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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.09.1878
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.09.1878
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- Deutsch
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3826 Nichtamtlicher Theil. 227, 30. September. Saunicr'S Buchh. in Danzig ferner: 8amiulnizx gÜLllesxsars'sebör Ltüolre. Uür Lsbiäsii ürsZ. v. L. Fodmiä. XII. Loriolnuus. 8. * —.60; Lnrt. * —. 75 Schmidt dt Spring in Stuttgart. Höcker, O., Auf hohem Throne u. in der Dachkammer. Eine Erzählg. 16. Cart. —. 75 — Die Lüge ist e. häßlicher Schandfleck. Eine Erzählg. 16. Cart. —. 75 — Aus der Malerakademie. Eine Erzählg. 16. Cart. —. 75 — Du sollst Niemand verachten um seines geringen Ansehens willen. Eine Erzählg. 16. Cart. —. 75 Hosfmann, F., Die Kinder sollen dankbar sein den Eltern. Eine Erzählg. 16. Cart. —. 75 Schulze'sche Hofbuchh. in Oldemburg. ff Verein, nordwestdeutscher, f. Gefängnißwesen. 2. Vereinshft. 8. —. 30 Strauß in Bonn. Strauß, D. F., gesammelte Schriften. 10. u. 11. Bd. 8. ä * 5. — Thomas in Leipzig. Fcdcrich, der. Eine seltsame Historie erzählt v. Pater Profundus, i. Thl. 16. 1. 50 Verlag d. Hausfreundes in Leipzig. ff Contzen, H., National-Oekonomie. Ein Hand- u. Lehrbuch f. alle Stände. 27. u. 28. Lsg. 8. L * —. 50 Beklag d. evnigl. statistische» Bnreau« in Berlin. 8katistik, prenssisoüs. XI-VI u. XllVII. 4. * 10. 40 sodlsgs u. ellnktüg. ^armomittsl. VsrOasntlioUt V. n. w. Vovv. * 2.40 C. Winter s Nniv..Buchh. in Heidelberg. Xilnalen äsr Oooolo^ie. Nrsx. v. X. Llanüsnllorn. 7. Lä. 4. litt. 8. * 4. — Lxer, 6., Oboix cks la, littäraturs teollvi-ias moäsros äs Uranos. Uäi- tion ru88S pur L. Loutouros 8. * 9. — rorsekniiASN aul äsm Osdisls äer Xxrllrrätarxk^sik. Ursx. v. 8. IVolls^. 2. Hä. 1. Ukt. 8. * 4. 40 MauruS, H., der moderne Verfassungsstaat als Rechtsstaat. 8. * 8. — Pfaff, F., 5 naturwissenschaftliche Vorträge. 8. * 1. 80 Ilntsrsnvlnillßsn aus äsm pü^siolsKisobeii Instituts äsr Universität Usiäslbsrx. UrsA- v. IV. Xübne. 2. Lä. 1. Nkt. 8. * 7. — Nichtamtlicher Theil. Zum Prcßgeseh. Am 19. September wurde vor dem königl. Stadtgericht Stutt gart eine eigeuthümliche Anklagesache auf Grund des „Gesetzes über die Presse vom 10. Mai 1874" verhandelt, die als Aus legung der Z. 6. und 19. für Buchhandel und Buchdruckerei von Interesse ist. Aus Anlaß der Reichstagswahleu erschienen in den Wochen vor dem 30. Juli d. I. in Stuttgart und Württemberg wie allenthalben eine große Zahl von Wahlflugblättern und Partei aufrufen und zwar zuerst sämmtlich nur mit Angabe der Druck firma sammt Wohnort; plötzlich wurden solche Aufrufe der ver schiedenen Parteien gerichtlich mit Beschlag belegt und zwar wegen Verfehlung gegen ß. 6., daß nämlich kein Verleger genannt sei. Dieses Versehen, wenn es eines war, wurde von einzelnen Drucke reien, wo es noch möglich war, gutgemacht, indem anstatt „Druck von " gesetzt wurde „Druck und Verlag von ", ohne daß jedoch dadurch die Uebelstände der vorausgegangenen Con- fiscation hätten beglichen werden können. Bald darauf kam im vorliegenden Falle die amtliche Untersuchung gegen den Drucker eines Wahlflugblattcs der deutsch-conservativen Partei, gegen den Auftraggeber und den Parteivorstand derselben; es wurde dem Drucker das Manuscript abverlangt, ebenso die Angabe der Per sonen der Ausschüsse, in gleicher Weise wurde auch der Auftrag gebende Cassier und der Vorstand der Partei befragt, worauf endlich die heutige öffentliche Verhandlung gegen den Vorstand der Partei allein stattfand, nachdem das Verfahren gegen den Drucker und gegen die Mittelsperson des Auftrag gebenden Cassiers eingestellt war, dem Vernehmen nach, weil in einem ähnlichen Falle der Drucker als bloßer Lohndrücker in der höheren Instanz sei freigesprochen worden, auch nachdem, beiläufig er wähnt, der indessen zu Rathe gezogene Rechtsanwalt die Ansicht aufgestellt hatte, daß der Untersuchungsrichter gar nicht berechtigt gewesen sei, Fragen nach dem Verfasser des Flugblattes zu er heben, da gegen den materiellen Inhalt desselben keinerlei An klage stattgefunden habe. In der heutigen öffentlichen Verhandlung erschien nun als Beklagter der Vorstand der deutsch-conservativen Partei, Bank- director F. mit Rechtsanwalt vr. Goez als Vertheidiger. Der tz. 6. des Gesetzes über die Presse lautet: „Auf jeder im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckschrift muß der Name und Wohnort des Druckers und, wenn sie für den Buchhandel oder sonst zur Verbreitung bestimmt ist, der Name und Wohnort des Verlegers, oder — beim Selbstvertriebe der Druckschrift — des Verfassers oder Herausgebers genannt sein. An Stelle des Namens des Druckers oder Verlegers genügt die Angabe der in das Handelsregister eingetragenen Firma. — Aus genommen von dieser Vorschrift sind die nur zu den Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckschriften, als: Formulare, Preiszettel, Visiten karten u. dgl., sowie Stimmzettel für öffentliche Wahlen, sofern sie nichts weiter als Zweck, Zeit und Ort der Wahl und die Bezeichnung der zu wählenden Personen enthalten." Auf die Anklage auf Verfehlung gegen diesen Paragraphen bestreitet der Beklagte, daß die Erfordernisse des ß. 6. verletzt seien, die Abfassung jenes Wahlaufrufs sei nicht Sache einer Person gewesen, sondern Sache der Partei, kein Einzelner habe daher als Verfasser oder Herausgeber auftreten können, es sei auch Demjenigen, der einen Druckauftrag gebe, als Laien in dieser Beziehung unmöglich, die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der äußeren Druckerfordernisse zu kennen, das sei vielmehr Sache des Druckers. In diesem Falle aber sei die vorliegende An wendung des tz. 6. den sämmtlichen Druckern, Verlegern, Rechts anwälten und höheren Staatsbeamten, mit denen er darüber gesprochen, vollständig neu. Der Inhalt der Schrift verstoße gegen kein Gesetz, beanstandet werde lediglich die Form nach H. 6., es sei aber unmöglich eine andere Form anzuwenden, als die hier und allenthalben angewendete; zum Beleg übergebe er Wahlaufrufe und Broschüren, welche in ganz gleicher Weise nur die Druckfirma nennen, und zwar von Berlin, Brandenburg, Kaiserslautern, München u. s. w., außer den württembergischen Druckortcn, von letzteren weise sogar Stuttgart eine Festschrift auf, die auf Veranlassung S. M. des Königs Karl gedruckt und vertheilt worden sei, und die ebenfalls nur den Namen des Druckers, ohne den eines Verlegers enthalte. Daß die For derung eines Verlegers in allen solchen Fällen eine unerfüllbare sei, weil für die betreffende Druckschrift gar kein Verleger als Verbreiter vorhanden, sondern nur ein Lohndrücker, werde hier durch klar bewiesen. Das Gesetz sei bisher anders ausgelegt worden, die Unklarheiten desselben, wie die so vieler anderer Gesetze der letzten zehn Jahre, können nicht ihm zur Schuld ge rechnet werden. Der Vertheidiger, vr. Goez, bestreitet die Eigenschaft des Be klagten als eines Verfassers oder Herausgebers, der seinen Namen hätte zu nennen gehabt, und sagt, daß wenn je eine Verpflichtung in
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