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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.11.1881
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- Erscheinungsdatum
- 09.11.1881
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- Deutsch
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5002 Nichtamtlicher Theil. 269. 9. November. Einzelnen traf, unzweifelhaft den Stempel der Gehässigkeit trug. Zwar hatte er einige Conflicte mit ihr gehabt; aber welcher Verleger eines einigermaßen ausgedehnten Verlags wäre in jener Zeit hiervon frei geblieben? und sic waren bisher noch stets in einer Weise beigelegt worden, welche durchaus nicht auf eine besondere Gereiztheit gegen ihn in den maßgebenden Kreisen schließen ließ. — Allerdings war durch die Karlsbader Beschlüsse von 1819 die Stellung der Regierungen zu den Verlegern im Allgemeinen geändert worden, denn gegenüber der Wiederein führung oder Verschärfung der Censur in allen Staaten, welche der Bundesbeschluß vom 20. September 1819 infolge jener Be schlüsse anordnete, waren von Seiten des Buchhandels selbstver ständlich Umgehungen oder Uebertretungen des neuen, seinem Gewerbe so lästigen Gesetzes zu befürchten und die Ueberwachung mußte sich also schärfen. Auch scheint doch in Berlin gegen Brockhaus von den früheren Differenzen her — welche eingehend bei Gelegenheit des Erscheinens des zweiten Bandes unseres Werkes besprochen wurden — ein starker Groll gegen den im Bewußtsein seines stets loyalen Verhaltens hiervon nichts ahnen den Brockhaus zurückgeblieben zu sein, welcher lange unter der Asche geglimmt hatte und nun bei einer an sich geringfügigen Angelegenheit zum Ausbruch kam. Als Vorspiel der eigentlichen Maßregel ist die Confiscation der Uebersetzung einer Schrift des ehemaligen Erzbischofs von Mecheln äs krackt: „Do la rsvolution aotuslls cks I'UsxaAus st cks 868 8uits8" zu betrachten, welche im August 1820 in Berlin von dem Minister des Innern und der Polizei, Herrn von Schuckmann, verfügt wurde. Nachdem man die Originalausgabe, die ebenfalls von Brockhaus debitirt wurde, unbeanstandet hatte circuliren lassen, fand man von der Uebersetzung auf einmal, wie in der preußischen Beschwerdenote an die sächsische Regierung gesagt wird, daß sie „ganz eigentlich gegen die politische Ord nung gerichtet sei, ja den Meineid und die Empörungen der Armeen und Völker ohne Scheu predige". Es wurde ferner der sächsischen Regierung anheimgestellt, zu erwägen, ob nicht der „überhaupt zur Verbreitung alles Revolutionären jederzeit fertige Buchhändler Brockhaus deshalb zur Verantwortung zu ziehen sein würde". — In einer weitern Note in derselben Angelegen heit wird auf weitere der preußischen Regierung mißliebige Artikel aus dem Brockhaus'schen Verlag hingewiesen und wieder im Allgemeinen behauptet: „Zugleich offenbart sich in den Brock haus'schen Verlagsartikeln das unverhohlenste Bestreben, die preußische Regierung bei jeder Gelegenheit zu verunglimpfen, ja zu schmähen." — Infolge dieser Noten erstatteten die sächsischen Conferenzminister im December 1820 an König Friedrich August einen sehr eingehenden Bericht über die Angelegenheit. Derselbe ist bemerkbar durch seine ruhige, rein sachliche und von jeder Parteinahme sich fern haltende Sprache, gibt zunächst der Ver wunderung darüber Ausdruck, daß 600 Exemplare einer Schrift in einer so bekannten Sprache wie der französischen ohne An stand haben verbreitet werden dürfen, während die in einem deutschen Bundesstaat (Rudolstadt) mit deutscher Censur gedruckte Uebersetzung so gefährlich erscheine, setzt ferner auseinander, daß Maßregeln gegen Brockhaus keine Aussicht auf nennens wertsten Erfolg hätten, weil derselbe auch eine Firma in Alten burg habe, wohin er nöthigensalls sein Geschäft zurückverlegen könne, und weist nach, daß bisher gegen ihn wegen Verbrei tung revolutionärer Druckschriften weder eine Untersuchung verhangen, noch eine Denunciation angebracht worden sei. Die ihm beigemessene jederzeitige Bereitwilligkeit, alles Revolutionäre zu verbreiten, scheine daher eines näheren Beweises zu bedürfen, und wenn darüber Nachrichten an das königl. preußische Cabinet von dessen zu Leipzig befindlichem Consul eingegangen sein sollten, welcher selbst ein speculativer Buchhändler (vr. Friedrich Gotthelf Baumgärtncr) sei, so möchte diese Quelle doch wohl einer näheren Prüfung zu unterwerfen sein. Es sei also gegen Brockhaus höchstens die nochmalige Einschärfung der be stehenden und von ihm allerdings außer Acht gelassenen gesetz lichen Vorschrift anzuordnen, nach welcher im „Ausland" (d. h. in einem anderen Bundesstaate) gedruckte Manuscripte vorher der einheimischen Censur zur Prüfung vorzulegen seien. — Dem entsprechend wurde die Angelegenheit von der sächsischen Re gierung erledigt, die inzwischen auch in Sachsen erfolgte Be schlagnahme der noch vorhandenen 16 Exemplare der ominösen Uebersetzung übrigens nicht aufgehoben und der Preußischen Regierung hierüber Mittheilung gemacht. Brockhaus konnte mit diesem Ausgang zufrieden sein und wie wenig er eine Ahnung von den in Berlin sich gegen ihn zusammenziehenden viel unheil volleren Wolken hatte, beweist die Hartnäckigkeit, mit welcher er dort die Herausgabe der confiscirten Exemplare der de Pradt'schen Schrift betrieb — ohne natürlich das Geringste zu erreichen. Die preußische Regierung beschloß nun, ihrerseits selbständig vorzugehen. Auf der Buchhändlermesse 1821 erhielt Brockhaus von Georg Reimer und anderen Berliner College» die Mit theilung, die preußische Regierung beabsichtige ein vollständiges Verbot seines gesammten Verlags für ihre Staaten. Auf seine an den Minister von Schuckmann wegen dieser „verleumderischen Ausstreuungen" gerichtete Anfrage erhielt er die officielle Mit theilung, daß dieses Gerücht nicht begründet und wahrscheinlich durch die Verfügung veranlaßt worden sei, daß seine Verlags- und Commissionsartikel vor dem Debit in den preußischen Staaten einer einheimischen Prüfung unterworfen werden sollten. Die fragliche Verfügung selbst, datirt vom 14. Mai 1821, ordnet an, daß „bei dem schlechten Sinn, den die bei dem Buchhändler Brockhaus in Leipzig erscheinenden Schriften vielfach verrathen, von nun an alle, in jenem Verlage oder bei Brockhaus in Com mission erscheinende neue Schriften vor ihrer Zulassung zum Verkaufe hier unter strenge Censur gestellt werden sollen". So war der Schlag gefallen, dessen Folgen Brockhaus' letzte Lebensjahre verbittern und sicherlich viel zur Verkürzung seines Lebens beitragen sollten. Merkwürdigerweise war der nächste Anlaß zu der königl. Cabinetsordre, infolge deren die Ver fügung erlassen wurde, durchaus kein „revolutionäres" Werk, sondern eine — Lobschrift auf König Friedrich Wilhelm III.: die Separatausgabe der zuerst in den „Zeitgenossen" anonym erschienenen Biographie des Königs von Professor Benzenberg, aus dessen Feder auch in demselben Unternehmen die ebenfalls anonyme Arbeit über Hardenberg erschienen war, welche in den Berliner Kreisen viel Aufsehen gemacht und dem Kanzler manche böse Stunde bereitet hatte, denn es wurde vielfach angenommen, er sei bei der Herausgabe der für ihn im Ganzen sehr schmeichel haften Schrift betheiligt. Hielt es der Kanzler doch sogar für nöthig, in öffentlichen Erklärungen diesen Gerüchten entgegen zu treten. Auch in der Schrift über den König scheint unge schicktes Lob viel mehr verletzt und verstimmt zu haben, als der hier und da leise eingestreute Tadel; schließlich aber war auch nicht einmal die Veranstaltung des Separatabdruckcs selbst die Veranlassung zu der harten Maßregel, sondern ein rein äußer licher Formfehler, an welchen: Brockhaus durchaus keine Schuld hatte. Die Schrift wurde von den Berliner Sortimentshand lungen mit anderen Neuigkeiten öffentlich angezeigt, während eine bestimmte Vorschrift existirte, nach welcher über den König nichts ohne höhere Genehmigung in den Berliner Blättern ge sagt werden durfte. — Der König war darüber ungehalten,
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