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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.10.1878
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1878-10-07
- Erscheinungsdatum
- 07.10.1878
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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3936 Nichtamtlicher Theil. 233, 7. October. scheu, daß die internationalen Verträge nicht nur auf die nach ihrer Unterzeichnung entstandenen, sondern auch auf die älteren Werke Anwendung finden." Hierzu meint die „Franz. Corresp.": „Der letzte Satz schießt jedenfalls über das Ziel hinaus und wäre ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in wohlerworbene Rechte; die übrigen Beschlüsse hingegen können der Beachtung der Regierungen em pfohlen werben. Der Congreß wollte schließlich noch die Grundlagen zu einer dauernden internationalen Kunstgenossenschast mit Meisso- nicr als Präsidenten, dann zu gemeinsamen Gesellschaften für die Erhebung der Autor-Antheile, zu einer Hülfscasse u. dgl. m. legen, kam aber für diesmal über die Aeußerung frommer Wünsche nicht hinaus." Zwei bedeutende Kundgebungen zu Gunsten des Bezirks-Groß-Sortiments haben wir zu begrüßen und uns derselben zu freuen. Die eine bringen uns die Kieler mit ihrer Anzeige der erfolgten Begründung einer Commanditgesellschaft für Groß-Sortiment in Nr. 221 d. Bl., die andere der Börsenvorstand durch den Bericht über die Verhandlungen der von ihm zusammen berufenen Conferenz in Weimar. Wenngleich nun den Kielern die Palme der That gebührt, so wolle man die Bedeutung der Weima- rischen Conferenz mit ihrem gewichtigen Worte für das Groß-Sor timent nicht verkennen. Die Versammlung macht ganz entschieden den Eindruck guter Vorbereitung, geschlossener und klarer Debatte und vorurtheilsloser Prüfung aller Verhältnisse. Der Buchhandel wird den Männern, welche sie ins Leben gerufen und dafür ge arbeitet haben, seinen aufrichtigen Dank gewiß gern darbringen. Die Conferenz hat dem Buchhandel jetzt den besten Weg zur Vollendung seiner Verkehrs-Organisation unter Beibehaltung des bestehenden Guten gezeigt. Durch die Bildung von „möglichst gleich mäßigen Local- bez. Provinzialvereinen", für die der Vorstand die Mitglieder des Börsenvereins auffordern wird, ist das Mittel zum Zusammenschluß für Begründung der Groß-Sortimente gegeben. Das Kieler Beispiel wird bald, unterstützt durch das gewichtige Weimarische Wort, Nachahmer finden. Hr. 6. meint in Nr. 215 d. Bl., die Weimarische Conferenz „wirds nicht schaffen". Seine Ansicht wird sich inzwischen geändert haben und er anerkennen, daß sie viel geschafft hat, nicht nur dadurch, daß sie lichtvoll und in großen Zügen große Angelegenheiten be handelt und kleine Maßregeln abgelehnt hat, sondern ganz besonders dadurch, daß sie Tausende von selbständigen Männern auf den einzig richtigen Weg der Selbsthilfe verwiesen hat. Liest man die Reso lutionen Punkt 1—6., so hüpft einem dasHerz vor Freude, denn so hat wohl noch keine Buchhändler-Versammlung sich auf die Höhe der Zeit gestellt, wie die Weimarische. Die Aufforderung des Börsen vorstandes zur Bildung von Localvereinen wird keine vergebliche sein. Die Weimarischen Verhandlungen zeigen zu deutlich, daß eine andere Hilfe nicht möglich ist, und dann wird Hr. 6. auch noch die Freude haben, seine Vorschläge, die er schon 1869 vorgetragen haben will (U8. uns sind dieselben nicht bekannt, wir haben also nur das erloschene Feuer zur rechten Zeit wieder angeblasen) verwirklicht zu sehen. Ihm die Ehre der Priorität des Vorschlags, den Kielern die der That und dem Börsenvorstande die des Wortes. Allen ersichtlich ist durch die Eisenacher und Weimarischen Verhandlungen, daß in den Leipziger Groß-Sortimenten sich nicht eine neue, unheilbringende, centralisirte Herrschaft bilden darf. So wenig wir es den Männern dort verdenken, wenn sie die Centralisation, die der Buchhandel sich in Leipzig hat leider über den Kopf wachsen lassen, ausnutzen, so gut und so lange es geht, ebenso sehr haben wir aber auch die Meinung, daß mit kleinlichen Maßregeln: Rabattverkürzung rc. dem nicht entgegengearbeitet werden kann. Decentralisation von Leipzig und Centralisation in Bezirken muß die Losung sein, und dazu hat eine große Anzahl tüchtiger Buch händler jetzt in Weimar das zustimmende Urtheil abgegeben. Also frisch ans Werk: durch Bildung von Bezirksvereinen zur Begründung von Großsortimenten, entweder erst nur einen Theil des Verkehrs umfassend und das Uebrige dem allmählichen Wachsthum überlassend (wie in Kiel), oder den ganzen Verkehr neu orgauisirend. ck. 8—r. Wer hat Recht? Im Börsenblatt vom 5. September bringen die Hrn. Gebr. Henninger in Heilbronn wiederholt ihren Ankauf des Zimmer'- schen Verlags zur Anzeige, mit der Erklärung, daß für solche Handlungen, welche Gegenrechnung mit der Zimmer'schen Buch handlung haben, es auf Grund eines eingeholten Rechts gutachtens rechtlich nicht zulässig sei, das Commissions lager gegen etwaige Forderungen zurückzuhalten. Solche, welche diese Auffassung nicht theilen, werden beschuldigt, daß sie sich einen unrechtmäßigen Vortheil auf Kosten der Hrn. Gebr. Henninger zu verschaffen suchen, auch sich an deren Eigenthum vergreifen, also ganz offen des Diebstahls bezichtigt. Nun steht aber im Deutschen Handels-Gesetzbuch: tz. 313. Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen, welche ihm gegen einen andern Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften zustehen, ein Zurück behaltungsrecht (Retentionsrecht) an allen beweglichen Sachen und Werthpapieren des Schuldners, welche mit dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäften in seinen Besitz gekommen sind, sofern er dieselben noch in seinem Gewahrsam hat, oder sonst, insbesondere vermittelst Connossemente, Ladescheine oder Lager scheine, noch in der Lage ist, darüber zu verfügen. — Dieses Recht tritt jedoch nicht ein, wenn die Zurückbehaltung der Gegen stände der von dem Schuldner vor oder bei der Uebergabe er- theilten Vorschrift oder der von dem Gläubiger übernommenen Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit den Gegenständen zu verfahren, widerstreiten würde, und 8- 314. Das in dem vorhergehenden Artikel bezeichnete Zurückbehaltungsrecht besteht unter den dort angegebenen Voraus setzungen selbst wegen der nicht fälligen Forderungen: l) wenn über das Vermögen des Schuldners der Concurs eröffnet worden ist, oder der Schuldner auch nur seine Zahlungen eingestellt hat; 2) wenn eine Execution in das Vermögen des Schuldners frucht los vollstreckt oder wider denselben wegen Nichterfüllung einer Zahlungsverbindlichkeit die Vollstreckung des Personalarrestes er wirkt worden ist. In diesen Fällen steht auch die Vorschrift des Schuldners oder die Uebernahme der Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit den Gegenständen zu verfahren, dem Zu rückbehaltungsrecht nicht entgegen, sofern die vorstehend unter 1 und 2 bezeichnten Umstände erst nach Uebergabe der Gegen stände oder nach Uebernahme der Verpflichtung eingetreten oder dem Gläubiger bekannt worden sind. Angesichts dieser zwei klar und deutlich sprechenden Para graphen des Handelsgesetzbuches wird sich, denken wir, trotz des von den Hrn. Gebr. Henninger eingeholten „Rechtsgutachtens" und dem brüsken Auftreten derselben, Niemand irre machen lassen, für etwaige Forderungen an Zimmer durch dessen Verlag, soweit dieser zur Verfügung steht, Deckung zu suchen. Uebcrtragungcn auf Dritte. Auf die Erwiderung der Hrn. Gebr. Henninger in Heilbronn in Nr. 221 d. Bl. kann ich nur öffentlich das Ansuchen an dieselben stellen, daß sie ihren Anspruch auf dem Rechtsweg zur Entscheidung
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