierenden Bestandteil der in 8 ll Satz 1 sestgestellten ausschließlichen Befugnis des Urhebers zur Vervielfältigung und gewerbsmäßigen Verbreitung betrachtet. Es ergibt sich dies aus dem Eingang des 8 22 (»Zu lässig ist die Vervielfältigung, wenn usw,«) und seiner Stellung in der geschlossenen Reihe der 88 19—23, die alle mit den gleichen Worten beginnen und sämtlich Ausnahmen von dem Grundsatz der ausschließlichen Bervielfältigungsbefugnis des Urhebers enthal ten, Man wird deshalb davon ausgehen müssen, daß bei einem unter der Herrschaft des Gesetzes von 1901 geschlossenen Urheber rechtsvertrag mit dem Übergange der ausschließlichen Verviel fältigungsbefugnis auch die mechanischen Befugnisse, die einfach einen Bestandteil jener bilden, in ihrem vollen, durch 61
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