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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.09.1878
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.09.1878
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- Deutsch
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227, 30. September. Nichtamtlicher Theil. 3827 diesem Sinne bestünde, dann allein der Drucker sür ein Versäumniß aufzukommen habe, sodann aber ging er auf den für uns wichtigen Punkt, die richtige Auslegung des tz. 6. über. Das Gesetz stelle drei Kategorieen von Druckschriften auf: 1) solche für gewerbliche, häus liche und gesellige Zwecke, die gar keiner Vorschrift unterliegen; 2) solche, wo nur Name und Wohnort des Druckers gefordert werde; 3) solche, die außer dem Drucker noch Verleger, Verfasser oder Her ausgeber zu nennen haben. Eine Grenze zwischen den Kategorieen 2 und 3 sei nicht angegeben, denn zur Verbreitung sei jegliche Druck schrift bestimmt, man könne also keinen andern Sinn des Gesetzgebers annehmen, als daß nur dann die Angabe eines Verlegers erfordert werde, wenn die Druckschrift gewerbsmäßig d. h. buchhändlerisch ver trieben werde, außerdem sei ein Verleger nicht denkbar, die Angabe eines solchen also unmöglich. Wolle eine Auslegung wie die der Anklage gegeben werden, so würde es fortan ungesetzlich, anonyme Flugblätter zu verbreiten oder anonyme Druckschriften ohne den Buchhandel zum Selbstvertrieb drucken zu lassen, damit wäre die Anonymität auf allen Geistesgebieten unmöglich, was der Gesetzgeber gar nicht habe wollen können. Vertheidiger beantrage Freisprechung. Die Verhandlung wurde geschlossen und darauf das Urtheil verkündet. Es lautete auf Geldstrafe von 15 Mark und auf Ersatz der Gerichtskosten wegen Nebertretung von 8. 6. gemäß H. 19. des Gesetzes über die Presse nach tz. 333. des Strafgesetzbuchs. Begrün det wurde das Urtheil damit, daß der Beklagte als verantwortlich sür die von seinem Comitö zur Verbreitung bestimmte und ausge gebene Druckschrift sei; ein Eingehen auf die materielle Auslegung des Gesetzes fand nicht statt. Beklagter meldete wegen der prinzipiellen Bedeutung dieser Entscheidung sofort die Berufung an die höhere Instanz an. Bis diese höhere Entscheidung erfolgt, wird noch einige Zeit vergehen; wir werden dieselbe seiner Zeit mittheilen, da aber jede Druckerei und Alle, die mit der Presse zu thun haben, stündlich in Gefahr sind, gegen eine derartige Auslegung des Preßgesetzes zu fehlen und in Strafe zu gerathen, so wollten wir einstweilen von dem Urtheile Kenntniß geben. Zur buchhiindlcrischen Geschäftsordnung. Ein Fall, der gewiß die Beachtung vieler meiner Herren College» finden wird, ist dieser Tage in meinem Sortimentsgeschäfte in einer Art und Weise vorgekommen, die mich veranlaßt, ihn der Oeffentlichkeit zu übergeben, als einen Beweis, wie es mit unseren Geschäftsgebräuchen aussieht. Die Alberti'sche Buchhandlung in Hanau lieferte mir nämlich s. Zt. 1 Exemplar Fischbach, Ornamente, welches ich unterm 19. Juni 1875 über Leipzig remittirte. Das Packet ist, wie bei späterer Anfrage von meinem Hrn. Commissionär bestätigt wurde, dort richtig angekommen und auf dem gewöhnlichen Wege weiter befördert worden. Hr. Alberti aber hat dasselbe, seiner Aussage nach, nicht erhalten und verlangt Bezahlung dafür, die zu leisten ich mich bisher weigerte, weil ich ja die Bestätigung, daß das Packet ordnungsmäßig weiterbefördert sei, von meinem Hrn. Commissionär hatte. Hr. Alberti hatte im Laufe der Corvespondenz die Freundlich keit, mir den guten Rath zu geben, gutwillig zu bezahlen, denn in einem gleichen Falle, wo er klagbar geworden sei, habe das Gericht zu seinen Gunsten entschieden, denn die Bescheinigung des Com- missionärs sei kein Beweis, daß der Commissionär des Verlegers auch richtig in den Besitz des Packetes gelangt sei. Um mich über den Verlust, der mich somit betroffen hat, zu trösten, theilt Hr. Alberti mir ferner mit, daß mit meinem Falle gleichzeitig drei weitere spielten, und meint, die Packele seien entweder bei dem Commissionär verloddert oder von demselben anderweitig verpackt und von den betreffenden Empfängern nicht wieder zurückgesandt worden. Mehr als auffallend war mir diese Mittheilung von vier gleichzeitigen derartigen Fällen. Vier Handlungen, in Berlin, Hamburg, Kiel und Cassel, mit vier verschiedenen Kommissionäre» remittiren an Alberti je ein Exemplar Fischbach, und alle vier Pallete gehen durch die Unordnung, welche in allen vier Commis sionsgeschäften herrschen muß, verloren! Vier Handlungen senden ihnen fälschlich gesandte, nicht an sie adressirte Packete nicht wieder zurück! Ob Hr. Alberti, wenn er sich diese Fragen vorlegt, nicht am Ende doch die Ueberzeugung fassen wird, daß es doch wohl wahrscheinlicher sein wird, daß die vier fraglichen Packete nicht an vier verschiedenen Orten, sondern viel eher an einem Orte zu sammen verlegt oder verschwunden sein können? Es ist mir voll ständig unklar, wie vier große Packete mit nicht allgemein gang barem Inhalt zu gleicher Zeit verschwinden können; wieviel Packete mit überall leicht zu Gelde zu machendem Inhalt müßten dann Wohl im Laufe des Jahres in Leipzig verschwinden! Was ist nun in solchem Falle Rechtens? Muß der Sorti menter bezahlen, oder der Verleger seine Forderung streichen? Theodor Kay. Misecllen. Aus dem Reichs-Postwesen. — Vom 1. October ab wer den für den Verkehr im Weltpostverein besondere mit einem Frankostempel von 10 Pf. versehene Weltpostkarten eingeführt, welche bei sämmtlichen Reichs-Postanstalten für den Stempelwerth verkauft werden. Diese Karten sind für Mittheilungen nach allen denjenigen Ländern verwendbar, wohin das Porto für den gewöhn lichen frankirten Brief 20 Pf. beträgt. Im Verkehr mit solchen Ländern, wohin ein Briefportosatz von 40 Pf. zur Anwendung kommt, können die neuen Postkarten dagegen nur nach vorgängigcr Vervollständigung des Werthbetrages des Stempels auf 20 Pf. be nutzt werden. Unfrankirte oder unzureichend frankirte Postkarten ge langen nicht zur Absendung. — Andere, als von der Reichs-Post- verwaltung ausgegebene und unmittelbar mit dem Francostempel versehene Postkarten werden im internationalen Verkehr zur Post beförderung nicht zugelassen. — In dem Verfahren mit Postvorschüssen treten vom 1. October ab folgende Aenderungen ein: 1) Eine Auszahlung von Postvorschüssen gleich bei der Einlieferung der Sendungen findet allgemein nicht mehr statt; für „Postvorschuß" wird die Bezeichnung „Postnachnahme" eingeführt. 2) Nachnahmesendungen müssen in der Aufschrift mit dem Vermerke: Nachnahme von (Marksumme in Zahlen und Buchstaben, Pfennigsumme nur in Zahlen) versehen sein und unmittelbar darunter die genaue Bezeichnung des Absen ders in deutlichen Schriftzügen enthalten. Bei Palleten müssen vor stehende Vermerke sowohl auf der Sendung selbst als auf der zuge hörigen Packetadresse angebracht sein. 3) Dem Auflieferer einer Nachnahmesendung wird über den Betrag eine Bescheinigung ertheilt. 4) Eingelöste Nachnahmebcträge werden den Absendern von der Bestimmungs-Postanstalt mittelst Postanweisung ohne Abzug und portofrei übermittelt. Auf dem zugehörigen Abschnitte, welcher vom Empfänger losgetrennt und zurückbehalten werden kann, wird post seitig Name und Wohnort des Empfängers der Nachnahmesendung, sowie Ort und Tag der Einlieferung der letzteren vermerkt. Für die Abtragung der Postanweisungen bez. der zugehörigen Beträge wird das gewöhnliche Bestellgeld erhoben. 5) Im Uebrigen bleiben be züglich der Nachnahme die seitherigen Bestimmungen über Postvor schüsse in Kraft. 522*
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